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Geltungszeitraum von: 01.03.2013

Geltungszeitraum bis: 31.12.2017

Kirchengesetz über die Versorgung der Pfarrer, Pfarrerinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Versorgungsgesetz – VersG)

in der Bekanntmachung der Neufassung1#
vom 1. März 2013

(ABl. EKD 2013 S. 67)

Änderungen in der Reihenfolge der Änderungsgesetze:
Lfd. Nr.
Änderndes Gesetz
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Geänderte
Paragrafen
bisher keine Änderung

Inhaltsübersicht

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Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Dieses Kirchengesetz regelt – sofern nicht etwas anderes bestimmt ist – die Versorgung der Pfarrer, Pfarrerinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der Union Evangelischen Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer ihrer Gliedkirchen, die dieses Versorgungsgesetz für anwendbar erklärt haben, sowie ihrer Hinterbliebenen (Versorgungsberechtigte).
( 2 ) Eine Versorgung nach diesem Kirchengesetz kann durch Vereinbarung auch Pfarrern, Pfarrerinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen sowie ihren Hinterbliebenen zugesichert werden, die im Dienst eines kirchlichen Werkes, einer kirchlichen Anstalt oder einer kirchlichen Stiftung stehen, auch wenn diese nicht von einer der in Absatz 1 genannten Anstellungskörperschaften getragen werden. Dies setzt die Bereitschaft des Rechtsträgers voraus, für die Dauer des Dienstverhältnisses den vorgeschriebenen Versorgungsbeitrag zu entrichten. Das Nähere bestimmt das Präsidium.
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§ 2
Arten der Versorgung

Versorgungsbezüge sind die in § 2 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Arten der Versorgung, soweit nicht im Folgenden etwas anderes geregelt ist, sowie das Wartegeld.
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§ 2a
Verzicht auf Versorgung

( 1 ) Versorgungsberechtigte können auf die ihnen zustehende Versorgung weder ganz noch teilweise verzichten.
( 2 ) Das gliedkirchliche Recht kann eine von Absatz 1 abweichende Regelung treffen, nach der Versorgungsberechtigte widerruflich auf einen Teil der Versorgung verzichten können. Der Verzicht darf den angemessenen Lebensunterhalt der Versorgungsberechtigten nicht gefährden.
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§ 3
Anwendung von Bundesrecht

( 1 ) Die Versorgung der Versorgungsberechtigten im Sinne von § 1 richtet sich nach den entsprechend anzuwendenden Bestimmungen des für die Bundesbeamten und Bundesbeamtinnen jeweils geltenden Versorgungsrechts, soweit im Folgenden oder durch sonstiges kirchliches Recht nichts anderes bestimmt ist.
( 2 ) Soweit Änderungen der staatlichen Bestimmungen kirchlichen Belangen entgegenstehen, kann das Präsidium bestimmen, dass sie vorläufig keine Anwendung finden. Eine endgültige Entscheidung ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung der Vorschriften nach Maßgabe der Grundordnung der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland zu treffen.
( 3 ) Bei der Anwendung des staatlichen Rechts ist auch der kirchliche Dienst als Dienst bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren oder als öffentlicher Dienst anzusehen.
Kirchlicher Dienst im Sinne dieses Kirchengesetzes ist die Tätigkeit bei
  1. kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  2. dem Bund der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik, seinen Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüssen,
  3. ausländischen evangelischen Kirchengemeinden, die der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer ihrer Gliedkirchen angeschlossen sind,
  4. ausländischen evangelischen Kirchen,
  5. evangelischen Kirchengemeinschaften im In- oder Ausland.
Dem kirchlichen Dienst nach Satz 2 steht die Tätigkeit bei einer anderen christlichen Kirche im In- und Ausland sowie bei missionarischen, diakonischen und sonstigen Werken und Einrichtungen christlicher Kirchen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform gleich.
( 4 ) § 53 Absatz 8 des Beamtenversorgungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass auf kirchliche Versorgungsbezüge sowohl im kirchlichen als auch im staatlichen Bereich erzielte Verwendungseinkommen anzurechnen sind.
( 5 ) Wird in dem für die Bundesbeamten und Bundesbeamtinnen geltenden Recht auf die Regelungen der Altersgrenzen bei Ruhestand verwiesen, gelten die entsprechenden Regelungen im Pfarrdienst- und Kirchenbeamtenrecht.
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§ 4
Ruhegehaltfähige Dienstzeit und Ruhegehalt

