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Nichtamtliche Begründung
zum Ausführungsgesetz der EKD zum Pfarrdienstgesetz

Lfd.Nr.
Begründung
Fundstelle
Kirchengesetz
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Begründung des Artikel 1 zum Entwurf des Kirchengesetzes zur Anpassung des Dienstrechts für Kirchenbeamtinnen und -beamte der EKD und für Pfarrerinnen und Pfarrer der EKD und zur Änderung des Kirchengerichtsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 9. November 2011
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Begründung des Artikel 5 Kirchengesetz zur Änderung dienstrechtlicher Regelungen 2016 vom 8. November 2016
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Begründung
zum Entwurf des Kirchengesetzes zur Anpassung des Dienstrechts für Kirchenbeamtinnen und -beamte der EKD und für Pfarrerinnen und Pfarrer der EKD und zur Änderung des Kirchengerichtsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland

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I. Allgemeines

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die dienst- und besoldungsrechtlichen Regelungen, die für Kirchenbeamtinnen und -beamte der EKD gelten, an die Änderungen des Kirchenbeamtengesetzes aufgrund des zeitgleich der Synode vorliegenden Entwurfs eines Kirchengesetzes zur Harmonisierung des Dienstrechts angepasst. Außerdem werden ein Kirchengesetz zur Ausführung des Pfarrdienstgesetzes der EKD und weitere Regelungen vorgelegt, die für die Begründung von Pfarrdienstverhältnissen durch die EKD zu schaffen bzw. anzupassen sind.
Inhaltlich ist hervorzuheben:
Das Ausführungsgesetz der EKD zum Pfarrdienstgesetz orientiert sich weitgehend am Ausführungsgesetz der EKD zum Kirchenbeamtengesetz.
Das Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsgesetz der EKD soll für Pfarrerinnen und Pfarrer der EKD entsprechend gelten. Auf eine weitergehende Überarbeitung wird im gegenwärtigen Zeitpunkt verzichtet, da Überlegungen bestehen, ein gemeinsames Besoldungs- und Versorgungsgesetz für alle Gliedkirchen zu erarbeiten, die sich in dieser Materie am Bundesrecht orientieren wollen.
Pfarrerinnen und Pfarrer der EKD werden in den Geltungsbereich des Mandatsgesetzes der EKD aufgenommen. Auch hier wird im Hinblick auf ein späteres Regelungsvorhaben, das zugleich zu einer Zusammenführung mit dem Recht der UEK führen soll, von einer weiteren Überarbeitung abgesehen.
Bei Pfarrdienstverhältnissen auf Zeit soll bei Eintreten eines Grundes zur Versetzung in den Wartestand im Einvernehmen mit der Heimatgliedkirche die Entlassung aus dem Dienstverhältnis auf Zeit und die Rückkehr in die Heimatgliedkirche erfolgen (§ 2 Absatz 2 AGPfDG-EKD).
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II. Zu den einzelnen Vorschriften

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IIa. Zu Artikel 1 (Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz der EKD)

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Zu § 1

Die Regelung definiert Dienstherr und oberste Dienstbehörde für den Bereich der EKD. Sie entspricht § 1 AGKBG.EKD.
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Zu § 2

Die Regelung konkretisiert § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 PfDG.EKD. Die angeführten Fristen von sechs, neun und zwölf Jahren sind dem § 9 Absatz 2 des Ökumenegesetzes entnommen, da Pfarrdienstverhältnisse auf Zeit voraussichtlich überwiegend für den Einsatz in einer Auslandsgemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit begründet werden, wo z.Zt. noch Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Zeit Dienst tun (vgl. § 17 Absatz 3 Ökumenegesetz der EKD).
Mit Absatz 2 wird die Versetzung in den Wartestand für Pfarrerinnen und Pfarrer in einem Pfarrdienstverhältnis auf Zeit ausgeschlossen, da sie bei Vorliegen der Wartestandsvoraussetzungen im Einvernehmen mit dem beurlaubenden Dienstherrn vorzeitig entlassen werden können (§ 109 Abs. 5 PfDG.EKD). Angesichts eingeschränkter Einsatzmöglichkeiten im Bereich der EKD wäre es nicht sinnvoll, sie in den Wartestand zu versetzen. Für den Dienstherrn ist eine klare Regelung vorzuziehen und für die Betroffenen bietet das sofortige Wiederaufleben des ruhenden Dienstverhältnisses in der Heimatgliedkirche eine wesentlich bessere Chance zur Wiedereingliederung in den Dienst als dies bei einem vorhergehenden Warte-stand bei der EKD der Fall sein könnte.
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Zu § 3

