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A. Evangelische Kirche in Deutschland

Nr. 8Rahmenordnung für die Zwischenprüfung im Studiengang
„Evangelische Theologie“
(Erste Theologische Prüfung/Magister Theologiae)
Vom 24. Februar 2023.

Nach einem zustimmenden Votum der Kirchenkonferenz der Evangelischen Kirche in Deutschland erlässt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland die Rahmenordnung für die Zwischenprüfung im Studiengang „Evangelische Theologie“ (Erste Theologische Prüfung /Magister Theologiae) als Richtlinie gemäß Artikel 9 Buchstabe a) der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland. Kirchenkonferenz und Rat bitten die Gliedkirchen, ihre Prüfungsordnung unter Berücksichtigung der staatskirchenrechtlichen Vorgaben im Blick auf die Trienniumsklausel entsprechend anzupassen. Der Ev.-Theol. Fakultätentag hat einen entsprechenden Beschluss am 8. Oktober 2022 in Mainz gefasst.
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§ 1 Allgemeines

(1) Die ev.-theol. Fakultäten regeln in ihren Prüfungsordnungen die Zwischenprüfung nach Maßgabe dieser Rahmenordnung für die Zwischenprüfung
Für die jeweiligen Ordnungen werden auch folgende Abkürzungen verwendet: Ordnungen der ev.-theol. Fakultäten für die Zwischenprüfung = ZPO; Rahmenordnung für die Zwischenprüfung = RZO.
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(2) Die bestandene Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung und zur Abschlussprüfung Magister Theologiae (Mag. theol.).
(3) Zwischenprüfungen, die nach den Vorgaben dieser Rahmenordnung abgelegt worden sind, werden von allen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und von allen Evangelisch-Theologischen Fakultäten anerkannt. Es ist auf die inhaltliche und formale Gleichwertigkeit der Prüfungen zu achten. Die Gleichwertigkeit ist Voraussetzung der gegenseitigen Anerkennungsfähigkeit im Bereich der EKD.
(4) Im Rahmen des staatskirchenrechtlich geregelten Beteiligungsverfahrens stimmen die Gliedkirchen der EKD Zwischenprüfungsordnungen der ev.-theol. Fakultäten zu, wenn sie den Anforderungen dieser Rahmenordnung entsprechen.
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§ 2 Ziel der Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung schließt das Grundstudium (120 Leistungspunkte) ab. In der Zwischenprüfung geht es um die bisher erbrachte Reflexions- und Integrationsleistung. Die Kandidatin/der Kandidat soll nachweisen, dass sie/er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und dass sie/er insbesondere die inhaltlichen Grundlagen ihres/seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.
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§ 3 Prüfungsamt bzw. Prüfungsausschuss

( 1 ) Für die Organisation der Zwischenprüfungen sind ein Prüfungsamt bzw. ein Prüfungsausschuss zu bilden.
( 2 ) Die örtlichen Zwischenprüfungsordnungen haben die Zusammensetzung, die Amtszeit, die Aufgaben und die Arbeitsweise des Prüfungsamtes bzw. des Prüfungsausschusses festzulegen.
( 3 ) Das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss hat festzustellen, dass die Leistungsnachweise erbracht und die jeweiligen Prüfungsfristen eingehalten worden sind.
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§ 4 Prüfungsfristen

( 1 ) Die Zwischenprüfung soll im Regelfall am Ende des vierten Fachsemesters abgelegt werden. Für jede nachzulernende Sprache kann die Zwischenprüfung um ein Semester – höchstens jedoch um zwei Semester – hinausgeschoben werden.
( 2 ) Die Zwischenprüfung kann auch vor Ablauf dieser Frist abgelegt werden, sofern die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
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§ 5 Zulassungsvoraussetzungen

( 1 ) Zur Zwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer
  1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, eine einschlägige fachgebundene oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung nachweist,
  2. das Grundlagen-Modul „Einführung in das Studium der Evangelischen Theologie“ besucht hat,
  3. an der verbindlichen Studienberatung zu Beginn und am Ende des 1. Semesters teilgenommen hat,
  4. die erforderlichen Sprachprüfungen abgelegt hat (Hebraicum, Graecum, Latinum),
  5. die durch einen Leistungsnachweis nachzuweisenden Basismodule Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie, Praktische Theologie und das Interdisziplinäre Basismodul abgeschlossen hat bzw. in dem Semester, in dem die Zwischenprüfung abgelegt werden soll, nachweisen wird.
  6. die Prüfung in Bibelkunde (Biblicum) abgelegt hat,
  7. das Philosophicum abgelegt hat, wenn es nicht Prüfungsfach im Hauptstudium ist,
  8. ein Modul „Religionswissenschaft und Interkulturelle Theologie“ belegt hat, wenn es für das Grundstudium vorgeschrieben ist,
  9. ein Praktikum abgeleistet hat, wenn es für das Grundstudium vorgeschrieben ist.
( 2 ) Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
  1. ein tabellarischer Lebenslauf,
  2. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen,
  3. das Studienbuch oder die an der jeweiligen Hochschule an seine Stelle tretenden Unterlagen,
  4. der schriftliche Bericht gemäß § 8 Absatz 2,
  5. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin/der Kandidat bereits eine Zwischenprüfung in demselben Studiengang bestanden oder nicht bestanden hat, bzw. ob sie/er sich in einem Prüfungsverfahren befindet.
( 3 ) In der örtlichen Ordnung für die Zwischenprüfung kann vorgeschrieben werden, dass die Kandidatin/der Kandidat mindestens das letzte Semester vor der Zwischenprüfung an der Hochschule eingeschrieben gewesen sein muss, an der sie/er die Zulassung zur Zwischenprüfung beantragt.
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§ 6 Zulassungsverfahren

( 1 ) Über die Zulassung entscheidet das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss.
( 2 ) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
  1. die in § 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
  2. die Unterlagen unvollständig sind,
  3. die Kandidatin/der Kandidat die Zwischenprüfung in demselben oder einem nach Maßgabe des Landesrechts verwandten Studiengang bzw. die Erste Theologische Prüfung /die Abschlussprüfung Magister Theologiae endgültig nicht bestanden hat oder
  4. die Kandidatin/der Kandidat sich in demselben oder einem nach Maßgabe des Landesrechts verwandten Studiengang in einem entsprechenden kirchlichen Prüfungsverfahren befindet.
( 3 ) Das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss teilt der Kandidatin/dem Kandidaten in einer angemessenen Frist die Zulassung zur Zwischenprüfung mit.
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§ 7 Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen

( 1 ) Studienzeiten und Studienleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrechts der Bundesrepublik Deutschland werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
( 2 ) Studienzeiten und Studienleistungen in nach Maßgabe des Landesrechts verwandten Studiengängen werden anerkannt, soweit das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss Gleichwertigkeit festgestellt hat.
( 3 ) Bei der Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrechts der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz bzw. von den zuständigen kirchlichen Stellen gebilligten Äquivalenzvereinbarungen zu beachten.
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§ 8 Aufbau, Umfang und Art der Zwischenprüfung