( 1 ) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der oder die Versorgungsberechtigte vom Tag der ersten Berufung in ein kirchengesetzlich geregeltes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis an zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit
  1. vor Vollendung des 17. Lebensjahres,
  2. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge,
  3. eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
  4. eines Wartestandes aufgrund Disziplinarurteils,
  5. in einem Dienstverhältnis, das durch Entlassung, Ausscheiden oder Entfernung aus dem Dienst beendet worden ist.
Im Falle des Satz 2 Nr. 2 kann die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden ist, dass dieser kirchlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient.
( 2 ) Ruhegehaltfähige Dienstzeiten sind
  1. die Zeit in einem Dienst als Pfarrer, Pfarrerin, Kirchenbeamter oder Kirchenbeamtin in der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer ihrer Gliedkirchen, im Bund der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik oder einer seiner Gliedkirchen sowie in einem der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse,
  2. die Zeit eines Wartestandes in der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer ihrer Gliedkirchen, im Bund der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik oder einer seiner Gliedkirchen sowie in einem der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse,
  3. die Zeit einer Freistellung nach kirchlichem Recht zur Wahrnehmung eines anderen kirchlichen Dienstes oder von Aufgaben, die im kirchlichen Interesse liegen,
  4. die Zeit einer Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992, während des Bestehens eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses geborenen Kindes bis zu dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt wird.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für einen Wartestand aufgrund eines Disziplinarurteils. Satz 1 Nr. 4 ist auch anzuwenden, wenn die Zeit einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis zu dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt wird, in die Zeit eines Wartestandes ohne Wartegeld oder in eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge fällt.
( 3 ) Als ruhegehaltfähige Dienstzeiten können nach Vollendung des 17. Lebensjahres berücksichtigt werden
  1. die in einer anderen als den in Absatz 2 genannten Kirchen oder kirchlichen Zwecken dienenden Körperschaften oder Einrichtungen verbrachten Zeiten,
  2. die im öffentlichen Dienst außerhalb des kirchlichen Bereiches verbrachten Zeiten,
  3. die Zeiten einer hauptberuflichen Beschäftigung, wenn und soweit diese Zeiten als förderliche Vortätigkeit für den kirchlichen Beruf angesehen werden können,
  4. Ausbildungszeiten im Rahmen des § 12 Beamtenversorgungsgesetzes, bei Pfarrern und Pfarrerinnen ferner die Zeiten einer nichttheologischen abgeschlossenen beruflichen Ausbildung, wenn diese Ausbildung vor dem 1. Juli 1999 für die besondere dienstliche Verwendung im Pfarramt vorgeschrieben war,
  5. Zeiten in einem Dienstverhältnis, das durch Entlassung, Ausscheiden oder Entfernung aus dem Dienst beendet worden ist.
( 4 ) Zeiten eines nichtberuflichen Wehrdienstes und einer Kriegsgefangenschaft nach Vollendung des 17. Lebensjahres gelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit.
( 5 ) Zeiten einer Teilbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der Teilbeschäftigung zur vollen Beschäftigung entspricht. Zeiten eines Altersteildienstes sind zu 90 vom Hundert eines uneingeschränkten Dienstes ruhegehaltfähig.
( 6 ) § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.
( 7 ) Für Versorgungsberechtigte, die am 31. Dezember 2010 das 55. Lebensjahr vollendet haben, wird die Zeit vor Vollendung des 27. Lebensjahres abweichend von Absatz 3 Nr. 4 nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn
  1. das dem Versorgungsfall zugrunde liegende Dienstverhältnis oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1999 bestanden hat und
  2. der oder die Versorgungsberechtigte am 31. Dezember 1999 die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente erfüllt hat, der ganz oder teilweise auf Beiträgen aus der Vereinbarung über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der evangelischen Kirchen und deren Hinterbliebene vom 28. März 1980 und deren Fortführungen nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) beruht.
In diesem Fall beträgt das Ruhegehalt 18,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und erhöht sich mit jedem nach Vollendung des 27. Lebensjahres zurückgelegten Dienstjahr um 1,875 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens bis zum Erreichen von 75 vom Hundert. Vom Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden allgemeinen Anhebung der Versorgungsbezüge an tritt der Vomhundertsatz „17,9375“ an die Stelle des Vomhundertsatzes „18,75“ und der Vomhundertsatz „1,79375“ an die Stelle des Vomhundertsatzes „1,875“. Absatz 3 Nr. 4 findet auch nach Vollendung des 27. Lebensjahres keine Anwendung.
( 8 ) § 14 Absatz 3 Satz 5 und 6 des Beamtenversorgungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass anstatt auf die §§ 6, 8 und 10 des Beamtenversorgungsgesetzes auf die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1 bis 3 dieses Paragraphen Bezug genommen wird. Absatz 7 findet keine Anwendung. Im Rahmen einer Vorruhestandsregelung können die Gliedkirchen für ihren Bereich für bestimmte Jahrgänge oder für einen bestimmten Zeitraum eine von § 14 Absatz 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes abweichende Regelung des Versorgungsabschlags vorsehen.
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§ 5
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge in besonderen Fällen

Bei der Anwendung des § 5 Absatz 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt dessen Satz 3 nicht, wenn ein Versorgungsberechtigter oder eine Versorgungsberechtigte nicht bis zum Eintritt des Versorgungsfalles für einen zeitlich befristeten Dienst ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zehn Jahre oder, falls die Amtszeit kürzer ist, mindestens eine volle Amtszeit ausgeübt hat.
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§ 6
Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

( 1 ) § 14a Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung, wenn es sich um eine Rente nach § 4 Absatz 7 handelt.
( 2 ) Ansonsten findet er mit der Maßgabe Anwendung, dass anstatt auf § 85 Absatz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes auf § 26 Absatz 3 dieses Gesetzes Bezug genommen wird.
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Abschnitt II
Wartegeld, Übergangsgeld und Unterhaltsbeiträge

