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Satzung der
„Evangelischen Mission – Weltweit
Dach- und Fachverband von Kirchen und
Werken in Deutschland“

Vom 10. Juli 2020

(ABl. EKD 2020 S. 264)
zuletzt geändert am 7. Mai 2021 (ABl. EKD S. 150)

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Beschluss
7.5.2021
§ 12 Abs. 4
§ 12 bish. Abs. 4 bis 7
§ 17 Abs. 2 S. 1
§ 22 Abs. 1 S. 1
neu eingefügt
neu Abs. 5 bis 8
Angabe ersetzt
Angabe neu eingefügt
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Präambel

Die „Evangelische Mission – Weltweit“ (EMW) ist eine Gemeinschaft von evangelischen Kirchen, Werken und Verbänden in Mission und Ökumene. Sie gründet sich auf das in der Heiligen Schrift bezeugte Evangelium von Jesus Christus. Als dessen Mitte wird in aller Welt die in Christus offenbar gewordene, zu ihrem Heil geschehene, liebevolle, versöhnende und verwandelnde Mission des Dreieinigen Gottes bezeugt, die allen Menschen gilt. In der Vielfalt ihrer Traditionen sind die Mitglieder der EMW und ihre Partner in der weltweiten ökumenischen Gemeinschaft gemeinsam berufen zur Teilnahme an Gottes Mission in Wort und Tat. Sie achten und respektieren den Beitrag der anderen, die durch ihre unterschiedlichen Zugangsweisen in die eine Nachfolge Jesu Christi einladen. In dieser Gemeinschaft versöhnter Verschiedenheit fördert die EMW die Einheit der Kirche durch das Engagement für Ökumene und Mission in der Einen Welt. Darin steht die EMW in der Tradition des „Deutschen Evangelischen Missionsbunds“ von 1885, des aus dem Kirchenkampf hervorgegangenen „Deutschen Evangelischen Missionstags“ von 1933, sowie schließlich der 1964 gegründeten „Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Missionen in der DDR“ und des 1975 gegründeten „Evangelischen Missionswerks in Deutschland“ im Bereich der Bundesrepublik Deutschland und Berlin-West. Nach dem Geschenk der deutschen Wiedervereinigung haben sich diese beiden – durch Beschluss der Mitgliederversammlungen vom 12. Dezember 1990 in Berlin und vom 25. September 1991 in Hohenwart – zum gemeinsamen „Evangelischen Missionswerk in Deutschland“ zusammengeschlossen.
Auf der Grundlage eines ausführlichen Konsultationsprozesses 2017-2020 haben die Mitglieder eine zukunftsorientierte Neuausrichtung der Arbeit beschlossen und sich zum Abschluss des Prozesses die folgende Satzung gegeben:
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I. Vereinsartikel

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§ 1
Name und Sitz

( 1 ) Der Verein trägt den Namen „Evangelische Mission – Weltweit e.V.“ (im Folgenden: „EMW“).
( 2 ) Die EMW hat ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg, wo sie in das Vereinsregister eingetragen ist.
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§ 2
Vereinszweck

( 1 ) Zweck der EMW ist die Förderung und Unterstützung der Wissenschaft, der Bildung und kirchlicher Zwecke, einschließlich der ökumenischen Zusammenarbeit ihrer Mitglieder zu Weltmission und Missionstheologie.
( 2 ) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, indem die EMW
  • ihre Mitglieder zu diesen Themen vernetzt, begleitet, unterstützt und berät,
  • die missionstheologische Arbeit ihrer Mitglieder und ihrer internationalen Partner reflektiert, bündelt, fördert und nach außen sichtbar macht.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die EMW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung oder entsprechender Nachfolgeregelungen.
( 2 ) Die EMW ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Mittel der EMW dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
( 4 ) Bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke bzw. dem dauerhaften Verlust der Gemeinnützigkeit ist § 25 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
( 5 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der EMW fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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II. Grundartikel

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§ 4
Selbstverständnis und Verhältnis zu ihren Mitgliedern

( 1 ) Die EMW ist Wesens- und Lebensäußerung der Kirche und dient der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat.
( 2 ) Die EMW ist der Dachverband der in ihr zusammengeschlossenen evangelischen Missionswerke und zugleich Fachverband für ökumenische Weltmission und Missionstheologie ihrer Mitglieder.
( 3 ) Die EMW nimmt „Gemeinschaftsaufgaben“ für alle ihre Mitglieder wahr und bietet eine Struktur, in der ihre Mitglieder „gemeinsame Aufgaben“ identifizieren, beraten und wahrnehmen können. Näheres regelt § 17 dieser Satzung.
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§ 5
Aufgaben

