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Geltungszeitraum von: 01.03.2013

Geltungszeitraum bis: 31.12.2017

Verordnung über die Besoldung der Kirchenbeamten in der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Kirchenbeamtenbesoldungsordnung – KBBesO)

in der Bekanntmachung der Neufassung1#
vom 1. März 2013

(ABl. EKD 2013 S. 83)

Änderungen in der Reihenfolge der Änderungsgesetze:
Lfd. Nr.
Änderndes Gesetz
Datum
Fundstelle ABl. EKD
Geänderte Paragrafen
bisher keine Änderung
Aufgrund von Artikel 15 Absatz. 3 der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union wird folgende Verordnung erlassen:
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Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt – sofern nicht etwas anderes bestimmt ist – die Besoldung der Frauen und Männer, die von einer Gliedkirche der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, die diese Besoldungsordnung für anwendbar erklärt har, zur Kirchenbeamtin oder zum Kirchenbeamten berufen sind.
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§ 2
Träger der Besoldung

Die Besoldung der Kirchenbeamten wird von der Anstellungskörperschaft getragen.
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Abschnitt 2
Besoldung

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1.
Allgemeine Vorschriften

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§ 3
Besoldung der Kirchenbeamten

( 1 ) Zur Besoldung des Kirchenbeamten gehören folgende Dienstbezüge:
  1. Grundgehalt,
  2. Zulagen,
  3. Familienzuschlag,
  4. Altersteildienstzuschlag.
( 2 ) Zur Besoldung gehören ferner Anwärterbezüge, und, sofern das gliedkirchliche Recht nichts anderes bestimmt, vermögenswirksame Leistungen.
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§ 3a
Verzicht auf Besoldung

( 1 ) Der Kirchenbeamte kann auf die ihm zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten.
( 2 ) Das gliedkirchliche Recht kann eine von Absatz 1 abweichende Regelung treffen, nach der der Kirchenbeamte widerruflich auf einen Teil der Besoldung verzichten kann. Der Verzicht darf den angemessenen Lebensunterhalt des Kirchenbeamten und seiner Familie nicht gefährden. Der Verzicht hat keine Auswirkung auf die Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.2#
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§ 4
Besoldung bei Teilbeschäftigung oder während einer Freistellung
aus familiären Gründen

( 1 ) Bei Teilbeschäftigung werden die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.
( 2 ) Ein Kirchenbeamter, der aus familiären Gründen beurlaubt ist, erhält keine Besoldung.
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§ 4a3#
Altersteildienstzuschlag

( 1 ) Kirchenbeamten im Altersteildienst wird ein nichtruhegehaltfähiger Altersteildienstzuschlag gewährt.
( 2 ) Der Zuschlag wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Nettodienstbezügen, für den Altersteildienst und 77 vom Hundert der Nettodienstbezüge, die bei Fortsetzung des Dienstes im bisherigen Dienstumfang zustehen würden, gewährt. Zur Ermittlung der letztgenannten Nettodienstbezüge sind die Bruttodienstbezüge um die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse (§§ 38a, 38b des Einkommensteuergesetzes), den Solidaritätszuschlag (§ 4 Satz 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995) und um einen Abzug in Höhe von 8 vom Hundert der Lohnsteuer zu vermindern; Freibeträge (§ 39a des Einkommensteuergesetzes) oder sonstige individuelle Merkmale bleiben unberücksichtigt.
( 3 ) Bruttodienstbezüge im Sinne des Absatz 2 Satz 2 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amts- und Stellenzulagen sowie Überleitungs- und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen.
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§ 5
Zahlung der Bezüge

( 1 ) Der Kirchenbeamte erhält die Dienstbezüge von dem Tage an, mit dem seine Berufung wirksam wird. Wird er im Falle der Beförderung rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so erhält er die Dienstbezüge von dem Tage an, mit dem die Einweisung wirksam wird.
( 2 ) Die Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt. Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
( 3 ) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
( 4 ) Die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.
( 5 ) Zu wenig gezahlte Bezüge sind nachzuzahlen.
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§ 5a
Rentenanrechnung, Erstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung

( 1 ) Auf die Dienstbezüge werden Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die ausschließlich auf von der Kirche finanzierten Beitragszahlungen beruhen, in voller Höhe angerechnet. Dies gilt auch für Leistungen aus Zeiten, die bei der Festsetzung der Rente berücksichtigt wurden, jedoch keinen eigenen Anspruch nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) begründen. Anrechnungsbetrag ist der im Rentenbescheid oder in der Rentenanpassungsmitteilung ausgewiesene monatliche Rentenbetrag, nicht aber der Zahlbetrag.
( 2 ) Hat der Kirchenbeamte Anspruch auf eine Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, hat er diesen Anspruch an die Kirche abzutreten, soweit die Beiträge ausschließlich von der Kirche getragen wurden. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, werden die Dienstbezüge um den fiktiv berechneten Abtretungsbetrag gekürzt.
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§ 5b
Lebenspartnerschaft

Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, gelten entsprechend für das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf den Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für den Lebenspartner.
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2.
Grundgehalt

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§ 6
Höhe des Grundgehaltes

( 1 ) Das Grundgehalt des Kirchenbeamten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes.
( 2 ) (aufgehoben)
( 3 ) Die Grundgehaltssätze ergeben sich aus der Anlage. Sie entsprechen einem vom Präsidium jeweils festzusetzenden Vomhundertsatz (Bemessungssatz) der vergleichbaren Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung. Das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, dass sich die Grundgehälter nach einem anderen, höchstens um fünf Prozentpunkte abweichenden Bemessungssatz als nach Satz 2 bemessen, soweit sie das Vergleichsgrundgehalt nicht übersteigen. Das Präsidium kann den Bemessungssatz nach Anhörung der Gliedkirchen, die diese Besoldungsordnung für anwendbar erklärt haben, durch Beschluss ändern und das Amt der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland beauftragen, die sich daraus ergebende Fassung der Anlage im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland bekannt zu machen.
( 4 ) Die dem Kirchenbeamten gewährten Sachbezüge werden mit einem ihrem wirtschaftlichen Wert angemessenen Betrag auf die Dienstbezüge angerechnet. Die Bestimmungen über Dienstwohnungen für Kirchenbeamte bleiben unberührt.
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§ 7
Bemessung des Grundgehaltes

( 1 ) Das Grundgehalt wird, soweit die Anlage nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen bemessen.
( 2 ) Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt nach bestimmten Dienstzeiten (Erfahrungszeiten). Das gliedkirchliche Recht kann vorschreiben, dass sich das Aufsteigen in den Stufen auch nach der Leistung bestimmt.
( 3 ) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und bei Wiederaufnahme des Dienstes nach einer Freistellung wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, sofern nicht Erfahrungszeiten entsprechend § 7b Absatz 1 anerkannt werden. Dem Kirchenbeamten sind die Berechnung und Feststellung schriftlich mitzuteilen.
( 4 ) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Laufbahnen des einfachen Dienstes in den Stufen 5 bis 7 jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögen den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 7b Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist; die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.
( 5 ) Der Kirchenbeamte verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er im Zusammenhang mit der Einleitung oder Durchführung eines Disziplinarverfahrens beurlaubt oder vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren zur Amtsenthebung oder Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag des Kirchenbeamten oder infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung, so erlischt der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens; ansonsten regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum der vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 2.
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§ 7a
Bemessung des Grundgehaltes der Lehrenden an kirchlichen Hochschulen

( 1 ) Das Grundgehalt der Lehrenden an kirchlichen Hochschulen richtet sich nach der Bundesbesoldungsordnung W oder C; das Grundgehalt nach der Besoldungsordnung C wird nach Stufen bemessen und steigt von zwei zu zwei Jahren bis zum Endgrundgehalt. Der Tag, von dem für das Aufsteigen in den Stufen auszugehen ist, bestimmt sich nach dem Besoldungsdienstalter nach § 8 der Kirchenbeamtenbesoldungsordnung in der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Fassung.
( 2 ) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung. § 7 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 gilt entsprechend.
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§ 7b
Berücksichtigungsfähige Zeiten