( 1 ) Die Zwischenprüfung besteht aus einem schriftlichen Bericht und einem Studienentwicklungsgespräch.
( 2 ) Zur Vorbereitung des Studienentwicklungsgesprächs legt die Kandidatin / der Kandidat einen schriftlichen Bericht zur Anlage ihres bisherigen Studiums von 8.000 bis 10.000 Zeichen einschließlich Leerzeichen vor. Der schriftliche Bericht ist Grundlage für das Studienentwicklungsgespräch.
( 3 ) Das Studienentwicklungsgespräch dauert mindestens 30 Minuten. Es wird auf Antrag der Kandidatin / des Kandidaten mit bis zu zwei Lehrpersonen geführt. Ziel des Studienentwicklungsgespräches ist es, ein selbstorganisiertes Hauptstudium zu befördern, Studienoptionen und Schwerpunktsetzungen zu diskutieren und eine erste Planung zu ermöglichen.
( 4 ) Macht die Kandidatin/der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie/er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die/der Vorsitzende des Prüfungsamtes bzw. des Prüfungsausschusses der Kandidatin/dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.
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§ 9 Prüferinnen/Prüfer

( 1 ) Das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer/Prüferinnen. Es bzw. er kann die Bestellung dem Vorsitz übertragen. Zu Prüferinnen/Prüfern sollen in der Regel Professorinnen/Professoren und andere nach Landes- oder Kirchenrecht prüfungsberechtigte Personen bestellt werden, die in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbstständige Lehrtätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Die Prüferinnen/Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
( 2 ) Das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss geben der Kandidatin/dem Kandidaten die Namen der Prüferinnen/Prüfer in angemessener Frist bekannt.
( 3 ) Die Prüferinnen/Prüfer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen oder kirchlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitz des Prüfungsamtes bzw. Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
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§ 10 Bewertung und Bestehen der Zwischenprüfung

( 1 ) Werden gemäß § 8 der Bericht vorgelegt und das Gespräch geführt, ist die Zwischenprüfung bestanden.
( 2 ) Werden Bericht und Gespräch nicht gemäß §§ 2 und 8 erbracht, kann die Zwischenprüfung einmal wiederholt werden.
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§ 11 Zertifikat und Zeugnis

( 1 ) Über die bestandene Zwischenprüfung ist unverzüglich, d.h. möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zertifikat auszustellen. Das Zertifikat ist von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes bzw. des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
( 2 ) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, so wird der Kandidatin/dem Kandidaten hierüber vom Prüfungsamt bzw. vom Prüfungsausschuss ein schriftlicher Bescheid erteilt, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Zwischenprüfung wiederholt werden kann.
( 3 ) Der Bescheid über die nicht bestandene Zwischenprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
( 4 ) Auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten kann beim Prüfungsamt dieses Zertifikat über die bestandene Zwischenprüfung zusammen mit einer benoteten, in einem qualifizierten Umfang (mit einem Bearbeitungsumfang von 6 bis 12 ECTS-Leistungspunkten) erstellten Hausarbeit, die als Modulabschluss eines Aufbaumoduls angefertigt worden ist, als Bachelorabschluss anerkannt werden. Es müssen insgesamt 180 LP erbracht worden sein, wozu auch die als Bachelorarbeit anzuerkennende Hausarbeit gehört. Die Prüfungsordnungen sind unter Berücksichtigung der lokalen Rahmenbedingungen möglichst so auszugestalten, dass eine pauschale Anrechnung des Grundstudiums als Teil eines Bachelorstudiengangs möglich ist. Es ist ein entsprechendes Zeugnis auszustellen. Der Antrag kann frühestens im 5. Fachsemester gestellt werden.
Hannover, den 24. Februar 2023
Evangelische Kirche in Deutschland
- Kirchenamt -

Dr. Anke
Präsident

Nr. 9Rahmenordnung für die Erste Theologische Prüfung/die Prüfung zum Magister Theologiae/ zur
Magistra Theologiae in Evangelischer Theologie
Vom 24. Februar 2023.

Nach einem zustimmenden Votum der Kirchenkonferenz der Evangelischen Kirche in Deutschland erlässt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland die Rahmenordnung für die Erste Theologische Prüfung/die Prüfung zum Magister Theologiae in Evangelischer Theologie als Richtlinie gemäß Artikel 9 Buchstabe a) der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland. Kirchenkonferenz und Rat bitten die Gliedkirchen, ihre Prüfungsordnung unter Berücksichtigung der staatskirchenrechtlichen Vorgaben im Blick auf die Trienniumsklausel entsprechend anzupassen. Der Ev.-Theol. Fakultätentag hat einen entsprechenden Beschluss am 8. Oktober 2022 in Mainz gefasst.
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§ 1 Allgemeines

( 1 ) Die Gliedkirchen der EKD und die evangelisch-theologischen Fakultäten
Wenn im Folgenden von den Fakultäten gesprochen wird, sind damit die evangelisch-theologischen Fakultäten, die evangelisch- theologischen Fachbereiche und die Kirchlichen Hochschulen bezeichnet.
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regeln in ihren Prüfungsordnungen die Erste Theologische Prüfung bzw. die Prüfung zum Magister Theologiae nach Maßgabe dieser Rahmenordnung.
( 2 ) Die Erste Theologische Prüfung wird nach Maßgabe kirchlichen Rechts in Zusammenarbeit mit den Fakultäten durchgeführt. Die Prüfung zum Magister Theologiae wird nach Maßgabe staatlichen Rechts durchgeführt. Im Rahmen staatskirchenrechtlich geregelter Beteiligungsverfahren werden die Gliedkirchen der EKD den Ordnungen für die Prüfung zum Magister Theologiae zustimmen, wenn diese den Anforderungen dieser Rahmenordnung entsprechen. Es ist auf die inhaltliche und formale Gleichwertigkeit der Prüfungen zu achten. Die Gleichwertigkeit ist Voraussetzung der gegenseitigen Anerkennungsfähigkeit im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD).
( 3 ) Diese Rahmenordnung setzt sowohl die Rahmenordnung für die Zwischenprüfung im Studiengang „Evangelische Theologie“ (Erste Theologische Prüfung/ Magister Theologiae) als auch die „Übersicht über die Gegenstände des Studiums der Evangelischen Theologie und die Voraussetzungen und Gegenstände der theologischen Prüfungen“
Vgl. M. Beintker / M. Wöller (Hgg.), Theologische Ausbildung in der EKD, Leipzig 2014, 103-108.
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voraus.
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§ 2 Ziel der Ersten Theologischen Prüfung bzw. Prüfung zum Magister Theologiae