( 1 ) Als Dachverband stellt die EMW die Arbeit der Missionswerke nach außen dar und vertritt deren Interessen in den Bereichen Weltmission und Ökumene innerkirchlich und gegenüber Dritten. Sie
  1. vertritt Themen und Interessen der Missionswerke gegenüber den Kirchen und anderen kirchlichen Werken und Einrichtungen;
  2. pflegt mit solchen nationalen, regionalen oder globalen ökumenischen Organisationen Kontakte, die für die Arbeit der Missionswerke von besonderer Bedeutung sind;
  3. vertritt die Missionswerke in solchen nationalen, regionalen oder globalen ökumenischen Organisationen, in denen diese Vertretung besser durch den Dachverband wahrgenommen werden kann;
  4. vertritt Themen und Interessen der Missionswerke gegenüber Staat, Zivilgesellschaft und Öffentlichkeit;
  5. erbringt Dienstleistungen für die Missionswerke, z.B. internationale Finanztransfers und Koordination gemeinsamer Aufgaben u.ä.;
  6. gibt Publikationen der Öffentlichkeitsarbeit heraus, die Querschnittsthemen der Arbeit der Missionswerke aufnehmen und deren Beiträge herausstellen.
( 2 ) Als Fachverband bündelt die EMW die Kompetenz ihrer Mitglieder und ihrer Partner, fördert und stärkt ihren Austausch untereinander und trägt zur Qualifizierung missionstheologischer Arbeit und theologischer Ausbildung weltweit bei. Sie
  1. verbessert die innerprotestantische Abstimmung in den Themenbereichen Ökumene, Weltmission und Missionstheologie in Deutschland und sucht nach Möglichkeiten gemeinsamen Sprechens und Handelns;
  2. bildet regionale und thematische Foren und Fachgruppen und begleitet sie geschäftsführend;
  3. stellt Kompetenzen bereit und bündelt sie, um den Mitgliedern bei der Erfüllung ihrer jeweiligen und gemeinsamen Aufgaben und Aufträge zu dienen;
  4. pflegt eine enge Zusammenarbeit mit der „Missionsakademie an der Universität Hamburg“ und vergleichbaren akademischen Einrichtungen;
  5. schafft als Verein, mit seinen Mitgliedern und in Kooperation mit Dritten Foren für den internationalen Austausch zu Ökumene, Weltmission, Missionstheologie und den Beiträgen religiöser Akteure zu entwicklungspolitischen Fragestellungen;
  6. befördert den Austausch und die Kooperation mit Organisationen, die in den gleichen Arbeitsfeldern tätig, aber nicht Mitglieder der EMW sind;
  7. stellt globale und regionale Instrumente zur inhaltlichen und finanziellen Förderung ihrer Vereinszwecke durch regionale und globale ökumenische Institutionen, insbesondere im Bereich der theologischen Ausbildung und ihrer ökumenischen und missionstheologischen Ausrichtung sowie der Weltbibelhilfe bereit;
  8. gibt thematische Fachpublikationen heraus, die relevante Themen und Entwicklungen in den Schwerpunktarbeitsbereichen der EMW und ihrer Mitglieder aufgreifen und den Fachdiskurs voranbringen.
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III. Mitgliedschaft

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§ 6
Kriterien für die Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglied der EMW können solche juristische Personen werden, die
  • einen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und
  • selbst der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) in Deutschland oder einer entsprechenden Nachfolgeorganisation angehören oder als selbständiges Werk mit einem Mitglied der ACK verbunden sind,
  • die die theologischen Grundlagen anerkennen, die in der Präambel dieser Satzung niedergelegt sind, und
  • an deren eigenen Aufgabenfeldern und Tätigkeiten die Zwecke nach § 2 dieser Satzung einen wesentlichen Anteil haben.
( 2 ) Über die Zulassung ausländischer juristischer Personen, die die Mitgliedschaftskriterien im Übrigen erfüllen, entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
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§ 7
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