( 1 ) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden als Erfahrungszeiten im Sinne von § 7 Absatz 4 anerkannt:
  1. Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit im kirchlichen Dienst oder außerkirchlichen öffentlichen Dienst, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zu der Laufbahn sind,
  2. Zeiten von mindestens vier Monaten bis zu insgesamt zwei Jahren, in denen Wehrdienst, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
  3. bei einem ehemaligen Berufssoldaten oder bei einem ehemaligen Soldaten auf Zeit Dienstzeiten nach der Soldatenlaufbahnverordnung, soweit sie nicht nach Nr. 2 zu berücksichtigen sind, zu zwei Dritteln, und
  4. Verfolgungszeiten nach dem beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem Dienstherrn des kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienstes entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für den Dienst förderlich sind. Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden nicht durch Unterbrechungen nach Absatz 2 vermindert. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können in besonderen Einzelfällen als Erfahrungszeiten im Sinne von § 7 Absatz 4 anerkannt werden. Die Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden auf volle Monate aufgerundet.
Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
  1. Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
  2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) von bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen (Pflegezeiten).
( 2 ) Abweichend von § 7 Absatz 4 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:
  1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
  2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,
  3. Zeiten einer Freistellung ohne Dienstbezüge oder eines Wartestandes mit oder ohne Wartegeld, wenn die zuständige Stelle schriftlich anerkannt hat, dass die Freistellung dienstlichen Interessen oder kirchlichen Belangen dient oder im Wartestand ein Auftrag erteilt ist,
  4. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen, und
  5. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz.
( 3 ) Zeiten, die nach § 8 Absatz 4 Nr. 1 und 2 der Kirchenbeamtenbesoldungsordnung in der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 angerechnet.
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§ 8
(weggefallen)

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§ 9
(weggefallen)

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3.
Zulagen

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§ 10
Amts- und Stellenzulagen

( 1 ) Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.
( 2 ) Stellenzulagen sind widerruflich und werden nur so lange gewährt, wie der Kirchenbeamte in der mit der Zulage ausgestatteten Tätigkeit verwendet wird. Sie sind ruhegehaltfähig, sofern dies kirchenrechtlich bestimmt ist.
( 3 ) Amtszulagen und Stellenzulagen werden nach der Anlage oder nach gliedkirchlichem Recht gewährt. § 6 Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
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§ 11
Aufwandsentschädigungen

Aufwandsentschädigungen, die nicht gesetzlich geregelt sind, dürfen nur mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Stelle und nur insoweit gewährt werden, als der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt.
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§ 12
Ausgleichszulagen

( 1 ) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Kirchenbeamten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 vom Hundert des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen Anspruchs auf eine Stellenzulage wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Bezugszeiten von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.
( 2 ) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.
( 3 ) Erfolgte der Wegfall einer Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 58 Absatz 2 des Kirchenbeamtengesetzes gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Bezugszeitraum der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.
( 4 ) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltsempfänger erneut in den Dienst berufen wird oder wenn ihm im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderen Ausgleich vorsieht.
( 5 ) Verringert sich während eines Dienstverhältnisses das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht vom Kirchenbeamten, zu vertreten sind, ist abweichend von § 6 das Grundgehalt zu zahlen, das bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt entsprechend für Amtszulagen, auch bei Übertragung einer anderen Funktion. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf Dauer oder ein Amt in einem Dienstverhältnis auf Zeit übertragen wurde.
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4.
Familienzuschlag

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§ 13
Grundlage des Familienzuschlages

( 1 ) Der Familienzuschlag wird nach der Anlage gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen des Kirchenbeamten entspricht.
( 2 ) § 6 Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
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§ 14
Stufen des Familienzuschlages