Da die EKD keine eigenen Regelungen zur Amtstracht hat, haben sich Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis der EKD nach den Regelungen der Gliedkirche, in deren Dienst sie zuvor gestanden haben, zu richten. Dies entspricht dem, was ordinierte Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte der EKD bisher praktizieren.
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Zu § 4

Die Absätze 1 und 2 entsprechen dem, was bisher in § 7 des Kirchengerichtsgesetzes der EKD für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte der EKD geregelt war, aber systematisch in die jeweiligen Statusgesetze hinein gehört und deshalb hierher verschoben wurde. Die Regelung erfasst auch Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand sowie die Hinterbliebenen. Absatz 2 nimmt die Option des § 146 BBG auf, nach der öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes für ihre Dienstverhältnisse für entsprechend anwendbar erklären können. Absatz 3 entspricht inhaltlich § 3 AGKBG.EKD und folgt dem Grundsatz, dass Verwaltungsakte, die stets nur nach besonders intensiver Prüfung erlassen werden, unmittelbar mit der Klage anzugreifen sind, während bei Routine-Verwaltungsakten (z.B. Beihilfebescheiden) zuerst ein Vorverfahren durchzuführen ist. Ein Widerspruch ist stets beim Kirchenamt zu erheben. Dieses kann, wenn es die Maßnahme im Rahmen des Artikels 31 Absatz 1 Satz 2 der Grundordnung der EKD selbst erlassen hat, dem Widerspruch stattgeben. In allen anderen Fällen entscheidet der Rat über den Widerspruch, also wenn er eine Maßnahme selbst getroffen hat oder wenn das Kirchenamt einem Widerspruch gegen eine vom Kirchenamt getroffene Verfügung nicht stattgibt. Für das Vorverfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes, vgl. § 103 PfDG.EKD.
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Zu § 5

Nach den §§ 11, 15 und 20 des Ökumenegesetzes der EKD kann die EKD für Pfarrerinnen und Pfarrer in einem Entsendungsverhältnis für den Pfarrdienst im Ausland besondere Regelungen erlassen. Wer im Pfarrdienstverhältnis auf Zeit steht und im Ausland einen ebensolchen Pfarrdienst versieht, unterliegt sinnvollerweise denselben Regelungen, insbesondere der Verordnung über die Fürsorgeleistungen der Evangelischen Kirche in Deutschland für entsandte und beauftragte Personen im ökumenischen Auslandsdienst (Entsendungsbeihilfeverordnung).
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Zu § 6

Die Vorschrift entspricht § 7 AGKBG.EKD, der seinerseits auf Bundesrecht verweist. Durch die Verweisung auf das Recht der Kirchenbeamtinnen und -beamten kommt über den § 7 AGKBG.EKD ggf. das jeweilige Bundesrecht zur Anwendung.
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IIb. Zu Artikel 2 (...)
IIc. Zu Artikel 3 (...)
IId. Zu Artikel 4 (...)
IIe. Zu Artikel 5 (...)
IIf. Zu Artikel 6 (...)
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IIg. Zu Artikel 7 (Bekanntmachungserlaubnis)

Das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland kann den Wortlaut des Ausführungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz und des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD unter seiner neuen Überschrift in den vom 1. Januar 2012 an geltenden Fassungen im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland bekannt machen.
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IIh. Zu Artikel 8 (Inkrafttreten)

Das Kirchengesetz soll zum 1. Januar 2012 in Kraft treten. Dieses Datum entspricht dem parallel laufenden Gesetzgebungsverfahren des Kirchengesetzes zur Harmonisierung des Dienstrechts.
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Begründung
zum Kirchengesetz zur Änderung dienstrechtlicher Regelungen 2016
vom 8. November 2016