( 1 ) Über die Aufnahme entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
( 2 ) Die Mitgliedschaft endet
  1. durch Austritt;
  2. bei Auflösung;
  3. durch Ausschluss;
  4. durch Streichung aus der Mitgliederliste.
( 3 ) Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Austrittsfrist von neun (9) Monaten, also mit Kündigung spätestens am 31. März des betreffenden Jahres, möglich. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden und bedarf der Eingangsbestätigung.
( 4 ) Erfolgt die Auflösung eines Mitglieds durch Zusammenschluss mit einer anderen juristischen Person, kann die Mitgliedschaft auf die aus dem Zusammenschluss hervorgehende juristische Person übergehen, wenn die Aufnahmekriterien auch von dieser erfüllt werden. Über die Übertragung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand auf Antrag mit einfacher Mehrheit.
( 5 ) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit. Der Ausschluss setzt voraus,
  • dass das Mitglied die Aufnahmekriterien nicht mehr erfüllt, oder
  • dass durch sein Verhalten die Gefahr besteht, dass das äußere Ansehen der EMW Schaden nimmt. In diesem Fall muss der Vorstand zunächst die Aussetzung der Mitgliedschaftsrechte als milderes Mittel erwogen haben.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung die Möglichkeit der Stellungnahme gegeben werden.
( 6 ) Über die Streichung aus der Mitgliederliste kann der Vorstand mit Dreiviertelmehrheit entscheiden, wenn das Mitglied die Zahlung des Mitgliedsbeitrags über mindestens drei Geschäftsjahre nicht erfüllt hat. Bei kürzeren Säumniszeiträumen muss der Vorstand zunächst die Aussetzung der Mitgliedschaftsrechte als milderes Mittel heranziehen; ohne vorherige Aussetzung der Mitgliedschaftsrechte ist die Beschlussfassung über die Streichung unzulässig. Ihr muss eine Mahnung mit dreimonatiger Säumnisfrist vorausgehen. Die Mahnung bedarf der Schriftform und muss einen Hinweis auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste enthalten. Gegen die Streichung ist Widerspruch an die Mitgliederversammlung möglich. Die Mitgliederversammlung kann den Beschluss der Streichung mit einer Zweidrittelmehrheit aufheben. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
( 7 ) Der Verlust der Mitgliedschaft begründet keine Ansprüche auf Entschädigung oder auf Anteile aus dem Vereinsvermögen.
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§ 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder

( 1 ) Jedes Mitglied hat das Recht,
  • die Angebote der EMW im Rahmen der „Gemeinschaftsaufgaben“ zu nutzen;
  • sich an den Angeboten der EMW im Rahmen der „gemeinsamen Aufgaben“ zu beteiligen;
  • sich jederzeit mit Vorschlägen und Anträgen an die Organe und Gremien der EMW zu wenden und
  • sich – unbeschadet des Vorbehalts der Wahl oder Berufung – in den Organen und Gremien der EMW einzubringen.
( 2 ) Jedes Mitglied hat die Pflicht,
  • den satzungsgemäß festgesetzten Mitgliedsbeitrag regelmäßig und fristgemäß zu entrichten, soweit diese Satzung im Einzelfall keine abweichende Form der Zuwendung vorsieht;
  • die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Vereinsorgane zu respektieren;
  • angemessen zur positiven öffentlichen Wahrnehmung der EMW und ihrer Tätigkeiten beizutragen.
( 3 ) Verletzt ein Mitglied seine Pflichten nach Absatz 2 erheblich und dauerhaft, kann der Vorstand die Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte mit Dreiviertelmehrheit ganz oder teilweise aussetzen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung die Möglichkeit der Stellungnahme gegeben werden. Gegen die Aussetzung ist Widerspruch an die Mitgliederversammlung möglich. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstandsbeschluss mit einer Zweidrittelmehrheit aufheben. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
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§ 9
Assoziierte Organisationen

( 1 ) Kirchen und Einrichtungen, die die Kriterien der Mitgliedschaft im Wesentlichen erfüllen, aber keine Vollmitgliedschaft anstreben, können den Status einer „Assoziierten Organisation“ erlangen. Über den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Vereinbarung regelt insbesondere, wie die Assoziierte Organisation zur Arbeit der EMW beiträgt und welche Leistungen sie abrufen kann.
( 2 ) Assoziierte Organisationen können einen Vertreter/eine Vertreterin in die Mitgliederversammlung entsenden, der/die an deren Sitzungen mit Rederecht teilnimmt, soweit die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt.
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IV. Organe

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§ 10
Struktur

Die Organe der EMW sind
  • die Mitgliederversammlung;
  • der Vorstand;
  • der Direktor/die Direktorin.
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§ 11
Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