( 1 ) Zur Stufe 1 gehören
  1. verheiratete Kirchenbeamte,
  2. verwitwete Kirchenbeamte,
  3. geschiedene Kirchenbeamte oder Kirchenbeamte, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
  4. andere Kirchenbeamte, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Kirchenbeamte, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Kirchenbeamte es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach dieser Vorschrift oder nach vergleichbaren Regelungen für Pfarrer und Angestellte des kirchlichen oder außerkirchlichen öffentlichen Dienstes Anspruchsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, so wird der Betrag der Stufe 1 des für den Kirchenbeamten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt.
( 2 ) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Kirchenbeamten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Kirchenbeamten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben; § 32 Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der zu berücksichtigungsfähigen Kinder.
( 3 ) Ledige und geschiedene Kirchenbeamte sowie Kirchenbeamte, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, die der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Kirchenbeamte, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben. Absatz 5 gilt entsprechend.
( 4 ) Steht der Ehegatte eines Kirchenbeamten als Kirchenbeamter, Pfarrer oder privatrechtlich beschäftigter Mitarbeiter im kirchlichen Dienst oder ist er auf Grund einer solchen Tätigkeit nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Kirchenbeamte den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 4 Absatz 1 findet auf den nach Satz 1 zu zahlenden Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt ist oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen. Ist der Ehegatte des Kirchenbeamten im außerkirchlichen öffentlichen Dienst (§ 40 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes) beschäftigt oder bezieht er auf Grund einer solchen Tätigkeit Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und steht ihm der Betrag nach Satz 1 oder eine entsprechende Leistung zu, so entfällt die Zahlung der Stufe 1 an den Kirchenbeamten.
( 5 ) Stünde neben dem Kirchenbeamten einer anderen Person, die im kirchlichen Dienst steht oder auf Grund einer solchen Tätigkeit nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Kirchenbeamten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag für kirchliche Mitarbeiter, eine sonstige entsprechende Leistung und das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 4 Absatz 1 findet auf den nach Satz 1 zu zahlenden Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten nach Absatz 1 vollbeschäftigt ist oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung erreichen. Steht neben dem Kirchenbeamten einer anderen Person, die im außerkirchlichen öffentlichen Dienst (§ 40 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes) beschäftigt oder auf Grund einer solchen Tätigkeit nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, für dasselbe Kind der Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer höheren Stufe oder der Sozialzuschlag zu oder würde er ihr zustehen, so entfällt die Zahlung des Familienzuschlages für das Kind an den Kirchenbeamten. Zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann das Konsistorium (Landeskirchenamt) auf Antrag die Berücksichtigung des Kindes zulassen, wenn und solange dem Kirchenbeamten das Sorgerecht für das Kind allein zusteht, er das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat und er das Kindergeld für das Kind nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz erhält.
( 6 ) Die Absätze 1, 4 und 5 finden entsprechende Anwendung im Falle einer Tätigkeit des Ehegatten oder der anderen Person im Dienst eines sonstigen Dienst- oder Arbeitgebers, der die für den außerkirchlichen öffentlichen Dienst geltenden besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Regelungen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund, ein Land, eine Gemeinde oder andere Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder ein Verband von solchen durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Soweit sich der Dienst- oder Arbeitgeber des Ehegatten oder der anderen Person ohne Einschränkung nach den für den außerkirchlichen öffentlichen Dienst geltenden besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Regelungen über den Familienzuschlag oder den Sozialzuschlag richtet, gelten jeweils die Absätze 4 und 5 entsprechend. Ist dies nicht der Fall, wird der Familienzuschlag des Kirchenbeamten so berechnet, als wäre der Ehegatte oder die andere Person ebenfalls im kirchlichen Dienst beschäftigt.
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§ 15
Änderung des Familienzuschlages

Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlages.
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5.
Mutterschutz und Elternzeit

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§ 16
Besoldung während der Mutterschutzfrist und des Erziehungsurlaubes

( 1 ) Die Kirchenbeamtin erhält während der Mutterschutzfristen die bisherige Besoldung weiter.
( 2 ) Während der Elternzeit besteht kein Anspruch auf Dienstbezüge.
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6.
Vermögenswirksame Leistungen

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§ 17
(weggefallen)

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§ 18
Vermögenswirksame Leistungen

Der Kirchenbeamte erhält, sofern das gliedkirchliche Recht nichts anderes bestimmt, vermögenswirksame Leistungen. Die vermögenswirksamen Leistungen werden in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen gezahlt.
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§ 19
(weggefallen)

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7.
Anwärterbezüge

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§ 20
Anwärterbezüge

( 1 ) Kirchenbeamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten Anwärterbezüge.
( 2 ) Zu den Anwärterbezügen gehören:
  1. Grundbetrag
  2. Familienzuschlag
Zu den Anwärterbezügen gehören außerdem vermögenswirksame Leistungen, soweit das gliedkirchliche Recht diese Zahlungen vorsieht.
( 3 ) Auf den Grundbetrag finden, soweit in dieser Verordnung oder durch das Präsidium nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Bundesbsoldungsgesetzes über die Anwärterbezüge Anwendung. Für den Familienzuschlag gelten die §§ 13 bis 15 entsprechend.
( 4 ) Auf die Bezüge während der Mutterschutzfristen und während der Elternzeit finden die für Kirchenbeamte geltenden Regelungen entsprechende Anwendung.
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Abschnitt 3
Übergangs- und Schlussvorschriften