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A. Allgemeines

Das Kirchengesetz zur Änderung dienstrechtlicher Regelungen 2016 umfasst als Artikelgesetz Änderungen der dienstrechtlichen Kirchengesetze mit Wirkung für die Gliedkirchen sowie einiger Kirchengesetze, die ausschließlich die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse der EKD selbst sowie Entsendungen zu einem Auslandsdienst betreffen. Im Einzelnen sind dies:
Artikel 1 das Pfarrdienstgesetz (PfDG.EKD),
Artikel 2 das Kirchenbeamtengesetz (KBG.EKD),
Artikel 3 das Besoldungs- und Versorgungsgesetz (BVG-EKD),
Artikel 4 das Ökumenegesetz (ÖG-EKD),
Artikel 5 das Ausführungsgesetz der EKD zum Pfarrdienstgesetz (AGPfDG-EKD),
Artikel 6 das Ausführungsgesetz der EKD zum Kirchenbeamtengesetz (AGKBG.EKD),
Artikel 7 das Ausführungsgesetz der EKD zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz (AGBVG-EKD) sowie
Artikel 8 das Inkrafttreten.
Es enthält keine spektakulären Eingriffe in das bisherige Dienstrecht, sondern bringt lediglich die vorhandenen Kirchengesetze der EKD im Bereich des Dienstrechts auf den aktuellen Stand. Insbesondere das Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 6. März 2015 (BGBl I S. 250) war Anlass zur Überprüfung und Aktualisierung vorhandener Regelungen. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurden außerdem Regelungen des Entwurfs eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Sol-daten sowie zur Änderungen weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 1. April 2016 (BR-Drucks. 158/16) aufgegriffen, die wesentliche Verbesserungen der bisherigen Regelungen für pflegende Angehörige im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beinhalten. Der Deutsche Bundestag hat dem Gesetzentwurf am 7. Juli 2016 in dritter Beratung zugestimmt. Mit der zeitnahen Verkündung im Bundesgesetzblatt ist zu rechnen.
Darüber hinaus beseitigt das vorliegende Kirchengesetz redaktionelle Unebenheiten und klärt oder erweitert einige Öffnungsklauseln insbesondere des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes auf Wunsch der Gliedkirchen, die gerade an ihren Ausführungsgesetzen zu diesem Kirchengesetz arbeiten.
Folgende inhaltliche Änderungen sollen hervorgehoben werden:
  • § 5 Absatz 3 PfDG.EKD: Veröffentlichung des Verlustes der Ordinationsrechte im Amts-blatt darf auch im Internet lesbar sein.
  • §§ 61f. PfDG.EKD und §§ 16f. KBG.EKD: Änderung einiger personalaktenrechtlicher Regelungen, teilweise in Orientierung an dem Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes: insbesondere
    • die vollständige oder teilweise Digitalisierung von Personalakten wird zugelassen,
    • die besonderen Personalakten-Regelungen im PfDG.EKD und KBG.EKD sind – anders als im staatlichen Recht – nicht abschließend, sondern werden durch das allgemeine Datenschutzrecht im DSG-EKD ergänzt.
    • Mitteilungen in Strafsachen sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister werden hinsichtlich des Anspruchs der Mitarbeitenden auf Entfernung mit Beschwerden u.ä. gleichgestellt. Nicht entfernt werden Registerauszüge nach § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG), die eingeholt werden, um die Eignung für Aufgaben mit Zugang zu Kindern und Jugendlichen zu prüfen.
  • §§ 69 bis 69b PfDG.EKD und §§ 50 bis 51b KBG.EKD: Anpassung und Erweiterung der bisherigen Regelungen an die vom Bundestag beschlossenen neuen Regelungen zur Beurlaubung aus familiären Gründen, zur Familienpflegezeit mit Vorschuss und zur Pflege-zeit mit Vorschuss mit der Folge, dass es nicht mehr erforderlich ist, sich bereits bei Beginn der Pflege zum Dienstumfang nach Abschluss der Pflegephase festzulegen.
  • §§ 73 Absatz 2, 94 Absatz 5 PfDG.EKD und § 53 Absatz 2, § 72 Absatz 6 KBG.EKD: Differenzierung des Nebentätigkeitsrechts für Teildienst, Beurlaubungen, Ruhestand und Ehrenamt. Im Teildienst und bei Beurlaubungen soll das allgemeine Nebentätigkeitsrecht gelten, ebenso im Ruhestand, dort aber mit dem Zusatz, dass die Genehmigung als erteilt gilt, wenn nicht innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung ein Ersuchen näherer Auskünfte über die Nebentätigkeit oder eine Versagung eingeht (§ 94 Absatz 5 PfDG.EKD). Für Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt soll für Nebentätigkeiten Anzeigepflicht gelten mit der Möglichkeit, nähere Auskünfte einzuholen und ggf. eine Untersagung auszusprechen (§ 114 Absatz 2 PfDG.EKD).
  • §§ 6, 82a, 91a KBG.EKD, § 8 AGKBG.EKD: Ämter mit leitender Funktion können künftig auch zunächst im Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe übertragen werden.
  • § 11 Absatz 2 ÖG-EKD: durch Rechtsverordnung kann eine Interessenvertretung für in Auslandsgemeinden entsandte Pfarrerinnen und Pfarrer geregelt werden, da sie bisher keine rechtlich gesicherte Vertretung haben.
  • § 13 BVG-EKD fasst die Regelung zum Familienzuschlag genauer für Fälle des Zusammentreffens staatlicher und kirchlicher Zahlungen, in denen der Staat den kirchlichen Dienst nicht als öffentlichen Dienst anerkennt. Es wird verdeutlicht, dass der staatliche Anteil unabhängig von seiner konkreten Höhe angerechnet wird, so dass künftig unterschiedliche Besoldungstabellen in den Ländern und Ruhegehaltssätze der Familienzuschlagsberechtigten nicht mehr ermittelt werden müssen.
  • § 3a AGPfDG-EKD und § 2a AGKBG.EKD: Gutachten, Untersuchungen und Beobachtungen können auch durch Fachärztinnen und -ärzte erfolgen, da staatliche Gesundheitsämter es zunehmend ablehnen, kirchliche Beschäftigte amtsärztlich zu untersuchen.
  • § 4a AGPfDG-EKD und § 7a AGKBG.EKD: Regelungen über einen Leistungsbescheid, wie sie bei staatlichen und kirchlichen Dienstherren üblich sind, werden für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisses der EKD eingefügt.
  • Aufhebung des § 7 AGBVG-EKD: wer sich aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der EKD entlassen lässt, kann künftig anstelle einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Altersgeld wählen.
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B. Zu den einzelnen Vorschriften