( 1 ) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins an; sie bildet sein höchstes beschlussfassendes Organ.
( 2 ) Jedem Mitglied kommt eine bestimmte Anzahl von Stimmen gemäß Absatz 5 zu. Die Stimmrechte werden durch Delegierte wahrgenommen, die vom Mitglied der EMW gegenüber schriftlich anzeigt werden. Für jeden Delegierten/ jede Delegierte soll ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin benannt werden. Nehmen weniger Delegierte an der Mitgliederversammlung teil, als einem Mitglied Stimmrechte zustehen, kann das Mitglied deren Stimmrecht auf einen oder mehrere seiner anwesenden Delegierten übertragen. Dies ist dem oder der Vorsitzenden des Vorstands vor Sitzungsbeginn schriftlich anzuzeigen.
( 3 ) Ein Mitglied, das aus wichtigem Grund verhindert ist, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, kann seine Stimmrechte einem anderen Mitglied übertragen. Dies ist dem oder der Vorsitzenden des Vorstands vor Sitzungsbeginn schriftlich anzuzeigen. Kein Mitglied kann mehr Stimmen als seine eigenen und die eines weiteren Mitglieds auf sich vereinen.
( 4 ) Delegierte werden für sechs Jahre in die Mitgliederversammlung entsandt; eine erneute Entsendung ist möglich. Die Amtszeit endet vorzeitig durch den Tod und wenn
  1. Delegierte ihr Amt niederlegen,
  2. das Mitglied einen Wechsel aus anderem Grund anzeigt.
( 5 ) Jedes Mitglied hat mindestens eine, höchstens zehn Stimmen. Die Anzahl der Stimmen berechnet sich nach der Höhe des festgesetzten Mitgliedsbeitrags gemäß § 22, wobei nicht weniger als 24% der Gesamtstimmenzahl auf die Evangelische Kirche in Deutschland entfallen. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.
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§ 12
Arbeitsweise und Aufgaben der Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung soll in der zweiten Hälfte eines jeden Jahres zu ihrer ordentlichen Sitzung zusammentreten. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Monate vor dem Termin durch schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Vorstands oder seine/ihre Stellvertretung.
( 2 ) Auf Antrag von zwei Dritteln des Vorstands oder eines Viertels der Mitglieder der EMW muss der oder die Vorsitzende die Mitgliederversammlung zusätzlich zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen. Der Antrag ist zu begründen.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Delegierten anwesend ist. Übertragene Stimmen gelten als anwesende Delegierte. Soweit durch Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt ist, fasst sie ihre Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Delegierten. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.
( 4 ) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich im Wortlaut zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem oder der Vorstandsvorsitzenden oder ihrer/seiner Stellvertretung und der Protokoll führenden Person zu unterzeichnen. Es ist den Delegierten der Mitgliederversammlung spätestens sechs Wochen nach der jeweiligen Sitzung zuzuleiten. Näheres regelt die Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung.
( 5 ) Die Mitgliederversammlung übt die Befugnisse aus, die ihr kraft Gesetzes oder durch diese Satzung übertragen sind. Insbesondere
  • legt sie die Leitlinien und Schwerpunkte der Arbeit der EMW fest und beschließt über die „Gemeinschaftsaufgaben“;
  • berät sie über den Geschäftsbericht des Vorstands;
  • bestellt sie – soweit erforderlich und unbeschadet der Rechte des Oberrechnungsamtes der EKD gemäß § 20 Absatz 2 dieser Satzung – Kassen- oder Wirtschaftsprüfer;
  • nimmt sie auf der Grundlage des Rechnungsprüfungsberichts der Kassen- oder Wirtschaftsprüfer den Jahresabschluss des vorhergehenden Geschäftsjahres entgegen und entscheidet über die Entlastung des Vorstands;
  • stellt sie den Haushalt für das kommende Geschäftsjahr auf;
  • entscheidet sie über Anträge und Beschlussvorlagen des Vorstands und der Mitglieder;
  • setzt sie auf Vorschlag des Vorstands Ausschüsse und sonstige Gremien ein;
  • gibt sie sich eine Geschäftsordnung;
  • erlässt sie eine Rahmen-Geschäftsordnung für die EMW.
( 6 ) In der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung sind insbesondere
  • die Modalitäten der Einberufung, Leitung und Protokollierung der Sitzungen,
  • das Antragsverfahren,
  • die Wahlordnung für den Vorstand sowie
  • die Wahl- bzw. Berufungsordnungen für Ausschüsse und sonstige Gremien der EMW zu regeln.
( 7 ) In der Rahmen-Geschäftsordnung der EMW sind insbesondere Regelungen für
  • gemeinsame Bestimmungen zu Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und anderen geschäftsordnungstypischen Regelungsfeldern für die satzungsmäßigen Organe der EMW sowie ihre Ausschüsse und sonstigen Gremien;
  • die Beteiligung der Mitglieder der EMW an deren Arbeit durch Ausschüsse und sonstige Gremien nach § 17 Absatz 4 dieser Satzung;
  • deren Zusammensetzung, Aufgaben, Zuständigkeiten und Pflichten;
  • die Übernahme von Gesetzen, Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften der Evangelischen Kirche in Deutschland im Bereich der EMW;
  • die Leitlinien und Verfahren für die finanzielle Förderung Dritter zur Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele des Vereins sowie
  • Leitlinien für die Arbeit des Direktors/der Direktorin und der Geschäftsstelle zu treffen.
( 8 ) Die Mitgliederversammlung tagt in geschlossener Sitzung. Auf Einladung des Vorstands können Gäste mit und ohne Rederecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.
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§ 13
Zusammensetzung des Vorstands

