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Geschäftsordnung für das Kirchenamt
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Vom 9. Dezember 2017

(ABl. EKD 2018 S. 30)

zuletzt geändert am 15. Mai 2020 (ABl. EKD S. 102)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Paragrafen
Art der Änderung
1
Beschluss
15.5.2020
§ 12 Abs. 6
§ 14 Abs. 1 S. 2
neu gefasst
neu eingefügt
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I. Grundsätze, Geltungsbereich, Aufgaben und Aufbau des Kirchenamtes

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§ 1
Grundsätze

( 1 ) Das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland (Kirchenamt) ist Ort gemeinsamen evangelischen Handelns der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (UEK) und der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD).
( 2 ) Das gemeinsame evangelische Handeln schließt Differenzierung nach dem Selbstverständnis der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse und eine gemeinsame Themensteuerung ein.
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§ 2
Geltungsbereich

Diese Geschäftsordnung gilt für das Kirchenamt als Dienststelle der Organe der EKD gemäß Artikel 31 der Grundordnung der EKD, der Organe der UEK gemäß Artikel 12 der Grundordnung der UEK und der Organe der VELKD gemäß Artikel 21 der Verfassung der VELKD.
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§ 3
Aufgaben

( 1 ) Das Kirchenamt dient EKD, UEK und VELKD zur Erfüllung ihrer Aufgaben und unterstützt die Gliedkirchen im Rahmen des kirchlichen Rechts.
( 2 ) Es nimmt die ihm kirchengesetzlich, durch Vertrag nach Artikel 21a Absatz 2 der Grundordnung der EKD oder durch Regelungen oder Beschlüsse der Organe von EKD, UEK und VELKD zugewiesenen Aufgaben wahr.
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§ 4
Aufbau

( 1 ) Das Kirchenamt ist nach fachlichen Gesichtspunkten in Abteilungen gegliedert, die eigenständige Auftrags- und Diskursstrukturen haben. Die Abteilungen können in Hauptabteilungen zusammengefasst werden.
( 2 ) Zur Erledigung der Aufgaben von UEK und VELKD wird jeweils ein Amtsbereich mit eigenständiger Auftrags- und Diskursstruktur gebildet.
( 3 ) Die Referate sowie die Sachgebiete sind unter fachlichen Gesichtspunkten einer Abteilung zugeordnet und können zur Erledigung der Aufgaben von UEK und VELKD den Amtsbereichen zugeordnet oder von diesen herangezogen werden.
( 4 ) Das Nähere ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan.
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II. Leitung

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§ 5
Grundsatz

Das Kirchenamt wird kollegial unter Vorsitz des Präsidenten oder der Präsidentin im Rahmen des kirchlichen Rechts und der Verträge geleitet.
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§ 6
Kollegium

( 1 ) Das Kollegium besteht aus den Abteilungsleitern und -leiterinnen.
( 2 ) Das Kollegium leitet das gesamte Kirchenamt fachbezogen unter Berücksichtigung der Belange der Amtsbereiche und hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Es dient der gegenseitigen Information und Beratung sowie Beschlussfassung in Angelegenheiten von hervorgehobener Bedeutung.
  2. Es kann Grundsätze und Richtlinien für die Arbeit in den Abteilungen aufstellen.
  3. Es wirkt an der mittelfristigen Strategieentwicklung des gesamten Kirchenamtes und an der Gesamtstrategie gemeinsamen evangelischen Handelns mit.
  4. Es berät und entscheidet über die Ziele und Schwerpunkte der Abteilungen unter verbindlicher Aufnahme der Anliegen der Amtsbereiche.
  5. Es synchronisiert und systematisiert abteilungsübergreifend die Ziele und Maßnahmen.
  6. Es entscheidet über die Vorlagen für die Organe der EKD.
  7. Es beschließt den Geschäftsverteilungsplan. Sofern es dadurch zu Veränderungen in einem Amtsbereich kommt, erfolgt dies im Einvernehmen mit dessen Leitung.
( 3 ) Die Bildung, Veränderung oder Auflösung von Hauptabteilungen, Abteilungen und Referaten bedarf der Zustimmung des Rates der EKD. Sofern es dadurch zu Veränderungen in einem Amtsbereich kommt, erfolgt dies im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Organ von UEK und VELKD.
( 4 ) In unaufschiebbaren Angelegenheiten können der Präsident oder die Präsidentin und der zuständige Vizepräsident oder die zuständige Vizepräsidentin, im Verhinderungsfall die zuständige Abteilungsleitung, dem Kollegium vorbehaltene Entscheidungen gemeinsam treffen; das Kollegium ist unverzüglich zu unterrichten.
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§ 7
Amtsleitungskonferenz