Das Studium der Evangelischen Theologie in den Studiengängen Pfarramtsstudium und Magister Theologiae schließt mit der Ersten Theologischen Prüfung bzw. der Prüfung zum Magister Theologiae ab. In ihr weisen die Kandidatinnen/die Kandidaten ihre Qualifikation als Theologinnen/Theologen nach. Die Prüfung wird als zusammenhängende studienabschließende Prüfung durchgeführt. So wird der Einsicht Rechnung getragen, dass Theologie – unbeschadet ihrer Aufgliederung in einzelne Fächer – eine Ganzheit darstellt und dass sich die Kenntnisse, Einsichten, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten in diesem fächerübergreifenden Gesamtzusammenhang bewegen. Dies schließt die Möglichkeit ein, dass einzelne Prüfungsleistungen nach Maßgabe dieser Rahmenordnung vorgezogen werden können.
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§ 3 Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit beträgt für den Studiengang Evangelische Theologie mit dem Abschluss Erste Theologische Prüfung/ die Prüfung zum Magister Theologiae 10 Semester. Dies basiert auf der für das Studium der Evangelischen Theologie erforderlichen Studienzeit von vier Semestern im Grundstudium, vier Semestern im Hauptstudium und zwei Semestern in der Integrationsphase. Dazu treten bis zu zwei Semester für das Erlernen der in den Prüfungsordnungen vorgeschriebenen Sprachen.
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§ 4 Fristen

( 1 ) Die Prüfungsanforderungen sind so zu gestalten, dass die Erste Theologische Prüfung/ die Prüfung zum Magister Theologiae innerhalb der vorgesehenen Regelstudienzeit abgelegt werden kann. Die Prüfungen können auch vor Ende der Regelstudienzeit abgelegt werden, sofern die erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen nachgewiesen sind.
( 2 ) Die Fakultäten stellen durch die Studienordnung und das Lehrangebot sicher, dass die Prüfungsleistungen in den in den Prüfungsordnungen festgesetzten Zeiträumen erbracht werden können. Die Kandidatin/der Kandidat soll rechtzeitig sowohl über Art und Zahl der Zulassungsvoraussetzungen sowie der Prüfungsleistungen als auch über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, und ebenso über den Aus- und Abgabezeitpunkt der Wissenschaftlichen Hausarbeit/Magisterarbeit informiert werden.
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§ 5 Prüfungsamt bzw. Prüfungsausschuss

( 1 ) Für die Organisation der Ersten Theologischen Prüfung ist ein Prüfungsamt bzw. ein Prüfungsausschuss nach gliedkirchlichem Recht für die Prüfung zum Magister Theologiae nach den hochschulrechtlichen Bestimmungen zu bilden.
( 2 ) Die örtlichen Prüfungsordnungen haben die Zusammensetzung, die Amtszeit, die Aufgaben und die Arbeitsweise des Prüfungsamtes bzw. des Prüfungsausschusses festzulegen.
( 3 ) Das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss hat sicherzustellen, dass die Leistungsnachweise erbracht und die Fachprüfungen in den von dieser Rahmenordnung festgelegten Zeiträumen abgelegt werden können.
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§ 6 Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer

( 1 ) Zu Prüferinnen/Prüfern werden in der Regel nur Professorinnen/Professoren und andere nach Landesrecht oder Kirchenrecht prüfungsberechtigte Personen bestellt. Zur Beisitzerin/zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die Erste Theologische Prüfung/die Prüfung zum Magister Theologiae oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die Prüfungsordnungen können Möglichkeiten zur Wahl von Prüferinnen/Prüfern durch die Kandidatinnen/Kandidaten einräumen.
( 2 ) Das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss gibt der Kandidatin/dem Kandidaten die Namen der Prüferinnen/Prüfer in angemessener Frist bekannt. Näheres regeln die Prüfungsordnungen.
( 3 ) Die Prüferinnen/Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Die Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen oder kirchlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsamtes bzw. Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
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§ 7 Zulassungsvoraussetzungen

Die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung bzw. zur Prüfung zum Magister Theologiae setzt voraus:
  1. das Abitur oder ein gleichwertiges Zeugnis,
  2. die Zwischenprüfung (entsprechend der EKD-Rahmenordnung von 2010 bzw. 2023),
  3. die Zugehörigkeit zu einer evangelischen Kirche oder zu einer anderen Mitgliedskirche des ÖRK; Ausnahmen regeln die Prüfungsordnungen,
  4. ein ordnungsgemäßes Studium der Evangelischen Theologie im Sinne der Rahmenordnung für einen durch Module strukturierten Studiengang Pfarramt/Magister Theologiae und der „Übersicht über die Gegenstände des Studiums der Evangelischen Theologie und die Voraussetzungen und Gegenstände der theologischen Prüfungen“,
  5. den Nachweis über den Abschluss des Hauptstudiums (120 LP) und den Eintritt in die Integrationsphase,
  6. den Nachweis von drei mit mindestens „ausreichend“ bestandenen Modulabschlussprüfungen auf der Grundlage von Hauptseminararbeiten in ausgedruckter und digitaler Form aus drei verschiedenen der folgenden Fächer: Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie. Näheres regeln die Prüfungsordnungen, wobei sicherzustellen ist, dass in jedem der vier genannten Fächer eine Pro- oder Hauptseminararbeit geschrieben wurde,
  7. die Nachweise über die Anfertigung einer Predigtarbeit und eines Unterrichtsentwurfs,
  8. den Nachweis über eine mündliche Prüfung im Fach Religionswissenschaft und Interkulturelle Theologie, sofern diese nicht Bestandteil der Ersten Theologischen Prüfung/der Prüfung zum Magister Theologiae ist,
  9. den Nachweis über eine mündliche Prüfung in Philosophie, sofern diese nicht als Zulassungsvoraussetzung zur Zwischenprüfung bereits abgelegt worden ist (vgl. RZO 2010, § 6 Absatz 1, Nummer 9 bzw. RZO 2023 § 5 Absatz 1 Nr. 7),
  10. den Nachweis über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen in einem gewählten Schwerpunkt des Studiums,
  11. den Nachweis mindestens eines Praktikums einschließlich Auswertung. Näheres regeln die Prüfungsordnungen;
  12. den Nachweis über die Teilnahme an mindestens einem Modul, in dem die Querschnittsdimension Ökumene explizit Bestandteil ist. Der Nachweis ist auch erbracht, wenn die Kandidatin/der Kandidat eine der in § 10 genannten Prüfungsleistungen in dem Bereich der Ökumene ablegt;
  13. den Nachweis über die Teilnahme an mindestens einem Modul, in dem die Querschnittsdimension „Christentum und Judentum“ explizit Bestandteil ist. Der Nachweis ist auch erbracht, wenn die Kandidatin/der Kandidat eine der in § 10 genannten Prüfungsleistungen in dem Bereich des jüdisch-christlichen Dialogs oder der Judaistik ablegt.
Weitere Zulassungsvoraussetzungen können durch die Prüfungsordnungen geregelt werden, sofern sie nicht Leistungsnachweise betreffen
Zum Beispiel pfarramtliches Zeugnis, Studienbericht, Lebenslauf.
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§ 8 Zulassungsverfahren