( 1 ) Dem Vorstand gehören 15 Personen an, von denen eine durch die Evangelische Kirche in Deutschland benannt wird. Die übrigen 14 Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung aus den Reihen aller ihrer Mitglieder gewählt, wobei drei Vorstandsmitglieder aus den Reihen der anderen Kirchen gewählt werden müssen. Regionale Missionswerke sowie die Arbeitsgemeinschaft Missionarische Dienste sollen im Vorstand vertreten sein.
( 2 ) Unbeschadet der Regelungen aus Absatz 1 gelten die Kandidatinnen und Kandidaten als gewählt, auf die die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit auf dem letzten zu vergebenden Platz ist eine Stichwahl erforderlich. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.
( 3 ) Die Amtsdauer des Vorstands beträgt sechs Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl eines Mitglieds ist unter Beachtung der Repräsentativität des Vorstands nach Absatz 1 zulässig. Endet die Amtszeit eines Mitglieds vorzeitig, wählt die Mitgliederversammlung ein neues Mitglied für den Rest der laufenden Amtszeit.
( 4 ) Die Amtszeit endet, wenn
  1. Vorstandsmitglieder ihr Amt niederlegen oder
  2. nicht mehr die Aufgaben wahrnehmen, die Anlass zu ihrer Wahl gegeben haben.
( 5 ) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine Stellvertretung für den Vorsitz. Die Wahl erfolgt jeweils für die verbleibende Amtszeit der betreffenden Vorstände. Die Wiederwahl ist zulässig. Abberufung und Neuwahl sind jederzeit möglich.
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§ 14
Arbeitsweise und Aufgaben des Vorstands

( 1 ) Der Vorstand tagt mindestens drei (3) Mal pro Jahr. Die Einberufung erfolgt mindestens einen Monat vor dem Termin durch schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung durch seinen Vorsitzenden bzw. seine Vorsitzende oder seine/ihre Stellvertretung.
( 2 ) Auf begründeten Antrag der Hälfte seiner Mitglieder oder eines Viertels der Mitglieder der EMW muss der oder die Vorsitzende den Vorstand zusätzlich zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen. Der Antrag muss begründet werden.
( 3 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Soweit durch Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt ist, fasst er seine Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.
( 4 ) Der Vorstand übt alle Befugnisse aus, die nicht kraft Gesetzes oder durch diese Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Insbesondere
  • legt er die Ziele und Arbeitspläne der EMW im Rahmen der von der Mitgliederversammlung aufgestellten Leitlinien und Schwerpunkte fest;
  • bereitet er die Sitzungen der Mitgliederversammlung vor und nach;
  • legt er der Mitgliederversammlung Vorschläge zur Einrichtung von Ausschüssen und sonstigen Gremien zur Unterstützung der Arbeit der EMW und ihrer Organe vor;
  • legt er der Mitgliederversammlung einen Geschäftsbericht vor;
  • legt er der Mitgliederversammlung den Bericht der Kassen- oder Wirtschaftsprüfer und die Beschlussvorlage über den Haushalt des Folgejahres sowie alle anderen von Gesetzes oder Satzung wegen erforderlichen Beschlussvorlagen vor;
  • übt er die Dienst- und Fachaufsicht über den Direktor/die Direktorin aus, erteilt ihm/ihr Entlastung für seine/ihre Geschäftsführung und kontrolliert die Arbeit der Geschäftsstelle;
  • beschließt er über die Begründung und Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse des Direktors/der Direktorin sowie der Referentinnen und Referenten der EMW;
  • beschließt er die Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle der EMW.
( 5 ) In der Geschäftsordnung des Vorstands sind insbesondere
  • die Modalitäten der Einberufung, Leitung und Protokollierung der Sitzungen des Vorstands,
  • das Antragsverfahren im Vorstand sowie gegebenenfalls
  • Verfahren für die Durchführung von Aufgaben, die dem Vorstand durch die Rahmen-Geschäftsordnung der EMW übertragen werden,
zu regeln.
( 6 ) Der Vorstand tagt in geschlossener Sitzung. Auf Einladung des oder der Vorsitzenden können Gäste mit und ohne Rederecht an den Sitzungen teilnehmen. Die Referentinnen und Referenten der Geschäftsstelle sollen regelmäßig zu den Themen hinzugezogen werden, die ihren Arbeitsbereich oder arbeitsbereichsübergreifende Themen betreffen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.
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§ 15
Direktor/Direktorin