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§ 7
Wartegeld

( 1 ) Der Anspruch auf Wartegeld entsteht, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, mit dem Beginn des Wartestandes.
( 2 ) Das Wartegeld beträgt 75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; für jedes volle und angefangene Dienstjahr, das dem Empfänger oder der Empfängerin von Wartegeld an einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 25 Dienstjahren fehlt, wird der Vomhundertsatz um zwei gekürzt. Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Versetzung in den Wartestand maßgebend. Für die Berechnung des Wartegeldes finden der Einbaufaktor gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 sowie der § 50f des Beamtenversorgungsgesetzes keine Anwendung. Das Wartegeld beträgt mindestens 50 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Das Wartegeld darf die Dienstbezüge, die dem Pfarrer oder der Pfarrerin zur Zeit der Versetzung in den Wartestand zustanden, nicht übersteigen. Zu den Dienstbezügen nach Satz 5 zählen das Grundgehalt und die Zulagen. § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes findet sinngemäß Anwendung; der Mindestsatz von 50 vom Hundert ist dabei zu belassen. Wartegeldempfänger erhalten Leistungen entsprechend den §§ 50a, 50b und 50d des Beamtenversorgungsgesetzes.
( 3 ) Für Wartestandsfälle, die vom Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden allgemeinen Anhebung der Versorgungsbezüge an eintreten, tritt der Vomhundertsatz „71,75“ an die Stelle des Vomhundertsatzes „75“ nach Satz 1.
( 4 ) Bei Versetzung aus dem Wartestand in den Ruhestand findet § 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes Anwendung.
( 5 ) Disziplinarrechtliche Entscheidungen über die Höhe des Wartegeldes nach einer Amtsenthebung bleiben unberührt.
( 6 ) Scheidet ein Empfänger oder eine Empfängerin von Wartegeld aus einer vollen Verwendung wieder aus, wird das Wartegeld unter Berücksichtigung der verlängerten ruhegehaltfähigen Dienstzeit neu festgesetzt, sofern die volle Verwendung mindestens 18 Monate angedauert hat.
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§ 8
Erlöschen des Wartegeldes

Der Anspruch auf Wartegeld erlischt
  1. mit dem Zeitpunkt, in dem wieder ein Anspruch auf Dienstbezüge besteht,
  2. mit dem Beginn des Ruhestandes,
  3. mit der Beendigung des Dienstverhältnisses.
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§ 8a
Übergangsgeld, Unterhaltsbeitrag bei Entlassung aus dem Probedienst (Entsendungsdienst)

( 1 ) Das Übergangsgeld nach § 47 des Beamtenversorgungsgesetzes erhält der Pfarrer oder die Pfarrerin im Probedienst (Entsendungsdienst), dessen oder deren Dienstverhältnis durch Entlassung beendet wird. Dies gilt nicht bei einer Entlassung gemäß § 14 Absatz 2 Nr. 3 und § 100 des Pfarrdienstgesetzes der EKD.
( 2 ) § 47 Absatz 5 des Beamtenversorgungsgesetzes findet Anwendung, wenn das neue öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis oder das privatrechtliche Arbeitsverhältnis mindestens die Hälfte einer Vollbeschäftigung umfasst.
( 3 ) Für die Berechnung des Übergangsgeldes ist als Beschäftigungszeit die Zeit des ununterbrochenen hauptberuflichen, mindestens die Hälfte eines uneingeschränkten Dienstes als Vikar oder Vikarin und als Pfarrer oder Pfarrerin im Probedienst (Entsendungsdienst) zu berücksichtigen. Dabei werden Zeiten einer Freistellung nicht angerechnet.
( 4 ) Dem Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) kann anstelle des Übergangsgeldes ein Unterhaltsbeitrag nach § 9 Absatz 2 gewährt werden, wenn der Probedienst (Entsendungsdienst) länger als zehn Jahre gedauert hat.
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§ 9
Unterhaltsbeiträge

( 1 ) Die zuständige Stelle kann dienstunfähigen Pfarrern, Pfarrerinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen auf Probe sowie dienstunfähigen Empfängern und Empfängerinnen von Anwärterbezügen laufende, jederzeit widerrufliche Unterhaltsbeiträge bis zur Höhe des Ruhegehaltes bewilligen.
( 2 ) Wird ein Dienstverhältnis unter Verlust des Anspruches auf Versorgung beendet, so kann die zuständige Stelle einen laufenden, jederzeit widerruflichen Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe von 71,75 vom Hundert auf die Dauer von höchstens fünf Jahren, darüber hinaus bis zur Höhe von 50 vom Hundert des Ruhegehaltes bewilligen, das im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses erdient gewesen wäre.
( 3 ) § 22 des Beamtenversorgungsgesetzes bleibt unberührt.
( 4 ) Die zuständige Stelle kann in sonstigen besonderen Härtefällen laufende, jederzeit widerrufliche Unterhaltsbeiträge gewähren. Hinsichtlich der Höhe der Unterhaltsbeiträge gilt Absatz 2 entsprechend.
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§ 10
Unterhaltsbeiträge in Disziplinarverfahren und in Verfahren bei Lehrbeanstandungen