( 1 ) Das Gesuch auf Zulassung ist an das Prüfungsamt bzw. den Prüfungsausschuss zu richten. Über die Zulassung entscheidet das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss oder nach Maßgabe der Prüfungsordnung dessen Vorsitzende(r).
( 2 ) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
  1. die in § 7 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
  2. die Unterlagen unvollständig sind,
  3. die Kandidatin/der Kandidat die Erste Theologische Prüfung/die Prüfung Magister Theologiae in demselben oder einem nach Maßgabe des Landesrechts verwandten Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder
  4. die Kandidatin/der Kandidat sich in demselben oder in einem vergleichbaren Prüfungsverfahren befindet.
( 3 ) Das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss teilt der Kandidatin/dem Kandidaten in einer angemessenen Frist die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung/der Prüfung zum Magister Theologiae mit.
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§ 9 Gegenstände der Ersten Theologischen Prüfung/Prüfung Magister Theologiae

Die Gegenstände der Ersten Theologischen Prüfung bzw. der Prüfung zum Magister Theologiae sind anhand der „Übersicht über die Gegenstände des Studiums der Evangelischen Theologie und die Voraussetzungen und Gegenstände der theologischen Prüfungen“ festzusetzen.
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§ 10 Art und Umfang der Prüfungsleistungen

Die Erste Theologische Prüfung bzw. Prüfung zum Magister Theologiae besteht aus:
  1. der Wissenschaftlichen Hausarbeit/Magisterarbeit,
  2. gegebenenfalls der Praktisch-Theologischen Ausarbeitung,
  3. den Fachprüfungen.
1. Zur Wissenschaftlichen Hausarbeit /Magisterarbeit
Die Wissenschaftliche Hausarbeit /Magisterarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin/der Kandidat in der Lage ist, innerhalb eines begrenzten Zeitraums eine Fragestellung selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Für die Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Hausarbeit /Magisterarbeit stehen zwölf Wochen (20 LP) zur Verfügung. Sie kann in jedem der fünf Hauptfächer geschrieben werden.
Wird sie in einem Spezialfach bzw. in einem besonderen Themenbereich geschrieben, so ist darauf zu achten, dass ein theologisches Thema behandelt wird (z.B. Kirche und Israel, Kirche und Islam, theologische Frauenforschung, Ökumene), und es ist zu entscheiden, welchem der Hauptfächer das Spezialfach bzw. der Themenbereich zuzuordnen ist.
Wird die Hausarbeit als interdisziplinäre Arbeit geschrieben, wird sie von je einem Gutachter/einer Gutachterin aus den beiden beteiligten Fächern bewertet. Die Benotung der beiden Prüfenden geht je zur Hälfte in die nach arithmetischem Mittel zu bildende Gesamtnote ein. Ist ein Drittgutachten nötig, so ist ein/e Prüfer/in eines der beiden Fächer damit zu beauftragen. Es ist zu entscheiden, welchem der Hauptfächer der Themenbereich zuzuordnen ist.
Die Hausarbeit kann auch als interdisziplinäre Arbeit mit einem nicht-theologischen Fach geschrieben werden. Dabei ist darauf zu achten, dass ein theologisches Thema behandelt wird. Die Benotung der beiden Fachprüfenden geht je zur Hälfte in die nach arithmetischem Mittel zu bildende Gesamtnote ein. Ist ein Drittgutachten nötig, so ist ein/e Prüfer/in des theologischen Fachs damit zu beauftragen.
Die Ausgabe des Themas für die Arbeit erfolgt über den Prüfungsausschuss. Die Kandidatin/der Kandidat schlägt ein Themengebiet vor, aus dem die Erstgutachterin/der Erstgutachter nach einem Gespräch mit ihr/ihm dem Prüfungsausschuss ein Thema benennt. Thema und Zeitpunkt der Themenstellung sind aktenkundig zu machen.
Der Gesamtumfang der Arbeit soll einschließlich Anmerkungen 144.000 Zeichen inklusive Leerzeichen nicht überschreiten.
Thema und Aufgabenstellung der Wissenschaftlichen Hausarbeit/Magisterarbeit sind so zu begrenzen, dass die Bearbeitungsfrist eingehalten werden kann. Näheres regeln die Prüfungsordnungen.
Die Arbeit ist fristgemäß in ausgedruckter und digitaler Form abzuliefern. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.
Die Arbeit ist von der Erstgutachterin/dem Erstgutachter und einer weiteren Gutachterin/einem weiteren Gutachter zu bewerten. Die Prüfungsordnungen regeln das Verfahren der Bewertung bei nicht übereinstimmender Beurteilung sowie die Dauer des Bewertungsverfahrens.
Die Arbeit kann bei einer Bewertung, die schlechter als „ausreichend“ ist, einmal wiederholt werden.
Nach vorheriger Anmeldung beim Prüfungsamt kann nach Maßgabe von § 11 die Wissenschaftliche Hausarbeit / Magisterarbeit entweder in Zusammenhang mit einem Aufbaumodul des Faches, in welchem sie geschrieben wird, oder als eigenständige vorgezogene Prüfungsleistung erbracht werden.
2. Zur Praktisch-theologischen Ausarbeitung
Die Praktisch-theologische Ausarbeitung (Predigtarbeit oder Unterrichtsentwurf) soll zeigen, dass die Kandidatin/der Kandidat in der Lage ist, innerhalb eines begrenzten Zeitraumes eine Praxisaufgabe selbständig zu bearbeiten. Die Zeit für die Anfertigung der Praktisch-Theologischen Ausarbeitung soll zwei Wochen (4 LP) nicht überschreiten. Näheres regeln die Prüfungsordnungen. Nach vorheriger Anmeldung beim Prüfungsamt bzw. beim Prüfungsausschuss kann nach Maßgabe von § 11 die Praktisch-theologische Ausarbeitung im Zusammenhang mit dem Aufbaumodul Praktische Theologie oder als eigenständige vorgezogene Prüfungsleistung verfasst werden.
Bei der Meldung zur Prüfung teilt die Kandidatin/der Kandidat mit, für welche der Möglichkeiten sie/er sich entschieden hat. Die Ausgabe des Themas der Praktisch-Theologischen Ausarbeitung erfolgt über das Prüfungsamt bzw. den Prüfungsausschuss. Der Gesamtumfang der Arbeit soll 48.000 Zeichen inklusive Leerzeichen nicht überschreiten. Zusätzliche Materialanhänge werden nicht berechnet. Die weiteren Bestimmungen gelten analog zu 1.
3. Zu den Fachprüfungen
Die Fachprüfungen bestehen aus:
  1. den Klausuren,
  2. den mündlichen Prüfungen.
Sie gelten zugleich als Modulabschlussprüfungen der Integrationsmodule. In den Fächern, in denen keine Klausur geschrieben wird, zählen die mündlichen Prüfungen als Fachprüfungen.
Nach vorheriger Anmeldung beim Prüfungsamt kann nach Maßgabe von § 11 eine der Fachprüfungen vorgezogen werden.
Eine Fachprüfung kann als forschungs- oder projektbezogene Prüfung durchgeführt werden. Dazu wird ein mindestens 20-minütiges Prüfungsgespräch zu einer im Rahmen einer Modulabschlussprüfung im Hauptstudium erbrachten qualifizierten Forschungs- oder Projektarbeit geführt.
a) Klausuren
In den Klausuren soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, dass sie/er auf der Basis des notwendigen Grundwissens in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des jeweiligen Faches Themen bearbeiten kann. Die Prüfungsordnungen können vorsehen, dass der Kandidatin/dem Kandidaten Themen zur Auswahl gegeben werden.
Der schriftliche Teil der Fachprüfungen besteht aus mindestens drei und höchstens vier Klausuren von einer Dauer von mindestens vier Zeitstunden.
Klausurfächer sind:
  • Altes Testament,
  • Neues Testament,
  • Kirchengeschichte,
  • Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik),
  • Praktische Theologie.
Die Prüfungsordnungen können vorsehen, dass die Klausur in dem Fach, in dem die wissenschaftliche Hausarbeit geschrieben wurde, entfällt. Ebenso können sie Klausurfächer vorschreiben oder regeln, dass nach Maßgabe von § 11 bis zu zwei Klausurarbeiten vorgezogen werden können; mindestens zwei Klausuren müssen im Examensdurchgang geschrieben werden.
Auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten soll die Note einer der beiden vorgezogenen Klausuren nicht für das Abschlussexamen gewertet werden. In diesem Fall muss die entsprechende Klausur im Rahmen des Abschlussexamens erneut geschrieben werden. Die mündliche Prüfung des jeweiligen Faches / der jeweiligen Fächer wird in jedem Fall im Rahmen des Abschlussexamens absolviert.
Die Prüfungsordnungen haben die zulässigen Hilfsmittel festzusetzen und die Aufsichtsführung zu regeln.
b) mündliche Prüfungen
Durch die mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, dass sie/er über ein dem Studienziel entsprechendes Grundwissen verfügt, die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und ein von ihr/ihm gewähltes Spezialgebiet mit seinen Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen und kritisch zu beurteilen vermag.
Der mündliche Teil der Prüfung besteht entweder aus mindestens fünf mindestens 20-minütigen Prüfungsgesprächen oder aus drei mindestens 20-minütigen Prüfungsgesprächen und einem mindestens 30-minütigen interdisziplinären Prüfungsgespräch. In diesem Fall ist das Spezialgebiet mit den beiden Prüfenden abzusprechen. Die Note wird jeweils für die beteiligten Fachprüfungen gewertet. Den besonderen Bedingungen in den mit altsprachlichen Texten arbeitenden Fächern (Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte) und in der Systematischen Theologie (Dogmatik und Ethik) ist hinsichtlich der Dauer der Prüfungen Rechnung zu tragen.
Mündliche Prüfungsfächer sind:
  • Altes Testament,
  • Neues Testament,
  • Kirchengeschichte,
  • Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik),
  • Praktische Theologie,
  • Religionswissenschaft und Interkulturelle Theologie, sofern die Prüfung nicht zu den Zulassungsvoraussetzungen nach § 7 gehört.
Auf Antrag kann eine der mündlichen Prüfungen in der Form eines wissenschaftlichen Streitgesprächs durchgeführt werden. Das wissenschaftliche Streitgespräch findet auf der Grundlage eines zuvor eingereichten Thesenpapiers der Kandidatin/des Kandidaten statt.
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§ 11 Vorgezogene Prüfungsleistungen und anrechenbare Studienleistungen