( 1 ) Dem Direktor/der Direktorin obliegt als Besonderem Vertreter gemäß § 30 BGB die Geschäftsführung des Vereins und die Leitung der Geschäftsstelle.
( 2 ) Sofern diese Organe für einzelne Tagesordnungspunkte nichts anderes beschließen, nimmt der Direktor/die Direktorin an den Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil.
( 3 ) Der Vorstand bestellt aus den Reihen der Referentinnen und Referenten der Geschäftsstelle eine stellvertretende Direktorin/einen stellvertreten Direktor, die oder der den Direktor/die Direktorin im Falle von Abwesenheit oder Unerreichbarkeit vertritt.
( 4 ) Zu den Aufgaben des Direktors/der Direktorin gehört insbesondere,
  • die Dienstaufsicht über alle Mitarbeitenden und die Fachaufsicht über die Referentinnen und Referenten der Geschäftsstelle auszuüben;
  • im Rahmen des Haushalts Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeitenden der Geschäftsstelle, die nicht vom Vorstand angestellt werden müssen, zu begründen und zu beenden;
  • den oder die Vorsitzende des Vorstands mit allen Informationen und Materialien zu versorgen, die zur Vor- und Nachbereitung der Sitzungen von Vorstand und Mitgliederversammlung nötig oder hilfreich sind;
  • die EMW, ihre Themen, Anliegen und Aktivitäten gegenüber ihren Mitgliedern und der Öffentlichkeit zu vertreten.
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V. Arbeitsweise

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§ 16
Geschäftsstelle

( 1 ) Die EMW unterhält an ihrem Sitz eine Geschäftsstelle, in der Verwaltung und Fachreferate die Organe des Vereins bei ihrer Arbeit unterstützen und der Umsetzung der Ziele und Aufgaben des Vereins dienen. Ihre Organisation und Ausstattung orientiert sich an den von der Mitgliederversammlung festgelegten Leitlinien und Schwerpunkten.
( 2 ) Die Referentinnen und Referenten der Geschäftsstelle bilden ein Kollegium, das den Direktor/die Direktorin in seiner/ihrer Amtsführung berät und unterstützt. Es kann aus seiner Mitte einen Geschäftsführenden Ausschuss bilden, der diese Aufgabe zwischen den Kollegiums-Sitzungen wahrnimmt. Näheres regelt die Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle.
( 3 ) Der Direktor/die Direktorin und die Referentinnen und Referenten sollen in einem Dienstverhältnis zu einem der Mitglieder der EMW oder zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland stehen und für eine zeitlich begrenzte Amtsdauer für den Dienst in der Geschäftsstelle freigestellt werden. Die Modalitäten sind in einem Vertrag mit dem Mitglied oder der Kirche festzuhalten. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
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§ 17
Formen der Zusammenarbeit

( 1 ) Die EMW erfüllt ihre Ziele und Aufgaben in enger Abstimmung mit ihren Mitgliedern. Bei der Wahrnehmung von Aufgaben unterscheidet es zwischen zwei Grundformen der Zusammenarbeit.
  1. „Gemeinschaftsaufgaben“ sind solche, die innerhalb des Aufgabenbereichs der Geschäftsstelle liegen und an deren Bearbeitung die EMW und ihre Mitglieder ein gemeinschaftliches Interesse haben.
  2. „Gemeinsame Aufgaben“ sind solche, die über den Aufgabenbereich der Geschäftsstelle hinausgehen oder nur Teile davon berühren, an deren gemeinsamer Bearbeitung aber eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern ein Interesse hat.
( 2 ) „Gemeinschaftsaufgaben“ werden gemäß § 12 Absatz 5 von der Mitgliederversammlung festgelegt und von den Organen und Gremien des Vereins im Auftrag aller seiner Mitglieder bearbeitet. Für ihre Wahrnehmung bestehen Zuständigkeiten bei den Referentinnen und Referenten der Geschäftsstelle, ihre Finanzierung erfolgt aus dem Haushalt. Welche Aufgaben als Gemeinschaftsaufgaben wahrgenommen werden, legt die Mitgliederversammlung fest.
( 3 ) „Gemeinsame Aufgaben“ werden durch Abstimmung unter den Mitgliedern ermittelt. Die EMW stellt die Infrastruktur für die Zusammenarbeit der interessierten Mitglieder; darüber hinausgehender Finanzbedarf ist durch Umlage der Beteiligten zu decken. Hierüber ist Einvernehmen durch schriftliche Vereinbarung herzustellen.
( 4 ) Um eine hohe Beteiligung ihrer Mitglieder an ihrer Arbeit sicherzustellen und ihren Aufgaben der Bündelung von Kompetenzen und des fachlichen Austauschs gerecht zu werden, richtet die EMW Runden, die der Vernetzung und Koordination dienen, Ausschüsse, Foren und Arbeitsgruppen für zeitlich begrenzte Aufgaben u.ä. ein. Näheres regelt die Rahmen-Geschäftsordnung.
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§ 18
Subsidiarität

