.Verordnung über die Gewährung von Beihilfen
Geltungszeitraum von: 01.01.1992
Geltungszeitraum bis: 31.12.2017
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen
in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
(Beihilfeverordnung – BhVO)
vom 8. April 1992
Änderungstabelle
Änderndes Gesetz | Datum | Fundstelle ABl. EKD | Geänderte Paragrafen | |
|---|---|---|---|---|
1 | VO z. Änd. der BhVO | Überschrift, 1 | ||
2 | EinfG z. PfDG | 2 | ||
3 | VO z. Änd. der BhVO | Überschrift, 1 | ||
4 | 10. VO z. Änd. des Besoldungs- und Versorgungsrechts | 2 | ||
5 | VO z. Änd. der BhVO | 1, 2, 3, 4 | ||
6 | VO z. Änd. der BhVO | 1 | ||
7 | VO z. Änd. der BhVO | 1 neu Abs. 7 |
Aufgrund von Artikel 15 Absatz 3 der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union wird Folgendes verordnet:
####§ 1
(
1
)
Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen sind die für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit in dieser Verordnung oder in anderen kirchlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(
2
)
1Für beihilfefähige Aufwendungen der Beihilfeberechtigten und deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen, deren Beiträge für eine private Krankenversicherung auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen mit mindestens 41,00 Euro monatlich bezuschusst werden, ermäßigt sich der Bemessungssatz für die Zuschussempfängerin oder den Zuschussempfänger um 20 Prozentpunkte. 2Ein Verzicht auf einen solchen Zuschuss oder auf einen Teilbetrag eines solchen Zuschusses bleibt für die Feststellung der zustehenden Beihilfe unberücksichtigt; die Beihilfe wird so ermittelt, als würde der Zuschuss in voller Höhe gewährt werden. 3Satz 2 gilt entsprechend für Zuschüsse oder Arbeitgeberbeiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.
(
3
)
In den Fällen, in denen der Verzicht auf den Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag bereits vor dem 1. Januar 1995 wirksam geworden ist, findet Absatz 2 keine Anwendung.
(
4
)
1Bei der erstmaligen Bewilligung einer gesetzlichen Alters- oder Erwerbsminderungsrente wird geprüft, ob ein Zuschuss zu dem Beitrag für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen den Betrag von 41 Euro überschreitet. 2Der Bemessungssatz für die Beihilfe wird gemäß dem Ergebnis der Prüfung festgesetzt. 3Eine spätere Überschreitung des vorgenannten Betrags führt nicht zu einer Änderung des Bemessungssatzes.
(
5
)
1In den Fällen, in denen wegen einer Überschreitung bislang ein geringerer Bemessungssatz festgesetzt worden ist, erfolgt zukünftig auf Antrag eine Festsetzung entsprechend Absatz 4. 2Eine rückwirkende Erhöhung des Bemessungssatzes für die Zeit vor dem 1. Januar 2005 findet nicht statt.
(
6
)
Das gliedkirchliche Recht kann die Gewährung eines Beitragszuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag eines freiwillig gesetzlich Versicherten vorsehen.
(
7
)
1Beihilfeberechtigte, die einen Beitragszuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung erhalten, haben grundsätzlich die ärztliche oder zahnärztliche Behandlung eines Kassenarztes der gesetzlichen Krankenversicherung als Sach- oder Dienstleistung gemäß § 8 Absatz 4 Bundesbeihilfeverordnung in Anspruch zu nehmen. 2Die Beihilfestelle kann aufgrund eines vor Beginn der Behandlung zu stellenden Antrages des Beihilfeberechtigten die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen anerkennen, wenn ein wichtiger Grund für die Inanspruchnahme eines Arztes ohne Kassenzulassung vorliegt. 3Ohne eine solche ausdrückliche Anerkennung sind die Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Arztes, der keine Kassenzulassung hat, nicht beihilfefähig. 4§ 9 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 der Bundesbeihilfeverordnung findet keine Anwendung.
#§ 2
(
1
)
1Beihilfeberechtigt sind
- Pfarrer und Vikare,
- Prediger und
- Kirchenbeamte
im Sinne der dienstrechtlichen Regelungen der Evangelischen Kirche der Union sowie deren Angehörige und Dritte in dem Maße, in dem Angehörige von Bundesbeamten und Dritte selbst beihilfeberechtigt sind. 2Die Gliedkirchen können die Beihilfeberechtigung auch auf Träger anderer kirchlicher Dienste erstrecken.
(
2
)
Beihilfen werden nicht gewährt
#- an Beihilfeberechtigte, die bei Dritten zum beihilfeberechtigten Personenkreis gehören,
- für Aufwendungen des Ehegatten oder Lebenspartner, wenn dieser aufgrund seiner Tätigkeit im kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienst selbst hilfeberechtigt ist.
§ 3
1Die in der Bundesbeihilfeverordnung der obersten Dienstbehörde oder dem Bundesminister des Innern zugewiesenen Entscheidungen treffen für die Beihilfeberechtigten der Union Evangelischer Kirchen das Amt der Union Evangelischer Kirchen, für die Beihilfeberechtigten bei den Gliedkirchen das jeweilige Konsistorium (der Landeskirchenrat, das Landeskirchenamt). 2Öffentlicher Dienst im Sinne der Beihilfevorschriften ist auch der kirchliche Dienst.
#§ 4
(
1
)
Der Anspruch auf Beihilfe richtet sich bei Beihilfeberechtigten der Union Evangelischer Kirchen gegen diese, bei den übrigen Beihilfeberechtigten gegen die jeweilige Gliedkirche.
(
2
)
1Beihilfeanträge sind bei der festsetzenden Beihilfestelle einzureichen.2Dabei können die Zusammenstellung der Aufwendungen und die Belege in einem besonderen Umschlag, den nur die Beihilfestelle öffnen darf, eingereicht werden.
(
3
)
1Durch Vereinbarung können gemeinsame Beihilfefestsetzungsstellen gebildet werden. 2Sofern die Festsetzung nicht durch eine eigene Beihilfestelle erfolgt, kann aufgrund gliedkirchlichen Rechts eine externe Stelle mit der Festsetzung der Beihilfe beauftragt werden oder durch Vereinbarung eine gemeinsame Beihilfefestsetzungsstellen gebildet werden. 3Für die Einhaltung von Fristen ist der Eingang bei der zuständigen Stelle maßgebend.
(
4
)
1Durch Vereinbarung können gemeinsame Widerspruchsstellen gebildet werden. 2Der Widerspruch ist (innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides) bei der Festsetzungsstelle einzulegen. 3Hilft diese dem Widerspruch nicht ab, leitet sie ihn an die gemeinsame Widerspruchsstelle weiter. 4Deren Entscheidung tritt an die Stelle der Entscheidung der obersten Dienstbehörde (des Präsidiums, der Kirchenleitung).
#§ 5
(
1
)
1Diese Verordnung tritt für die Evangelische Kirche der Union am 1. Januar 19928# in Kraft. 2Sie wird für die Gliedkirchen in Kraft gesetzt, nachdem diese jeweils zugestimmt haben.
(
2
)
Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden Regelungen außer Kraft.