Die besonderen Bestimmungen über die Bewilligung von Unterhaltsbeiträgen in Disziplinarverfahren oder in Verfahren bei Lehrbeanstandungen bleiben unberührt.
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Abschnitt III
Hinterbliebenenversorgung

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§ 11
Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene

( 1 ) Hinterbliebenen von Personen, die nach § 9 laufende Unterhaltsbeiträge empfangen haben, kann die zuständige Stelle in entsprechender Anwendung der jeweiligen Bestimmungen eine einmalige Unterhaltsbeihilfe bis zur Höhe des Sterbegeldes und laufende, jederzeit widerrufliche Unterhaltsbeiträge bewilligen.
( 2 ) Die zuständige Stelle kann auch nicht waisengeldberechtigten Kindern von verstorbenen Versorgungsberechtigten in besonderen Härtefällen einen laufenden, jederzeit widerruflichen Unterhaltsbeitrag gewähren. § 12 findet entsprechende Anwendung.
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§ 12
Widerruf von Unterhaltsbeiträgen

Der Unterhaltsbeitrag kann widerrufen werden, wenn der oder die Berechtigte aus der Kirche ausgetreten ist oder das Ansehen der Kirche erheblich schädigt.
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Abschnitt IV
Ruhen der Versorgungsbezüge

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§ 13
Ruhen der Wartestandsbezüge

( 1 ) § 53 Absatz 1 bis 2, 6 und 7, § 54 und § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend für Versorgungsberechtigte im Wartestand. § 53 Absatz 8 des Beamtenversorgungsgesetzes findet nach Maßgabe des § 3 Absatz 4 Anwendung.
( 2 ) Zu den Versorgungsbezügen im Sinne von § 54 des Beamtenversorgungsgesetzes gehört auch das Wartegeld.
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§ 14
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Einkommen aus einem politischen Amt oder Mandat

( 1 ) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben einer Abgeordnetenentschädigung oder neben einem Einkommen aus einem Amtsverhältnis um 50 vom Hundert des Betrages, um den die Summe beider Bezüge die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach diesem Kirchengesetz übersteigt; der Kürzungsbetrag darf jedoch 50 vom Hundert des anderen Einkommens nicht übersteigen.
( 2 ) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben einem Übergangsgeld aus einem Abgeordnetenmandat oder neben einem Übergangsgeld aus einem Amtsverhältnis um 50 vom Hundert des Betrages, um den die Summe beider Bezüge die höchstmögliche Versorgung nach diesem Kirchengesetz übersteigt; der Kürzungsbetrag darf jedoch 50 vom Hundert des Übergangsgeldes nicht übersteigen.
( 3 ) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben Versorgungsansprüchen aus einem Abgeordnetenmandat oder neben Versorgungsansprüchen aus einem Amtsverhältnis um 50 vom Hundert des Betrages, um den die Summe beider Bezüge die höchstmögliche Versorgung nach diesem Kirchengesetz übersteigt; der Kürzungsbetrag darf jedoch 50 vom Hundert des anderen Versorgungsanspruchs nicht übersteigen.
( 4 ) Kinderbezogene Familienzuschläge und Leistungen wegen Kindererziehung erhöhen die jeweilige Höchstgrenze nach Absatz 1 bis 3; sie sind Bestandteile der Dienst- oder Versorgungsbezüge oder der Entschädigung oder der Amtsbezüge, soweit sie neben diesen gewährt werden.
( 5 ) Die Beträge für die Kürzungen der Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz und dem Beamtenversorgungsgesetz werden nebeneinander ermittelt. Für die sich anschließende Berechnung des Zahlbetrages wird die jeweilige Anrechnung nach Absatz 1 bis 3 vor § 3 Absatz 1 dieses Gesetzes berücksichtigt, §§ 16 und 18 dieses Gesetzes bleiben unberührt.
( 6 ) Abgeordnete im Sinne dieses Gesetzes sind Mandatsträger eines gesetzgebenden Organs wie Abgeordnete des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages, des Parlamentes eines Bundeslandes oder Stadtstaates oder einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung.
( 7 ) Amtsverhältnis im Sinne dieses Gesetzes ist die Ausübung eines leitenden politischen Amtes wie das Amt des Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin, des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin, des Ministerpräsidenten oder der Ministerpräsidentin eines Bundeslandes oder der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin eines Stadtstaates, eines Ministers oder einer Ministerin des Bundes oder der Bundesländer, eines Senators oder einer Senatorin eines Stadtstaates, eines Parlamentarischen Staatssekretärs oder einer Parlamentarischen Staatssekretärin des Bundes oder der Bundesländer. Entsprechendes gilt für die leitenden politischen Ämter bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung sowie bei Beamten auf Zeit im Sinne von § 66 Beamtenversorgungsgesetz.
( 8 ) Verwendung im öffentlichen Dienst ist eine Beschäftigung im Sinne von § 53 Beamtenversorgungsgesetz oder entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen.
( 9 ) Eine Berücksichtigung des anderen Einkommens entfällt, wenn die Anrechnung des anderen Einkommens beziehungsweise das Ruhen der Entschädigung für die Ausübung des Mandats oder Amtes oder des Übergangsgeldes oder der Versorgungsansprüche aus einer Verwendung im sonstigen öffentlichen Dienst bereits durch bundes- oder landesrechtliche Vorschriften oder seitens der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung bestimmt wird.
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§ 15
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen aus früherem kirchlichem oder sonstigem öffentlichem Dienst mit kirchlichen Versorgungsbezügen