( 1 ) Das Handeln der EMW ist grundsätzlich vom Handeln ihrer Mitglieder im Rahmen des Mandats des Vereins abgeleitet und auf dieses bezogen.
( 2 ) In der internationalen ökumenischen Partnerschaftsarbeit wird die EMW dort tätig, wo ihre Aktivitäten das Handeln ihrer Mitglieder unterstützen und begleiten. Insbesondere
  1. handelt sie im Namen und Auftrag ihrer Mitglieder, wo durch die Wahrnehmung der Aufgaben durch die EMW ein erheblicher Mehrwert gegenüber dem einzelnen Handeln ihrer Mitglieder gegeben ist. Dies gilt vor allem für die Kontakte zu nationalen und regionalen kirchlichen Dachorganisationen, internationalen ökumenischen Organisationen und solchen Einrichtungen, die der theologischen und ökumenischen Ausbildung und missionstheologischen Forschung dienen.
  2. übernimmt sie nur Aufgaben, die einen Bezug zum Handeln ihrer Mitglieder und deren internationaler Partner aufweisen.
( 3 ) Bestehen in einzelnen internationalen Partnerbeziehungen konkurrierende Vertretungsansprüche der EMW und einzelner Mitglieder, soll die Vertretung grundsätzlich vorrangig durch Mandatierung der betreffenden Mitglieder durch die Mitgliederversammlung wahrgenommen werden. Die so Mandatierten sind gegenüber der EMW und ihren Mitgliedern berichtspflichtig.
( 4 ) Einzelne Mitglieder können in Vertretung der EMW und im Interesse der anderen Mitglieder auch sonstige Aufgaben für die EMW übernehmen, wenn sie diese aufgrund objektiver Kriterien besser erfüllen können als die EMW selbst. Das Mandat hierzu erteilt der Vorstand.
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§ 19
Vertretung im Rechtsverkehr

( 1 ) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch
  1. den oder die Vorsitzende/n des Vorstands und seine/ihre Stellvertretung oder
  2. den oder die Vorsitzende/n des Vorstands oder seine/ihre Stellvertretung und den Direktor/die Direktorin oder dessen/deren Stellvertretung gemeinsam handelnd vertreten.
( 2 ) Ist im Falle besonderer Dringlichkeit der oder die Vorsitzende oder seine/ihre Stellvertretung handlungsunfähig oder handlungsunwillig oder nicht zu erreichen, kann der Vorstand durch Umlaufbeschluss einer anderen zweiten Person aus seinen Reihen Vollmacht zur gerichtlichen Vertretung erteilen.
( 3 ) Im außergerichtlichen Rechtsverkehr kann der Verein auch durch
  1. den oder die Vorsitzende/n des Vorstands oder seine/ihre Stellvertretung mit einer anderen vom Vorstand dafür aus seinen Reihen bestimmten Person oder
  2. durch den Direktor/die Direktorin oder dessen/deren Stellvertretung mit einer anderen vom Vorstand dafür aus seinen Reihen bestimmten Person gemeinsam handelnd vertreten werden.
( 4 ) Im täglichen Geschäft vertritt der Direktor/die Direktorin die EMW gegenüber Dritten auch bei alleinigem Handeln wirksam. In solchen Fällen kann er/sie seine/ihre Zeichnungsbefugnis auch an seine/ihre Stellvertreterin/ seinen Stellvertreter oder eine andere Referentin/einen anderen Referenten der Geschäftsstelle übertragen; dies erfordert die Schriftform. In der Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle ist der Umfang einer solchen alleinigen Vertretung im außergerichtlichen Rechtsverkehr festzulegen.
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VI. Finanzen

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§ 20
Allgemeine Bestimmungen

( 1 ) Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
( 2 ) Für das Haushalts- und Rechnungs- und Finanzwesen der EMW gelten die einschlägigen kirchenrechtlichen Bestimmungen der Evangelischen Kirche in Deutschland entsprechend. Der Verein kann jederzeit durch das Oberrechnungsamt der EKD geprüft werden. Den Mitgliedern ist jederzeit Einsicht in die Haushaltsbücher zu gewähren.
( 3 ) Die Rahmen-Geschäftsordnung kann zu den Planungs- und Berichtspflichten der Geschäftsstelle weitergehende Regelungen vorsehen.
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§ 21
Finanzierung der Arbeit