Die Erste Theologische Prüfung bzw. Prüfung zum Magister Theologiae ist eine zusammenhängende abschließende Prüfung.
Folgende Prüfungsleistungen können frühestens nach vier Semestern im Hauptstudium vorgezogen werden:
1.
die Wissenschaftliche Hausarbeit,
2.
die Praktisch-theologische Ausarbeit sowie entweder
3a.
eine der Fachprüfungen oder
3b.
bis zu zwei Klausuren oder, soweit Prüfungsleistungen nicht nach den Ziffern 3a und 3b vorgezogen werden, können alternativ nachstehende Studienleistungen wie folgt angerechnet werden:
3c.
auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten können zu einem vom Prüfungsamt festgelegten Zeitpunkt die Noten von zwei bis vier von der Kandidatin/des Kandidaten bestimmte Modulabschlussprüfungen aus dem Hauptstudiums mit bis zu 25% in die Bildung der Gesamtnote des Abschlussexamens einbezogen werden.
Vorgezogene Prüfungsleistungen werden jeweils in einem der Prüfungsdurchgänge erbracht, die dem Examen, von dem aus sie vorgezogen sind, vorangehen. Die Nachprüfung in einer nicht bestandenen vorgezogenen Prüfungsleistung erfolgt in der Regel während des Examens.
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§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung und Gewichtung der Noten

( 1 ) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen wird von den Prüfenden festgesetzt. Dafür sind folgende Punkte
Die örtlichen Prüfungsordnungen können Leistungsbewertungen auch in Form von Notenskalen (1 bis 5 oder 1 bis 6) mit Zwischennoten nach 0,3 oder nach 0,5-Schritten vorsehen.
4
zu vergeben:
15/14/13 Punkte
= entsprechen: sehr gut (1)
= eine hervorragende Leistung;
12/11/10 Punkte
= entsprechen: gut (2)
= eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
9/8/7 Punkte
= entsprechen: befriedigend (3)
= eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
6/5/4 Punkte
= entsprechen: ausreichend (4)
= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
3/2/1 Punkte
= entsprechen: mangelhaft (5)
= eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, die jedoch zu erkennen lässt, dass Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
0 Punkte
= entsprechen: ungenügend (6)
= eine Leistung, die wegen fehlender Grundkenntnisse den Anforderungen nicht entspricht und die nicht erkennen lässt, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
( 2 ) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
( 3 ) Jede Klausurarbeit wird von zwei Prüfenden bewertet. Die örtlichen Prüfungsordnungen regeln das Verfahren der Bewertung bei nicht übereinstimmender Beurteilung sowie die Dauer des Bewertungsverfahrens.
( 4 ) Mündliche Prüfungen werden vor mindestens zwei Prüfenden oder vor einer Prüferin/einem Prüfer in Gegenwart einer/eines sachkundigen Beisitzerin/Beisitzers abgelegt. Vor der Festsetzung der Note hört die Prüferin/der Prüfer die anderen mitwirkenden Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer. Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass die Note entweder durch die Prüferin/den Prüfer festgesetzt oder als Mehrheitsbeschluss aller prüfungsberechtigten Mitwirkenden gefasst wird.
( 5 ) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen. Die Prüfungsordnungen können vorsehen, dass einzelne Prüfungsleistungen bei der Bildung der Gesamtnote besonders gewichtet werden. Dabei ist der Wissenschaftlichen Hausarbeit/Magisterarbeit ein besonderes Gewicht beizumessen. Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
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§ 13 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