Wendet der frühere Dienstherr die Vorschriften über das Zusammentreffen von mehreren Versorgungsbezügen nicht an, wird § 54 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend angewendet.
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Abschnitt V
Versorgung unter Einbeziehung der gesetzlichen Rentenversicherung

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§ 16
Rentenanrechnung

( 1 ) Auf die nach den Vorschriften dieses Kirchengesetzes errechneten Versorgungsbezüge werden die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die ausschließlich auf Beitragszahlungen der Kirche beruhen, unbeschadet der Regelung über das Zusammentreffen von kirchlichen Versorgungsbezügen mit Renten in voller Höhe angerechnet. Dies gilt auch für Leistungen aus Zeiten, die bei der Festsetzung der Rente berücksichtigt wurden, jedoch keinen eigenen Rentenanspruch nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch begründen. Anrechnungsbetrag ist der im Rentenbescheid oder in der Rentenanpassungsmitteilung ausgewiesene monatliche Rentenbetrag, nicht aber der Zahlbetrag.
( 2 ) Hat der oder die Versorgungsberechtigte vor der Berufung in ein kirchengesetzlich geregeltes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis weitere rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt und ist dadurch die Wartezeit auch ohne die für die Leistungen nach Absatz 1 berücksichtigten rentenrechtlichen Zeiten erfüllt, so wird der darauf beruhende Teil der Rente nach den allgemeinen Bestimmungen angerechnet.
( 3 ) Der Kinderzuschuss nach § 270 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch und der Waisenrentenzuschlag nach § 78 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch zählen nicht zu den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des Absatz 1.
( 4 ) Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuches beruhen, bleiben unberücksichtigt.
( 5 ) Die Rentenanrechnung wird nach Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften dieses Kirchengesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes durchgeführt.
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§ 17
Erstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung

Hat der oder die Versorgungsberechtigte Anspruch auf eine Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, hat er oder sie diesen Anspruch an die Kirche abzutreten, soweit die Beiträge ausschließlich von der Kirche getragen wurden. Kommt der oder die Versorgungsberechtigte dieser Pflicht nicht nach, werden die Versorgungsbezüge um den fiktiv berechneten Abtretungsbetrag gekürzt.
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§ 18
Steuervorteilsausgleich

Der sich bei den Versorgungsbezügen ergebende Vorteil, der auf die geringere Besteuerung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zurückzuführen ist, wird pauschal abgeschöpft. Diese Regelung gilt nicht für den Steuervorteil, der sich aufgrund der Rentenanrechnung nach den allgemeinen Bestimmungen ergibt. Sie gilt ferner nicht für das Sterbegeld. Das Nähere wird durch die Steuervorteilsausgleichsverordnung geregelt.
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§ 19
Ausfallgarantie

( 1 ) Bis zur Anweisung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird den Versorgungsberechtigten gegen Abtretung des Nachzahlungsanspruches Vorschuss in Höhe der zu erwartenden Rentenbezüge gewährt.
( 2 ) Verweigert oder entzieht die gesetzliche Rentenversicherung die Leistungen oder tritt sonst ein Ausfall der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein, so findet § 17 für die Zeit des Leistungsausfalles keine Anwendung, wenn der oder die Versorgungsberechtigte seine oder ihre Ansprüche insoweit an die Kirche abtritt.
( 3 ) Hat der oder die Versorgungsberechtigte sich Beiträge zur Rentenversicherung nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung erstatten lassen, für die die Kirche die gesamten Beitragsleistungen erbracht hat, so wird die Versorgung um den durch die Beitragserstattung verminderten Teil der Rente gekürzt.
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§ 20
Mitwirkungspflichten

Der oder die Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, alle Voraussetzungen für die Zahlung der Versorgungsbezüge herbeizuführen, insbesondere die nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgung erforderlichen Anträge zu stellen, Willenserklärungen abzugeben und Nachweise vorzulegen. Renten wegen Alters sind so rechtzeitig zu beantragen, dass die Rentenzahlung mit Beginn des Anspruches nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder ab einem von der Gliedkirche bestimmten Zeitpunkt erfolgen kann. Kommt der oder die Verpflichtete dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so hat die Gliedkirche die sich für den Fall der rechtzeitigen Erfüllung der Verpflichtung ergebende fiktive Rente bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge anzurechnen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Wartegeldempfänger, die Sätze 1 und 3 für Hinterbliebene von Versorgungsberechtigten bezüglich der Witwen-, Witwer- und Waisenrente.
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Abschnitt VI
Anpassung der Versorgungsbezüge, Anwendungsbereich, nicht anzuwendende Vorschriften

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§ 21
Anpassung der Versorgungsbezüge

Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert oder erfolgt eine Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge um feste Beträge, werden die Versorgungssätze von demselben Zeitpunkt an entsprechend angepasst.
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§ 22
Anwendungsbereich