( 1 ) Die Amtsleitungskonferenz besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und den Vizepräsidenten und -präsidentinnen. Der Präsident oder die Präsidentin hat in kirchenamtsinternen Fragen bei Stimmengleichheit die ausschlaggebende Stimme.
( 2 ) Die Amtsleitungskonferenz
  1. koordiniert auf der Basis der von den Organen gesetzten Prioritäten die grundlegenden Anliegen und Zielsetzungen der EKD, der UEK und der VELKD (Themensteuerung);
  2. setzt kirchenamtsinterne Ziele und Richtlinien für die Hauptabteilungen und die Amtsbereiche;
  3. trifft einvernehmliche Regelungen und Entscheidungen für die Auftragsumsetzung und die strategische Leitung des gesamten Kirchenamtes;
  4. trifft Absprachen zur Außenvertretung und Außenwirkung;
  5. bringt auch in der Behandlung bekenntnisbezogener Fragestellungen das gemeinsame evangelische Handeln zum Ausdruck;
  6. ist verantwortlich für die Weiterentwicklung der Kultur der Zusammenarbeit im Rahmen des gemeinsamen evangelischen Handelns.
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III. Zuständigkeiten und Kompetenzen

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§ 8
Präsident oder Präsidentin

( 1 ) Der Präsident oder die Präsidentin ist verantwortlich gegenüber EKD, UEK und VELKD und ihren Organen im Interesse des gemeinsamen evangelischen Handelns. Er oder sie verantwortet die Ausführung der Beschlüsse der Organe unbeschadet der Verantwortung gemäß § 9 Absatz 1 b). Der Rat der EKD ist Dienst- und Fachvorgesetzter und kann diese Funktion generell oder im Einzelfall auf ein Mitglied des Rates der EKD delegieren.
( 2 ) Der Präsident oder die Präsidentin
  1. führt die Geschäfte des Kirchenamtes und sorgt für dessen Ausstattung, den sachgemäßen Einsatz der Mitarbeitenden und die Koordination der Arbeit;
  2. ist über alle Vorgänge von Bedeutung zu unterrichten; er oder sie hat das Recht, sich über alle Vorgänge unterrichten zu lassen und sich die Mitwirkung bei der abschließenden Bearbeitung vorzubehalten;
  3. leitet die Abteilung „Leitung des Kirchenamtes“ und eine Hauptabteilung; b) gilt entsprechend.
( 3 ) Der Präsident ist Dienstvorgesetzter, die Präsidentin ist Dienstvorgesetzte aller Mitarbeitenden des Kirchenamtes mit Ausnahme der Vizepräsidenten und -präsidentinnen. Er oder sie kann unter Beteiligung des Kollegiums laufende Aufgaben der Dienstaufsicht generell oder im Einzelfall delegieren. Über herausgehobene Personalangelegenheiten entscheidet der Rat der EKD; sofern die Belange eines Amtsbereiches betroffen sind, werden Entscheidungen im Einvernehmen mit dem jeweiligen gliedkirchlichen Zusammenschluss getroffen.
( 4 ) Der Präsident entscheidet über die Personalauswahl der Mitarbeitenden im Einvernehmen mit der zuständigen Abteilungsleitung. Über herausgehobene Fälle der Personalauswahl des höheren Dienstes entscheidet der Rat der EKD. Über andere Fälle der Personalauswahl des höheren Dienstes entscheidet das Kollegium, sofern nicht eine Regelung des Rates der EKD oder der Organe der UEK oder der VELKD dem Präsidenten die Entscheidung zuweist. Sofern die Belange eines Amtsbereiches betroffen sind, erfolgt die Vorbereitung der Personalauswahl und die Entscheidung im Einvernehmen mit dem jeweiligen gliedkirchlichen Zusammenschluss.
( 5 ) Der Präsident oder die Präsidentin nimmt die Aufgaben der Dienststellenleitung im Sinne des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD wahr; er oder sie kann Aufgaben der Dienststellenleitung delegieren. In grundsätzlichen Angelegenheiten beteiligt er oder sie das Kollegium; der Abschluss von Dienstvereinbarungen bleibt dem Kollegium vorbehalten.
( 6 ) Der Präsident oder die Präsidentin wird vertreten durch die Vizepräsidenten und -präsidentinnen in der absteigenden Reihenfolge ihres Dienstalters in ihrem Amt, bei deren Verhinderung durch die weiteren Abteilungsleiter und -leiterinnen in der absteigenden Reihenfolge ihres Dienstalters in ihrem Amt.
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§ 9
Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen

( 1 ) Die Vizepräsidenten und -präsidentinnen leiten jeweils eine Abteilung und eine Hauptabteilung. Sie
  1. haben Mitverantwortung gegenüber EKD, UEK und VELKD und ihren Organen im Interesse des gemeinsamen evangelischen Handelns;
  2. haben Verantwortung gegenüber UEK oder VELKD und den jeweiligen Organen, sofern sie einen Amtsbereich leiten.
( 2 ) Der Rat der EKD ist Dienstvorgesetzter der Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen und Fachvorgesetzter in Fachangelegenheiten der EKD. Sofern sie einen Amtsbereich leiten, sind die zuständigen Organe von UEK und VELKD Fachvorgesetzte in Angelegenheiten des jeweiligen gliedkirchlichen Zusammenschlusses.
( 3 ) Die Vizepräsidenten und -präsidentinnen sind über alle Vorgänge von Bedeutung in ihrem Zuständigkeitsbereich zu unterrichten. Sie haben das Recht, sich über alle Arbeitsvorgänge in ihrem Zuständigkeitsbereich unterrichten zu lassen und sich die Mitwirkung bei der abschließenden Bearbeitung vorzubehalten.
( 4 ) Ein Vizepräsident oder eine Vizepräsidentin kann als Amtsbereichsleitung verlangen, dass eine Angelegenheit in den Organen des jeweiligen gliedkirchlichen Zusammenschlusses behandelt und entschieden wird, sofern kirchenamtsinterne Entscheidungen der Amtsleitungskonferenz die Auftragserfüllung im eigenen Amtsbereich betreffen.
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§ 10
Hauptabteilungen

Hauptabteilungen werden vom Präsidenten oder der Präsidentin oder von den Vizepräsidenten und -präsidentinnen geleitet. Sie haben die Aufgabe, unter Berücksichtigung der von der Amtsleitungskonferenz gesetzten Ziele und Richtlinien vom Kollegium zu treffende Entscheidungen vorzubereiten sowie die ihnen vom Kollegium allgemein oder im Einzelfall zugewiesenen Angelegenheiten zu beraten und zu entscheiden.
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§ 11
Vertretungsbefugnis

( 1 ) Die jeweils zuständigen Mitglieder des Kollegiums und entsprechend beauftragten Mitarbeitenden sind für die EKD bevollmächtigt, in den laufenden Geschäften der Verwaltung Entscheidungen zu treffen und insoweit die Außenvertretung zu übernehmen. Näheres kann durch den Rat der EKD geregelt werden.
( 2 ) Die Vertretungsbefugnis für die UEK ist auf der Grundlage von Artikel 13 der Grundordnung der UEK zu regeln.
( 3 ) Die Vertretungsbefugnis für die VELKD ist auf der Grundlage von Artikel 21 der Verfassung der VELKD zu regeln.
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IV. Sitzungen

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§ 12
Sitzungen des Kollegiums

( 1 ) Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt Termin und Ort der Sitzungen im Benehmen mit den Mitgliedern des Kollegiums.
( 2 ) Der Präsident oder die Präsidentin führt in den Sitzungen den Vorsitz. Ist er oder sie verhindert, geht die Sitzungsleitung auf den dienstältesten Vizepräsidenten oder die dienstälteste Vizepräsidentin über.
( 3 ) Die Mitglieder des Kollegiums sind verpflichtet, an den Sitzungen des Kollegiums teilzunehmen.
( 4 ) An den Sitzungen des Kollegiums nehmen als ständige Gäste teil:
  1. die stellvertretenden Amtsbereichsleiter und -leiterinnen,
  2. der Leiter oder die Leiterin der Dienststelle des Bevollmächtigten des Rates der EKD bei der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union. Eine Vertretung durch den stellvertretenden Leiter oder die stellvertretende Leiterin der Dienststelle ist möglich,
  3. der Leiter oder die Leiterin des Oberrechnungsamtes,
  4. vom Rat der EKD oder dem Kollegium des Kirchenamtes bestimmte Mitarbeitende des Kirchenamtes.
( 5 ) Der Präsident oder die Präsidentin kann zu den Sitzungen Sachverständige und Gäste hinzuziehen, wenn das Kollegium nicht widerspricht. Auf Anregung eines Abteilungsleiters oder einer Abteilungsleiterin zieht der Präsident oder die Präsidentin zu den Sitzungen weitere Mitarbeitende des Kirchenamtes hinzu.
( 6 ) Erfolgt eine Zuschaltung durch Telefon oder Video wird die Identität der zur Teilnahme an den Sitzungen Berechtigten zu Beginn der Sitzung überprüft. Über die Beratungen in Sitzungen ist Verschwiegenheit zu wahren.
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§ 13
Tagesordnung