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§ 21
Abweichende Regelungen

Das Präsidium kann auf Antrag einer Gliedkirche für deren Bereich für einen befristeten Zeitraum durch Beschluss von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung abweichende Regelungen treffen.
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§ 22
Anwendung des staatlichen Besoldungsrechts

( 1 ) Soweit nicht in dieser Verordnung Regelungen getroffen sind oder durch sonstiges kirchliches Recht etwas anderes bestimmt ist, finden die für die Bundesbeamten geltenden Besoldungsbestimmungen entsprechend Anwendung. Soweit Änderungen der staatlichen Bestimmungen kirchlichen Belangen entgegenstehen, kann das Präsidium bestimmen, dass sie vorläufig keine Anwendung finden; innerhalb eines Jahres seit Veröffentlichung der Änderungen ist endgültig zu entscheiden.
( 2 ) Bei der Anwendung des staatlichen Besoldungsrechts ist auch der kirchliche Dienst wie öffentlicher Dienst zu behandeln.
( 3 ) § 42a des Bundesbesoldungsgesetzes findet keine Anwendung.
( 4 ) § 1 bis § 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 2009 S. 221) finden mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass statt des 30. Juni 2009 der 30. Juni 2010 einzusetzen ist und dass statt der für Juni 2009 zustehenden Dienstbezüge die für Juni 2010 zustehenden Dienstbezüge einzusetzen sind.
( 5 ) Die Überleitung der Besoldung der Kirchenbeamten erfolgt entsprechend der in der Anlage beigefügten Überleitungstabelle.
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§ 23
Kirchlicher Dienst, außerkirchlicher öffentlicher Dienst

( 1 ) Kirchlicher Dienst im Sinne dieser Verordnung ist die Tätigkeit bei
  1. kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  2. beim Bund der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik, seinen Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüssen,
  3. ausländischen evangelischen Kirchengemeinden, die der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer ihrer Gliedkirchen angeschlossen sind,
  4. ausländischen evangelischen Kirchen,
  5. evangelischen Kirchengemeinschaften im In- und Ausland.
Dem kirchlichen Dienst nach Satz 1 kann die Tätigkeit bei einer anderen christlichen Kirche im In- und Ausland sowie bei missionarischen, diakonischen und sonstigen Werken und Einrichtungen christlicher Kirchen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform gleichgestellt werden.
( 2 ) Außerkirchlicher öffentlicher Dienst im Sinne dieser Verordnung ist die Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 BBesG). § 14 Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.
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§ 24
Mitwirkungspflicht

Der Kirchenbeamte ist verpflichtet, der zuständigen Stelle alle Ereignisse, die sich auf die Zahlung seiner Bezüge auswirken können, unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Dazu gehören insbesondere alle Änderungen des Familienstandes und der Verhältnisse, die die Zahlung des Familienzuschlages beeinflussen, die Änderung von Wohnsitz und Konten. Kommt der Kirchenbeamte seiner Pflicht gemäß Satz 1 nicht nach, so können die Bezüge ganz oder teilweise einbehalten werden, bis die erforderlichen Angaben vorliegen.
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§ 25
Genehmigung besoldungsrechtlicher Maßnahmen

Die Einweisung von Kirchenbeamten der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und aus solchen Körperschaften gebildeten Verbänden in eine Planstelle und die Bewilligung von Zulagen an diese Kirchenbeamten bedürfen der Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde. Genehmigungsvorbehalte anderer Vorschriften bleiben unberührt.
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§ 26
(weggefallen)

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§ 27
Ausführungs- und Durchführungsbestimmungen

Zur Ausführung dieser Verordnung erforderliche Rechtsvorschriften erlässt das Präsidium, die zur Durchführung notwendigen Verwaltungsvorschriften erlassen die Gliedkirchen.
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§ 27a
Übergangsregelung für die nachträgliche Anerkennung von
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten

Bei einer ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes in der Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2012 ist unter Berücksichtigung von Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach § 7b Absatz 2 Nummern 1 und 2 auf Antrag die Stufe neu festzusetzen. Der Antrag kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 gestellt werden. Die neue Stufenfestsetzung gilt ab dem 1. März 2012.
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§ 28
Inkrafttreten4#

Diese Verordnung tritt für die Evangelische Kirche der Union am 1. April 1993 in Kraft. Für die Gliedkirchen wird sie vom Rat in Kraft gesetzt, nachdem diese jeweils zugestimmt haben. Mit der jeweiligen Inkraftsetzung treten alle entgegenstehenden Besoldungsvorschriften außer Kraft.

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1 ↑ Aufgrund von Artikel 4 der Zwölften gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 5. Dezember 2012 (ABl. EKD 2013 S. 18) wird der Wortlaut der Verordnung über die Besoldung der Kirchenbeamten in der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Kirchenbeamtenbesoldungsordnung - KBBesO) in der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1.die gesetzesvertretende Verordnung über die Besoldung der Kirchenbeamten in der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Kirchenbeamtenbesoldungsordnung – KBBesO) vom 31. März 1993 (ABl. EKD S. 281) (ABl. EKD 1994 S. 444),
2.die Verordnung zur Änderung der Kirchenbeamtenbesoldungsordnung vom 5. Februar 1997 (ABl. EKD S. 402),
3.das Kirchengesetz zur Einführung des Kirchenbeamtengesetzes und zur Änderung der Ordnung und anderer Kirchengesetze der Evangelischen Kirche der Union (Einführungsgesetz zum Kirchenbeamtengesetz – EGKBG) vom 6. Juni 1998 (ABl. EKD S. 416),
4.die 2. gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der Kirchenbeamtenbesoldungsordnung vom 9. September 1998 (ABl. EKD S. 448),
5.die gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 1. Dezember 1999 (ABl. EKD 2000 S. 32),
6.das Kirchengesetz über den Altersteildienst vom 6. Mai 2000 (ABl. EKD S. 196),
7.die 2. gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 31. Januar 2001 (ABl. EKD S. 149),
8.die gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Begriffs „Erziehungsurlaub“ vom 5. April 2001 (ABl. EKD S. 253),
9.die 3. gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 28. November 2001 (ABl. EKD 2002 S. 9),
10.die 4. gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 27. November 2002 (ABl. EKD 2003 S. 1),
11.die 5. gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 28. Januar 2004 (ABl. EKD S. 202),
12.die 6. gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 30. November 2005 (ABl. EKD S. 575),
13.die 7. gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 5. Dezember 2007 (ABl. EKD 2008 S. 78),
14.die 8. gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 4. September 2008 (ABl. EKD S. 334),
15.die 9. gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Besoldungs-, Versorgungs- und Pfarrdienstrechts aufgrund des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 2. Dezember 2009 (ABl. EKD 2010 S. 83),
16.die 10. gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 1. Dezember 2010 (ABl. EKD 2011 S. 256),
17.die 11. gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 23. März 2011 (ABl. EKD S. 257),
18.die 12. gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 5. Dezember 2012 (ABl. EKD 2013 S. 18).
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2 ↑ Die Verordnung mit Gesetzeskraft zur Ausführung von § 34 Absatz 3 Satz 2 des Kirchenbeamtengesetzes vom 21. März 1997 (KABl.-EKiBB S. 108) – LZ 377 - bleibt als Ausführungsbestimmung in Kraft.
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3 ↑ Siehe LZ 320.
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4 ↑
Beschluss über das Außerkrafttreten vom 2. Dezember 2015 (ABl. EKD 2016 S. 7).
Beschluss über das Inkrafttreten vom 5. Dezember 2015 (ABl. EKD 2015 S. 318).
Am 1. Januar 2016 tritt dieses Gesetz in der Evangelischen Kirche Anhalts und in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland außer Kraft und gleichzeitig das Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (BVG-EKD) vom 12. November 2014 (ABl. EKD S. 346) in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2017 für die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz außer Kraft (ABl. EKD S. 277).