( 1 ) Eine Teilprüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin/der Kandidat einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn sie/er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
( 2 ) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsamt bzw. dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin/des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen ein Attest einer/eines von dem Prüfungsamt bzw. dem Prüfungsausschuss benannten Ärztin/Arztes verlangt werden. Werden die Gründe von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes bzw. des Prüfungsausschusses anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzurechnen.
( 3 ) Versucht die Kandidatin/der Kandidat, das Ergebnis ihrer/seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Teilprüfung als nicht bestanden. Eine Kandidatin/ein Kandidat, die/der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin/dem jeweiligen Prüfer oder der/dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Teilprüfung als nicht bestanden. In schwerwiegenden Fällen kann das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss die Kandidatin/den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
( 4 ) Die Kandidatin/der Kandidat kann innerhalb einer in der örtlichen Prüfungsordnung festzulegenden Frist verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 von dem Prüfungsamt bzw. dem Prüfungsausschuss überprüft werden. Ablehnende Entscheidungen sind der Kandidatin/dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
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§ 14 Bestehen, Nichtbestehen, Nachprüfungen

( 1 ) Die Erste Theologische Prüfung/die Prüfung zum Magister Theologiae ist bestanden, wenn die Wissenschaftliche Hausarbeit /Magisterarbeit sowie alle Fachprüfungen mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind.
( 2 ) Die Wissenschaftliche Hausarbeit /Magisterarbeit wird als Fachprüfung behandelt. Über die Zuordnung von Praktisch-theologischer Ausarbeitung (sofern sie vorgesehen ist), mündlicher Prüfung im Fach Praktische Theologie und gegebenenfalls Klausur im Fach Praktischer Theologie im Rahmen einer oder mehrerer Fachprüfung(en) entscheiden die Prüfungsordnungen.
( 3 ) Hat die Kandidatin/der Kandidat eine oder zwei Fachprüfungen nicht bestanden, erhält sie/er Auskunft darüber, ob und in welcher Frist diese nicht bestandenen Prüfungsleistungen wiederholt werden können.
( 4 ) Wurden mehr als zwei Fachprüfungen schlechter als „ausreichend“ bewertet, ist die gesamte Prüfung nicht bestanden.
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§ 15 Freiversuch

( 1 ) Die Prüfungsordnungen können vorsehen, dass die erstmals nicht bestandene Erste Theologische Prüfung/Prüfung zum Magister Theologiae als nicht unternommen gilt, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt worden ist (Freiversuch).
( 2 ) Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Fachprüfungen können zur Notenverbesserung innerhalb einer von den Prüfungsordnungen zu bestimmenden Frist einmal wiederholt werden; dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis.
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§ 16 Wiederholung

( 1 ) Die nicht bestandene Erste Theologische Prüfung/Prüfung zum Magister Theologiae kann einmal wiederholt werden.
( 2 ) Die Prüfungsordnungen können vorsehen, dass in besonders begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulässig ist. Fehlversuche bei anderen Gliedkirchen/Fakultäten sind anzurechnen.
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§ 17 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

( 1 ) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Fakultät im Bereich der EKD erbracht wurden. Ebenso wird die Zwischenprüfung ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
( 2 ) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Studiengängen, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studienganges Evangelische Theologie an der aufnehmenden Hochschule entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
( 3 ) Weitere Anerkennungsfragen regeln die Prüfungsordnungen.
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§ 18 Zeugnis und Magisterurkunde

( 1 ) Über die bestandene Erste Theologische Prüfung/Prüfung zum Magister Theologiae erhält die Kandidatin/der Kandidat jeweils unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis. In das Zeugnis der Ersten Theologischen Prüfung/der Prüfung zum Magister Theologiae sind die Fachnoten, das Thema der Wissenschaftlichen Hausarbeit/ Magisterarbeit und deren Note sowie die Gesamtnote aufzunehmen. Ferner können die Studienschwerpunkte und die bis zum Abschluss der Ersten Theologischen Prüfung/der Prüfung zum Magister Theologiae benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen werden. Auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten sind in einem Beiblatt zum Zeugnis die Noten des jeweiligen Prüfungsjahrganges (Notenspiegel, Rangzahl), soweit landesrechtlich die Voraussetzungen hierfür bestehen, anzugeben.
( 2 ) Aufgrund der bestandenen Prüfung zum Magister Theologiae verleiht die Fakultät den akademischen Grad „Magistra Theologiae“ bzw. „Magister Theologiae“ (jeweils abgekürzt Mag. Theol.).
( 3 ) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung festgestellt worden ist.
( 4 ) Aufgrund der bestandenen Ersten Theologischen Prüfung nimmt auf Antrag diejenige Fakultät die Nachmagistrierung vor, an der die Antragstellerin/der Antragsteller zuletzt immatrikuliert war.
( 5 ) Eine Urkunde wird unter Berücksichtigung des Personenstandsrechts ausgestellt.
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§ 19 Ungültigkeit der Ersten Theologischen Prüfung/der Prüfung zum Magister Theologiae

( 1 ) Hat die Kandidatin/der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Note der Prüfungsleistung entsprechend § 13 Absatz 3 berichtigt werden. Gegebenenfalls kann die Fachprüfung für „nicht ausreichend“ und die Prüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden. Entsprechendes gilt für die Wissenschaftliche Hausarbeit/Magisterarbeit.
( 2 ) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Fachprüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin/der Kandidat hierüber vorsätzlich oder grob fahrlässig getäuscht hat, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Fachprüfung geheilt. Hat die Kandidatin/der Kandidat vorsätzlich oder grob fahrlässig erwirkt, dass sie/er die Fachprüfung ablegen konnte, ohne dass die Voraussetzungen für das Ablegen der Fachprüfung vorlagen, so kann die Fachprüfung für „nicht ausreichend“ und die Prüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden. Entsprechendes gilt für die Wissenschaftliche Hausarbeit/Magisterarbeit.
( 3 ) Der Kandidatin/dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
( 4 ) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Magisterurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung zum Magister Theologiae aufgrund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.
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§ 20 Einsicht in Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin/dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in ihre/seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, in die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
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§ 21 Zuständigkeiten