( 1 ) Die Tagesordnung wird vom Präsidenten oder der Präsidentin unter Berücksichtigung der Anmeldungen durch die Mitglieder des Kollegiums aufgestellt. Er oder sie kann Beratungsgegenstände im Benehmen mit dem oder der Anmeldenden zurückstellen, insbesondere wenn sie nicht ausreichend vorbereitet oder einer Beratung im Kollegium nicht bedürftig erscheinen.
( 2 ) Jedes Mitglied des Kollegiums kann einen Sachgegenstand aus einer anderen Abteilung anmelden, wenn eine Unterrichtung im Kollegium dringlich erscheint.
( 3 ) Der Präsident oder die Präsidentin kann im Benehmen mit der zuständigen Abteilungsleitung oder Amtsbereichsleitung jederzeit Entscheidungen des Kollegiums in allen Angelegenheiten herbeiführen.
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§ 14
Beschlüsse

( 1 ) Das Kollegium ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder, darunter mindestens ein Mitglied der Amtsleitungskonferenz, anwesend ist. Der Anwesenheit steht eine Zuschaltung durch Telefon oder Video gleich. Das Kollegium beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussvorschlag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Beschlüsse werden protokolliert.
( 2 ) Jedes Kollegiumsmitglied ist verpflichtet, die Beschlüsse des Kollegiums nach außen zu vertreten.
( 3 ) Jedes Mitglied der Amtsleitungskonferenz kann gegen einen Beschluss, bevor er ausgeführt ist, spätestens aber bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beschlussfassung, Einwendungen erheben. In diesem Fall ist unverzüglich eine Entscheidung der Amtsleitungskonferenz herbeizuführen. Die Einwendung hat aufschiebende Wirkung.
( 4 ) Macht eine Amtsbereichsleitung im Zusammenhang mit einer Beschlussfassung, spätestens aber bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beschlussfassung, Bedenken geltend mit der Begründung, der Beschluss widerspreche dem lutherischen, dem reformierten oder einem unierten Bekenntnis, und können die Bedenken durch eine Aussprache im Kollegium nicht behoben werden, so kann gegen das Votum nicht entschieden und ein bereits gefasster Beschluss nicht ausgeführt werden. Die Amtsbereichsleitung hat unverzüglich die Angelegenheit dem Konvent der Kirchenkonferenz vorzulegen, dessen Geschäftsführung ihm oder ihr obliegt. Bestätigt der Konvent die Bedenken der Amtsbereichsleitung mit der nach Artikel 28 a Absatz 2 Satz 3 der Grundordnung der EKD erforderlichen Mehrheit, ist der Beschluss abgelehnt und kann nicht ausgeführt werden.
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§ 15
Sitzungen der Amtsleitungskonferenz

Die Regelungen in § 12 bis 14 gelten soweit anwendbar für die Amtsleitungskonferenz entsprechend.
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V. Arbeitsbereiche

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§ 16
Amtsbereiche

( 1 ) Zur Erledigung der Aufgaben von UEK und VELKD werden Referate aus unterschiedlichen Abteilungen zu jeweils einem Amtsbereich zusammengefasst. Angelegenheiten eines Amtsbereichs werden in einer Amtsbereichskonferenz beraten.
( 2 ) Die Amtsbereichskonferenzen
  1. stimmen im Rahmen der Vorgaben der jeweiligen Organe die Ziele und Schwerpunkte des Amtsbereiches unter Berücksichtigung der Anliegen der Abteilungen ab und systematisieren die jeweiligen Maßnahmen;
  2. wirken in Vorbereitung für die Organe an der mittelfristigen Strategieentwicklung des jeweiligen Amtsbereiches mit.
( 3 ) Die Vorlagen für die Organe der UEK und der VELKD werden von dem jeweiligen Amtsbereich unter fachlicher Beteiligung der zuständigen Abteilungen erarbeitet und den jeweiligen Organen durch ihre Amtsbereiche vorgelegt.
( 4 ) Näheres wird im Amtsbereich geregelt.
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§ 17
Amtsbereichsleitung