I. Artikel 1 (...)
II. Artikel 2 (...)
III. Artikel 3 (...)
IV. Artikel 4 (...)
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V. Artikel 5
1. Änderung des Ausführungsgesetzes der EKD zum Pfarrdienstgesetz

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1. Zu § 3a

Nach § 91 Absatz 5 PfDG.EKD (künftig Absatz 6) sollen ärztliche Begutachtungen durch Vertrauens- oder Amtsärzte/innen geschehen, sofern eine Kirche nicht für ihren Bereich etwas anderes geregelt hat. Von dieser Öffnungsklausel wird hier Gebrauch gemacht, da die EKD zunehmend die Erfahrung machen muss, dass Amtsärztinnen und Amtsärzte die Begutachtung kirchlicher Mitarbeitender wegen Personalmangels ablehnen. Auf der anderen Seite ist die Zahl der Mitarbeitenden in der EKD so niedrig, dass die Bestellung eigener Vertrauensärzte vergleichsweise aufwendig ist. Daher sollen Gutachtenaufträge künftig auch an Fachärztinnen und Fachärzte vergeben werden können. Hierbei ist auf Neutralität dieser Ärztinnen und Ärzte zu achten.
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2. Zu § 4a

§ 106 PfDG.EKD stellt den Gliedkirchen frei, Regelungen zum Leistungsbescheid zu erlassen. Für die Mitarbeitenden der EKD gab es bisher keine solche Regelung, wohl aber die Vorgabe in § 4 Absatz 3 AGPfDG-EKD, vor einer Leistungsklage ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Da dies im Falle eines Anspruchs des Dienstherrn einen Verwaltungsakt voraussetzt, wird mit den Regelungen zum Leistungsbescheid eine entsprechende Grundlage geschaffen. Die Regelung lehnt sich stark an das bisherige Recht der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen an. Auch weiterhin wird der übliche Weg zur Durchsetzung von Zahlungsansprüchen gegen Pfarrerinnen und Pfarrer die Aufrechnung nach §§ 387 ff. BGB bleiben. Ein Leistungsbescheid sollte aber erlassen werden, wenn (gerichtliche) Auseinandersetzungen zu erwarten sind, mithin wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer nicht zur Zahlung bereit und mit der Einbehaltung von den Dienst- oder Versorgungsbezügen nicht einverstanden ist.
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VI. Artikel 6 (...)
VII. Artikel 7 (...)
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VIII. Artikel 8
Inkrafttreten

Dieses Artikelgesetz tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft. Die Änderungen im Pfarrdienstgesetz, Kirchenbeamtengesetz und Besoldungs- und Versorgungsgesetz treten somit in den Gliedkirchen, die den genannten Kirchengesetzen für ihren Bereich zugestimmt haben, zu diesem Termin in Kraft, ohne dass es seitens der Gliedkirchen eines weiteren Aktes bedürfte. Für die EKD, für deren Eigenbereich drei Ausführungsgesetze und das Ökumenegesetz geändert werden, gilt das ohnehin.