Die Prüfungsordnungen regeln die Zuständigkeiten. Sie regeln insbesondere, wer Zeugnisse und Urkunden ausstellt und wer entscheidet
  1. über die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften (§ 13),
  2. über das Bestehen, Nichtbestehen und Nachprüfungen (§ 14),
  3. über die Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen (§ 17),
  4. über die Bestellung der Prüfenden und Beisitzenden (§ 6) und die Berechtigung zur Ausgabe der Wissenschaftlichen Hausarbeit/Magisterarbeit (§ 10),
  5. über die Ungültigkeit der Prüfung (§ 19),
  6. über das Beschwerdeverfahren.
Hannover, den 24. Februar 2023
Evangelische Kirche in Deutschland
- Kirchenamt -

Dr. Anke
Präsident

Nr. 10Neuberufung des Kuratoriums der Evangelischen Jerusalem-Stiftung (EJSt).
Vom 24. Februar 2023.

Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat in seiner Sitzung am 24. Februar 2023 gemäß § 3 der Satzung der Evangelischen Jerusalem-Stiftung unter Kenntnisnahme des Beschlusses des Kuratoriums vom 5. Dezember 2022 für die Amtszeit vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2028 in das Kuratorium berufen:
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1.
Präses Dr. h.c. Annette Kurschus
2.
Bischöfin Petra Bosse-Huber
3.
Bischof Dr. Christian Stäblein
4.
Prof. Dr. Peter Unruh
5.
Oberkirchenrätin Dr. Wibke Janssen
6.
Oberkirchenrat Dirk Stelter
7.
Oberkirchenrat Dr. Detlef Görrig
8.
Diethard Graf von Bassewitz
9.
Lutz Wollziefer
10.
Prof. Dr. Alexander Deeg
Hannover, den 24. Februar 2023
Evangelische Kirche in Deutschland
- Kirchenamt -

Dr. Anke
Präsident

Nr. 11Neuberufung des Kuratoriums der Kaiserin Auguste Victoria-Stiftung (KAVSt).
Vom 24. Februar 2023.

Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat in seiner Sitzung vom 24. Februar 2023 in das Kuratorium der Kaiserin Auguste Victoria-Stiftung gemäß § 4 Absatz 3 der Satzung der Kaiserin Auguste Victoria-Stiftung unter Kenntnisnahme des Beschlusses des Kuratoriums vom 5. Dezember 2022 für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2028 berufen:
####
1.
Präses Dr. h.c. Annette Kurschus
2.
Bischöfin Petra Bosse-Huber
3.
Bischof Dr. Chrstian Stäblin (Ev. Kirche Berlin-Brandenburg-schl. Oberlausitz)
4.
Prof. Dr. Peter Unruh (Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland)
5.
Oberkirchenrätin Dr. Wibke Janssen (Ev. Kirche im Rheinland)
6.
Oberkirchenrat Dirk Stelter (Ev.-luth. Landeskirche Hannovers)
7.
Oberkirchenrat Dr. Detlef Görrig (Nationalkomitee des Luth. Weltbundes)
8.
Georg Albrecht von Bargen (Johanniterorden)
9.
Diethard Graf von Bassewitz (Johanniterorden)
10.
Pfarrer Jonas Marquardt (Kaiserswerther Diakonie)
11.
Lutz Wollziefer (Brot für die Welt - Ev. Entwicklungsdienst)
Hannover, den 24. Februar 2023
Evangelische Kirche in Deutschland
- Kirchenamt -

Dr. Anke
Präsident

Nr. 12Neuberufung des Verwaltungsrates des Deutschen Evangelischen Instituts für Altertumswissenschaften des Heiligen Landes (DEI).
Vom 24. Februar 2023.

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I. Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat in seiner Sitzung am 24. Februar 2023 gemäß § 5 Absatz 1 der Satzung des Instituts für Altertumswissenschaften des Heiligen Landes unter Kenntnisnahme des Beschlusses des Verwaltungsrates am 6. Dezember 2022 für die Amtszeit vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2028 in den Verwaltungsrat berufen:
1.
Präses Dr. h.c. Annette Kurschus
2.
Bischöfin Petra Bosse-Huber
3.
Prof. Dr. Ulrike Mittmann
4.
Prof. Dr. Johannes Wienand
5.
Prof. Dr. Angelika Lohwasser
Stellvertretung: Dr. Markus Lau
6.
Prof. Dr. Friederike Fless
7.
Diethard Graf von Bassewitz
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II. Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat in seiner Sitzung am 24. Februar 2023 gemäß § 5 Absatz 4 der Satzung die Mitarbeit im Verwaltungsrat für die Amtszeit vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2028 genehmigt:
8.
Prof. Dr. Christoph Markschies
9.
Prof. Dr. Jens Kamlah
Stellvertretung: Prof. Dr. Achim Lichtenberger
Hannover, den 24. Februar 2023
Evangelische Kirche in Deutschland
- Kirchenamt -

Dr. Anke
Präsident

Nr. 13Mitteilung über die Berufung der Mitglieder der Verwaltungskammer bei dem Kirchengericht
der Evangelischen Kirche in Deutschland.
Vom 31. Januar 2023.

Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat durch Umlaufbeschluss am 31. Januar 2023 gemäß § 5 Absatz 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland für die Amtszeit vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2028 nachfolgende Mitglieder der Verwaltungskammer bei dem Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland berufen:
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Amt:
Name:
Vorsitzender Richter:
Michael Matthies
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht, Hannover
1. Stellvertretung:
Dr. Matthias Mönch
Richter am Verwaltungsgericht, Kassel
2. Stellvertretung:
Carolin Borggrefe
Richterin am Landgericht, Braunschweig
1. Rechtskundige Richterin:
Carolin Borggrefe
Richterin am Landgericht, Braunschweig
1. Stellvertretung:
Dr. Matthias Mönch
Richter am Verwaltungsgericht, Kassel
2. Stellvertretung:
Johannes Janus
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht, Berlin
2. Rechtskundiger Richter:
Dr. Matthias Mönch
Richter am Verwaltungsgericht, Kassel
1. Stellvertretung:
Dr. Henning Knopp
Richter am Landessozialgericht, Nordstemmen
2. Stellvertretung:
Dr. Dirk Dunkhase
Richter am Oberlandesgericht, Oldenburg
3. Rechtskundiger Richter:
Dr. Henning Knopp
Richter am Landessozialgericht, Nordstemmen
1. Stellvertretung:
Carolin Borggrefe
Richterin am Landgericht, Braunschweig
2. Stellvertretung:
Prof. Dr. Frank Hartmann
Notar
Theologischer Richter:
Sven Waske
Pfarrer, Theologischer Vorstand, Münster
1. Stellvertretung:
Gerd Simmank
Pfarrer, Hosena
2. Stellvertretung:
Frank Schneider
Superintendent, Gütersloh
Hannover, den 31. Januar 2023
Evangelische Kirche in Deutschland
- Kirchenamt -

Dr. Anke
Präsident

B. Zusammenschlüsse von Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland

Nr. 14Anpassung der Geschäftsordnungen der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland.
Vom 23. März 2023.