( 1 ) Ein Amtsbereich wird von einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin des Kirchenamtes geleitet. Die Bestellung erfolgt im Einvernehmen mit den zuständigen Organen des jeweiligen gliedkirchlichen Zusammenschlusses durch den Rat der EKD.
( 2 ) Ein Referent oder eine Referentin des Amtsbereiches wird zur stellvertretenden Leitung des Amtsbereiches im Einvernehmen mit den zuständigen Organen des jeweiligen gliedkirchlichen Zusammenschlusses durch den Rat der EKD bestellt.
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§ 18
Abteilungen

In den Abteilungen werden die durch Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Aufgaben selbstständig bearbeitet. Bei der Erledigung von Angelegenheiten, die die Zuständigkeit anderer Abteilungen oder der Amtsbereiche berühren, ist deren Beteiligung sicherzustellen.
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§ 19
Abteilungsleitung

( 1 ) Die Abteilungsleitungen koordinieren die Sacharbeit in ihren Abteilungen, stellen den Erfahrungs- und Informationsaustausch sicher und sorgen für den zügigen Geschäftsablauf.
( 2 ) Die Abteilungsleiter und -leiterinnen sind Fachvorgesetzte der Mitarbeitenden und nehmen gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 die laufenden Aufgaben der Dienstaufsicht in ihrer Abteilung wahr. Sofern die Mitarbeitenden einem Amtsbereich zugeordnet sind, werden diese Befugnisse im Einvernehmen mit dem zuständigen Amtsbereichsleiter oder der zuständigen Amtsbereichsleiterin ausgeübt.
( 3 ) Der Präsident oder die Präsidentin ist Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen.
( 4 ) Die Abteilungsleitungen sind verantwortlich für die Entwicklung der Ziele und Arbeitsschwerpunkte ihrer Abteilung, die aus den strategischen Zielen für das Kirchenamt abgeleitet werden.
( 5 ) Die Abteilungsleitungen haben in allen Organen Vortragsrecht und -pflicht unbeschadet einer in den Amtsbereichen bestehenden Zuständigkeit eines Referenten oder einer Referentin.
( 6 ) Die Vertretung in der Abteilungsleitung erfolgt durch einen Referenten oder eine Referentin aus der Abteilung oder ein Mitglied des Kollegiums. Das Nähere regelt der Geschäftsverteilungsplan.
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§ 20
Referate

( 1 ) Referate gehören zu einer Abteilung. Sie können ständig zu einem Amtsbereich gehören oder aufgabenbezogen von den Amtsbereichen in Anspruch genommen werden.
( 2 ) Der Referent oder die Referentin
  1. übt unbeschadet § 19 Absatz 2 Fachaufsicht gegenüber den weiteren Mitarbeitenden des Referates aus und kann insoweit Weisungen erteilen;
  2. bearbeitet die durch Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Aufgaben selbstständig und stellt die Erledigung der dem Referat erteilten Aufträge sicher;
  3. beteiligt die zuständige Abteilungs- und Amtsbereichsleitung in allen wichtigen Vorgängen;
  4. ist Mitglied der jeweiligen Amtsbereichskonferenz, sofern das Referat ständig zu dem Amtsbereich gehört;
  5. wird beratend an der jeweiligen Amtsbereichskonferenz beteiligt, sofern das Referat aufgabenbezogen durch den Amtsbereich in Anspruch genommen wird.
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§ 21
Sachgebiete

( 1 ) Mitarbeitende eines Sachgebiets sind die Sachgebietsleiter und -leiterinnen und die Sachbearbeiter und -bearbeiterinnen. Sie bearbeiten die durch Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der Weisungen selbstständig.
( 2 ) Sachgebietsleitungen üben unbeschadet § 19 Absatz 2 und § 20 Absatz 2 a) Fachaufsicht gegenüber den Sachbearbeitern, -bearbeiterinnen und den weiteren Mitarbeitenden des Sachgebietes aus und können insoweit Weisungen erteilen.
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§ 22
Remonstrationsrecht

Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Weisungen haben Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unverzüglich bei der oder dem Anweisenden geltend zu machen. Wird die Weisung aufrechterhalten, haben sich die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, wenn ihre Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit fortbestehen, an den nächsthöheren Fachvorgesetzten oder die nächsthöhere Fachvorgesetzte zu wenden.
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VI. Schlussbestimmungen

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§ 23
Ausführende Regelungen

Das Kollegium kann zu dieser Geschäftsordnung ausführende Regelungen beschließen.
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§ 24
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 4. November 2006 (ABl. EKD 2007 S. 301, 349), zuletzt geändert am 3. Dezember 2010 (ABl. EKD S. 355) außer Kraft.