( 1 ) Für die Anwendung des Abschnitts VII des Beamtenversorgungsgesetzes steht ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 9 bis 12 dem Ruhegehalt, Witwen-, Witwer- oder Waisengeld gleich.
( 2 ) Bei Versorgungsberechtigten im Wartestand ist für die Anwendung der §§ 17 und 18 des Beamtenversorgungsgesetzes (Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld) das Wartegeld maßgebend.
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§ 23
Nicht anzuwendende Vorschriften

( 1 ) § 2 Absatz 1 Nr. 6, 11 und 12; § 6 Absatz 1 Satz 4 und 5, § 12 Absatz 1a, § 12b, § 13 Absatz 1 Satz 3, § 15, § 15a, § 26, § 48, § 50 Absatz 4, § 59, § 70, § 85 Absatz 1 bis 6, 9 und 10 des Beamtenversorgungsgesetzes finden keine Anwendung.
( 2 ) § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt nicht für Versorgungsberechtigte im Wartestand.
( 3 ) § 50a Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung für Versorgungsberechtigte, die eine Rente nach § 4 Absatz 7 erhalten und die in der Zeit bis zum 31. Dezember 1999 ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen haben. In diesem Fall erhöht sich das Ruhegehalt um den Kindererziehungszuschlag für die entsprechenden Monate der Jahre 1992 bis 1999.
( 4 ) § 50e Absatz 1 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung, soweit es sich um eine Rente nach § 4 Absatz 7 handelt.
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Abschnitt VII
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 24
Behandlung von Renten nach bisherigem Recht

Bei der Anwendung dieses Kirchengesetzes stehen die Renten, die auf der Vereinbarung zur Rentenversorgung vom 28. März 1980 (ABl. EKD 1981 S. 17) in der Fassung des Gesetzes zur Angleichung der Bestandsrenten an das Nettoniveau der Bundesrepublik Deutschland und zu weiteren rentenrechtlichen Regelungen – Rentenangleichungsgesetz – vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) beruhen, den nach diesem Kirchengesetz in die Versorgung einbezogenen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gleich.
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§ 25
Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsberechtigte

Ist der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 1992 eingetreten und würde infolge der Neuregelung über die ruhegehaltfähige Dienstzeit eine Verminderung des Vomhundertsatzes der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, nach dem sich die Höhe des Ruhegehaltes bemisst, eintreten, sind für die Betroffenen die Versorgungsbezüge weiterhin nach den nach dem bisherigen Recht bestimmten Vomhundertsätzen zu bemessen.
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§ 26
Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Versorgungsberechtigte

(1) Hat das Dienstverhältnis, aus dem der oder die Versorgungsberechtigte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung. Für Zeiten einer Teilbeschäftigung gilt § 4 Absatz 5. Der sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz vom 75 vom Hundert; insoweit gilt § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 4 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht. § 13 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes findet in der für das bisherige Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes findet Anwendung.
( 2 ) Erreicht der oder die Versorgungsberechtigte aus einem Dienstverhältnis, das bereits vor dem 31. Dezember 1991 bestand oder dem unmittelbar ein anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis voranging, vor dem 1. Januar 2002 die gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Dies gilt entsprechend, wenn der oder die Versorgungsberechtigte wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder stirbt.
( 3 ) Der sich nach Absatz 1 oder 2 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehaltes zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Kirchengesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen. Für Zeiten einer Teilbeschäftigung gilt § 4 Absatz 5. § 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes findet Anwendung.
( 4 ) Tritt der oder die Versorgungsberechtigte aus einem Dienstverhältnis, das am 31. Dezember 1991 bereits bestanden hat, vor Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand, so ist § 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Bei Erreichen der Altersgrenzen nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 des Pfarrdienstgesetzes der EKD oder § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD oder bei Versetzung in den Ruhestand nach dem Wartestand oder wegen Dienstunfähigkeit
beträgt der Vomhundertsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem
  1. Januar 2002
0,0
nach dem
31. Dezember 2001
0,6
nach dem
31. Dezember 2002
1,2
nach dem
31. Dezember 2003
1,8
nach dem
31. Dezember 2004
2,4
nach dem
31. Dezember 2005
3,0
nach dem
31. Dezember 2006
3,6
( 5 ) Ergibt sich aufgrund der Absätze 1 und 2 ein höheres Ruhegehalt als nach neuem Recht, so ist dies auch bei den Höchstgrenzen in den Fällen des Zusammentreffens von kirchlichen Versorgungsbezügen mit Versorgungsbezügen aus kirchlichem oder sonstigem öffentlichen Dienst oder mit Renten zu berücksichtigen. § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
( 6 ) Für nach dem 31. Dezember 1991 innerhalb des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses geborene Kinder ist hinsichtlich der Kindererziehungszeit § 50a Absatz 1 bis 7 des Beamtenversorgungsgesetzes beziehungsweise eine in diesem Gesetz bestimmte abweichende Regelung auch dann anzuwenden, wenn die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht vorzunehmen ist.
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§ 26a
Übergangsregelung für am 1. Januar 2001 und am 1. Januar 2002 vorhandene Versorgungsberechtigte, Versorgungsabschlag