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  1. Das Präsidium der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Präsidium) hat in seiner Sitzung am 23. März 2023 gemäß § 3 Vorbereitungsgesetz-UEK folgenden Beschluss getroffen:
    Die Geschäftsordnung für die Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 18. Oktober 2003, zuletzt geändert am 25. März 2021 (ABl. EKD S. 132) wird wie folgt geändert:
    1. Aus § 4 Satz 1 werden folgende Worte gestrichen:
      „einmal jährlich jeweils“
    2. § 4 werden folgende Sätze angefügt:
      „Ist die Vollkonferenz nach § 2 Satz 2 des Kirchengesetzes zur Vorbereitung der Integration der UEK in die EKD zu einer außerordentlichen Tagung einzuladen, so ist diese bei Wahrung einer angemessenen Ladungsfrist zum nächstmöglichen Zeitpunkt durchzuführen, es sei denn, die Mitgliedskirchen oder Mitglieder, die die außerordentliche Tagung verlangen, sind mit der Durchführung zu einem späteren Zeitpunkt einverstanden.“
    3. § 5 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
      „Verlangen gemäß § 2 Satz 2 des Kirchengesetzes zur Vorbereitung der Integration der UEK in die EKD drei Mitgliedskirchen oder 25 Mitglieder der Vollkonferenz eine außerordentliche Tagung der Vollkonferenz, so sind die von ihnen benannten Verhandlungsgegenstände in die vorläufige Tagesordnung aufzunehmen.“
    4. § 22 wird folgender Absatz angefügt:
      „(4) Absatz 3 findet für die Dauer der Geltung des Kirchengesetzes zur Vorbereitung der Integration der UEK in die EKD keine Anwendung.“
    5. Nach § 23 Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
      „(1a) Absatz 1 findet für die Dauer der Geltung des Kirchengesetzes zur Vorbereitung der Integration der UEK in die EKD keine Anwendung.“
    6. § 25 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsdauer der Vollkonferenz aus, wählt das Präsidium bei seiner nächsten Sitzung eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit.“
    7. § 29 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Über den Antrag entscheidet das Präsidium.“
  2. Das Präsidium hat gemäß Art. 9 Abs. 5 Satz 2 GO-UEK folgende Änderung der Geschäftsordnung für das Präsidium der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 18. Oktober 2003, zuletzt geändert am 25. März 2021 (ABl. EKD S. 132) vorgenommen:
    1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Die Sitzungen des Präsidiums finden mindestens zweimal jährlich statt. Eine Sitzung findet im Zusammenhang mit der Tagung der Synode der EKD am jeweiligen Tagungsort, die übrigen in der Regel am Sitz des Kirchenamtes der EKD statt.“
    2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
      „(1) Für die Wahlen in den Vorstand dürfen nur ordentliche Mitglieder des Präsidiums vorgeschlagen werden. Wer zur Wahl in den Vorstand vorgeschlagen ist, hat sich dem Präsidium vorzustellen. Ist eine Vorgeschlagene oder ein Vorgeschlagener nicht anwesend, wird die Vorstellung von einem Mitglied des Präsidiums vorgenommen. Das Präsidium kann im Einzelfall auf eine Vorstellung verzichten.
      (2) Die Wahl der Mitglieder des Vorstands wird durch Stimmzettel vorgenommen. Die Wahl der Stellvertreterinnen und Stellvertreter kann in einem gemeinsamen Wahlgang vorgenommen werden. Die oder der Vorsitzende wird in einem gesonderten Wahlgang gewählt.“
    3. § 5 wird folgender Absatz angefügt:
      „(3) Über eine gesetzliche Regelung, die durch das Präsidium aufgrund des § 3 des Kirchengesetzes zur Vorbereitung der Integration der UEK in die EKD erlassen worden ist, werden die Mitglieder der Vollkonferenz der UEK unverzüglich informiert.“
    4. § 6 wird folgender Satz angefügt:
      „Der Vorstand hat gegenüber dem Präsidium eine regelmäßige Berichtspflicht.“
    5. § 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Der der Vollkonferenz oder der Versammlung während der Tagung der EKD-Synode (§ 5 des Kirchengesetzes zur Vorbereitung der Integration der UEK in die EKD) vom Präsidium vorzulegende Bericht über bedeutsame kirchliche Ereignisse und über seine Tätigkeit wird von der oder dem Vorsitzenden vorbereitet.“
Hannover, den 23. März 2023
Das Präsidium
der Union Evangelischer Kirchen
in der Evangelischen Kirche in Deutschland

Dr. Dr. h.c. Volker Jung

Nr. 15Evangelische Forschungsakademie - Änderung der Ordnung.
Vom 23. März 2023.

Das Präsidium der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Präsidium) hat auf Vorschlag des Kuratoriums der Evangelischen Forschungsakademie (EFA) folgenden Beschluss gefasst:
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§ 1

Die Ordnung der Evangelischen Forschungsakademie vom 1. April 2009, zuletzt geändert am 10. September 2020 (ABl. EKD S. 224) wird wie folgt geändert:
  1. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    1. Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
      „7. Bestellung der Wissenschaftlichen Sekretärin oder des Wissenschaftlichen Sekretärs,“
    2. Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt:
      „8. Bestellung der Organisationsassistentin oder des Organisationsassistenten.“
  2. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
    2. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
      „4. der Wissenschaftlichen Sekretärin oder dem Wissenschaftlichen Sekretär und“
    3. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
      „5. der Organisationsassistentin oder dem Organisationsassistenten.“
  3. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die Wissenschaftliche Sekretärin oder der Wissenschaftliche Sekretär ist zuständig für die wissenschaftliche Begleitung und Durchführung der Arbeit der Forschungsakademie.“
    2. Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
      „Die Organisationsassistentin oder der Organisationsassistent ist zuständig für die organisatorischen Angelegenheiten. Beide führen die Geschäfte der Evangelischen Forschungsakademie in Abstimmung mit der Direktorin oder dem Direktor nach der geltenden Ordnung.“
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§ 2

Die geänderte Ordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft.
Hannover, den 23. März 2023
Das Präsidium
der Union Evangelischer Kirchen
in der Evangelischen Kirche in Deutschland

Dr. Dr. h.c. Volker Jung

C. Informationen

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Das »Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland« erscheint in der Regel einmal im Monat.
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