( 1 ) § 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung
  1. für am 1. Januar 2001 vorhandene Versorgungsberechtigte, deren Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2002 eingetreten ist oder eintritt,
  2. für am 1. Januar 2001 vorhandene Versorgungsberechtigte, die Altersteildienst von mindestens zwei Jahren geleistet haben, wenn sie zugleich mit dem Antrag auf Bewilligung des Altersteildienstes unter Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze nach § 88 Absatz 1 Nr. 1 des Pfarrdienstgesetzes der EKD oder § 67 Absatz 1 Nr. 1 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem das 63. Lebensjahr vollendet wird, beantragt haben,
  3. für am 1. Januar 2001 vorhandene Versorgungsberechtigte, deren für mindestens zwei Jahre bewilligter Altersteildienst durch Versetzung in den Ruhestand infolge Dienstunfähigkeit oder durch Tod vorzeitig endet,
  4. für am 1. Januar 2002 vorhandene Versorgungsberechtigte, die
    1. vor dem 1. Januar 1943 geboren sind, nach dem 31. Dezember 2001 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden und zu diesem Zeitpunkt mindestens 30 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt haben,
    2. vor dem 1. Januar 1942 geboren und nach dem 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne von Teil 2 des Neuten Buches Sozialgesetzbuch werden sowie nach § 88 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des Pfarrdienstgesetzes der EKD oder § 67 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD in den Ruhestand versetzt werden,
    3. bis zum 16. November 1951 geboren und am 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne von Teil 2 des Neuten Buches Sozialgesetzbuch sind sowie nach § 88 Absatz 2 des Pfarrdienstgesetzes der EKD oder § 67 Absatz 2 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD in den Ruhestand versetzt werden.
Das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, dass § 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes auch für Versorgungsberechtigte, die aufgrund gliedkirchlichen Rechts, das auf der Grundlage von Artikel 12 § 1 des Einführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz oder Artikel 8 § 2 des Einführungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz der EKU erlassen ist, vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sind, keine Anwendung findet.
( 2 ) Abweichend von § 7 Absatz 4 darf die Minderung des Ruhegehalts
  1. 3,6 vom Hundert nicht übersteigen, wenn der oder die Versorgungsberechtigte vor dem 1. Januar 2005 in den Ruhestand versetzt wird,
  2. 7,2 vom Hundert nicht übersteigen, wenn der oder die Versorgungsberechtigte vor dem 1. Januar 2006 in den Ruhestand versetzt wird.
( 3 ) Für am 1. Januar 2002 vorhandene Versorgungsberechtigte,
  1. deren Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2002 eingetreten ist,
  2. die vor dem 1. Januar 1943 geboren sind, nach dem 31. Dezember 2001 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden und zu diesem Zeitpunkt mindestens 30 Jahre ruhegehaltfähigen Dienst zurückgelegt haben,
finden § 13 Absatz 1 Satz 1 und § 36 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2000 gültigen Fassung Anwendung.
( 4 ) Für am 1. Januar 2002 vorhandene Versorgungsberechtigte, die in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, findet § 13 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes abweichend von § 4 Absatz 6 mit folgender Maßgabe Anwendung:
Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand
Umfang der Berücksichtigung als Zurechnungszeit in Zwölfteln
vor dem
1. Januar 2003
5
vor dem
1. Januar 2004
6
vor dem
1. Januar 2005
7
( 5 ) Für am 1. Januar 2002 vorhandene Versorgungsberechtigte, die in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2005 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, findet § 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass der Höchstsatz der Gesamtminderung des Ruhegehalts
  1. 3,6 vom Hundert nicht übersteigen darf, wenn der oder die Versorgungsberechtigte vor dem 1. Januar 2005 in den Ruhestand versetzt wird,
  2. 7,2 vom Hundert nicht übersteigen darf, wenn die oder der Versorgungsberechtigte vor dem 1. Januar 2006 in den Ruhestand versetzt wird.
( 6 ) Die Absätze 1 bis 5 gelten für künftige Hinterbliebene der jeweiligen Versorgungsberechtigten entsprechend.
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§ 26b
Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes

( 1 ) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 2010 eingetreten sind, ist § 5 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
  1. § 2 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes gelten entsprechend. Die Zuordnung im Sinne des § 2 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes erfolgt innerhalb der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zu dem Betrag der Stufe, der dem Betrag nach § 2 Absatz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entspricht oder unmittelbar darunter liegt, nach Maßgabe der der Pfarr- und Kirchenbeamtenbesoldungsordnung jeweils anliegenden Überleitungstabellen. Liegt der zugeordnete Betrag nach Satz 2 unter dem Betrag nach § 2 Absatz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes, wird in Höhe der Differenz ein Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt. Der Überleitungsbetrag ist bei allgemeiner Erhöhung oder Verminderung der Versorgungsbezüge entsprechend anzupassen.
  2. Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ruhegehaltfähige Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung B zugrunde liegen, gelten die Beträge nach der Tabelle, die der Kirchenbeamtenbesoldungsordnung anliegt.
( 2 ) Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli 2010 eintreten, ist § 5 Absatz 1 Halbsatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für Pfarrer und Beamte, die aus einer zugeordneten Überleitungsstufe nach § 2 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes in den Ruhestand treten oder versetzt werden mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Ruhegehaltfähig ist das Grundgehalt der Stufe, die unmittelbar unter der nach § 2 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes zugeordneten Überleitungsstufe liegt. In Höhe der Differenz zu dem Betrag der Überleitungsstufe nach Satz 1 wird ein Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt. Der Überleitungsbetrag ist bei allgemeiner Erhöhung oder Verminderung der Versorgungsbezüge entsprechend anzupassen.
( 3 ) Soweit die Einführung des Einbaufaktors gemäß § 5 des Beamtenversorgungsgesetzes und des Abzugs gemäß § 50f Beamtenversorgungsgesetzes zu Minderzahlungen der Versorgungsbezüge führt, wird eine Ausgleichszulage gezahlt, die bei den nächsten Versorgungserhöhungen abgeschmolzen wird.
( 4 ) § 69f BeamtVG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass statt des 12. Februars 2009 der 1. Juli 2010, statt des 11. Februars 2009 der 30. Juni 2010 und statt des 31. Dezembers 2012 der 31. Mai 2014 einzusetzen sind.“
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§ 26c
Übergangsvorschrift zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

§ 69h des Beamtenversorgungsgesetz gilt mit der Maßgabe, dass das Datum „11. Februar 2009“ durch das Datum „30. Juni 2010“ und das Datum „12. Februar 2009“ durch das Datum „1. Juli 2010“ ersetzt wird.
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§ 26 d
Übergangsbestimmungen

Für die Versorgungsempfänger und ihre Hinterbliebenen, auf die bis einschließlich zum 31. Dezember 2012 das Kirchengesetz über die Versorgung der Pfarrer, Pfarrerinnen, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamtinnen in der Evangelischen Kirche der Union (Versorgungsgesetz) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2005 (ABl. EKD S. 415), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 2011 (ABl. EKD S. 257) Anwendung fand, ist der § 14 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
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§ 27
Abweichende Regelungen

Das Präsidium kann durch Rechtsverordnung auf Antrag einer Gliedkirche für deren Bereich für einen befristeten Zeitraum von einzelnen Bestimmungen dieses Kirchengesetzes abweichende Regelungen treffen.
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§ 28
Vorläufiger Höchstbetrag

Unbeschadet anderer Bestimmungen wird der Höchstsatz für das Ruhegehalt und das Wartegeld bis auf weiteres auf 70 vom Hundert begrenzt. Der Vomhundertsatz von 70 erhöht sich ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgenden allgemeinen Anhebung der Versorgungsbezüge bei jeder allgemeinen Anhebung um 0,25 bis zum Höchstsatz von 71,75. Satz 2 ist für die Versorgung der am 1. Januar 2003 vorhandenen Versorgungsberechtigten entsprechend anzuwenden.
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§ 29
Inkrafttreten2#

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt für die Evangelische Kirche der Union am 1. Juli 1996 in Kraft. Es wird für die Gliedkirchen in Kraft gesetzt, nachdem diese jeweils zugestimmt haben.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Versorgung der Pfarrer, Pastorinnen, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen in der Evangelischen Kirche der Union im Bereich Ost und in ihren östlichen Gliedkirchen (Kirchliche Versorgungsordnung - EKU) vom 3. Dezember 1991 (ABl. EKD 1992 S. 22) außer Kraft.

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1 ↑ Aufgrund von Artikel 4 der Zwölften gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 5. Dezember 2012 (ABl. EKD 2013 S. 18) wird nachstehend der Wortlaut des Kirchengesetzes über die Versorgung der Pfarrer, Pfarrerinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Versorgungsgesetz – VersG) in der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1.das Kirchengesetz über die Versorgung der Pfarrer, Pfarrerinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Versorgungsgesetz – VersG) vom 16. Juni 1996 (ABl. EKD S. 400),
2.die 6. gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 30. November 2005 (ABl. EKD S. 575),
3.die gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Versorgungsgesetzes vom 29. November 2006 (ABl. EKD 2007 S. 3),
4.die 7. gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 5. Dezember 2007 (ABl. EKD 2008 S. 78),
5.die 8. gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 4. September 2008 (ABl. EKD S. 334),
6.die 9. gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Besoldungs-, Versorgungs- und Pfarrdienstrechts aufgrund des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 2. Dezember 2009 (ABl. EKD 2010 S. 83),
7.die 11. gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 23. März 2011 (ABl. EKD S. 257),
8.die 12. gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 5. Dezember 2012 (ABl. EKD 2013 S. 18).
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2 ↑
Beschluss über das Außerkrafttreten vom 2. Dezember 2015 (ABl. EKD 2016 S. 7).
Beschluss über das Inkrafttreten vom 5. Dezember 2015 (ABl. EKD 2015 S. 318).
Am 1. Januar 2016 tritt dieses Gesetz in der Evangelischen Kirche Anhalts und in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland außer Kraft und gleichzeitig das Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (BVG-EKD) vom 12. November 2014 (ABl. EKD S. 346) in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2017 für die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz außer Kraft (ABl. EKD S. 277).