( 1 ) Die EMW finanziert sich und ihre Arbeit aus Beiträgen, Zuwendungen, Umlagen, Projektmitteln und Sonderzuwendungen. Die Geschäftsstelle ist darüber hinaus angehalten, für den Verein und seine Mitglieder öffentliche Fördermittel und sonstige Drittmittel einzuwerben. Dabei gilt grundsätzlich:
  1. Die Geschäftsstelle und die ständigen „Gemeinschaftsaufgaben“ sollen aus den Mitgliedsbeiträgen finanziert werden.
  2. Außerordentliche Aufgaben und Projekte sowie die Förderung von Dritten zur Umsetzung der Ziele der EMW sollen durch Sonderzuwendungen der Mitgliedswerke, ihrer deutschen Trägerkirchen und deren Untergliederungen sowie durch sonstige Drittmittel finanziert werden.
  3. „Gemeinsame Aufgaben“ und Kooperationsprojekte werden aus Umlagen der beteiligten Mitglieder finanziert.
  4. Kooperiert die EMW bei der Durchführung von Projekten mit Dritten, ist darauf zu achten, dass diese in angemessener Höhe an den Kosten beteiligt werden.
( 2 ) Erhält der Verein regelmäßige Sonderzuwendungen, insbesondere aus dem Raum der Gliedkirchen der EKD, so werden diese als selbstabschließende Funktion im Haushalt von einem Bewilligungsausschuss als Liste des Bedarfs verwaltet. Über die Zusammensetzung und Besetzung dieses Ausschusses entscheidet die Mitgliederversammlung.
( 3 ) Vor der Übernahme finanzieller Verbindlichkeiten, die über die satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen nach § 22 Absatz 1 hinausgehen, muss die EMW sicherstellen, dass diese durch verbindliche Finanzierungszusagen ihrer Mitglieder gedeckt sind. Für die regelmäßige Förderung Dritter ist vom Vorstand auf Vorschlag des Direktors/der Direktorin ein jeweils fünfjähriger Finanzrahmen festzulegen, welcher der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung bedarf.
( 4 ) Übernehmen einzelne Mitglieder in Vertretung der EMW und im Interesse der anderen Mitglieder bestimmte Aufgaben für den Verein, kann dieser ihnen dafür durch Vorstandsbeschluss die Mittel ganz oder anteilig zur Verfügung stellen.
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§ 22
Berechnung der Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen

( 1 ) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 500 (in Worten: fünfhundert) Euro pro Jahr. Darüber liegende Mitgliedsbeiträge berechnen sich nach einem Schlüssel, der diejenigen Bruttopersonalkosten der Mitglieder zugrunde legt, die diese für Planstellen aus ihrem eigenen Haushalt aufwenden. Dies geschieht auf der Basis der Werte des jeweils drei Jahre zurückliegenden Jahresabschlusses des Mitglieds. Projektstellen und durch Dritte finanzierte Stellen bleiben unberücksichtigt. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung. Die Evangelische Kirche in Deutschland entrichtet abweichend davon keinen Mitgliedsbeitrag, sondern eine jährliche Zuwendung. Diese Zuwendung soll sich an der Bedeutung der Aufgaben orientieren, die die EMW insbesondere auch für die Evangelische Kirche in Deutschland wahrnimmt. Sie wird jeweils durch die zuständigen Organe und Gremien der Evangelischen Kirche in Deutschland festgelegt. Die EMW wird nach der Beschlussfassung unmittelbar über die Höhe der Zuwendung informiert.
( 2 ) Zum Ausgleich des Wertverlusts soll die Mitgliederversammlung alle in dieser Satzung in Zahlenwerten festgesetzten Summen frühestens nach fünf, spätestens nach zehn Jahren anpassen. Dabei ist der Mittelwert der in Deutschland seit der letzten Anpassung offiziell festgestellten Inflationsrate zu Grunde zu legen.
( 3 ) Bei der Finanzierung von „Gemeinsamen Aufgaben“ soll grundsätzlich unter den beteiligten Mitgliedern derselbe Schlüssel angewandt werden, der der Berechnung der Mitgliedsbeiträge zu Grunde liegt. Haben einzelne Mitglieder ein besonderes Interesse an solchen Aufgaben oder profitieren sie von ihrer Durchführung in besonderer Weise, kann hiervor abgewichen werden.
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§ 23
Haftung

( 1 ) Die Haftung ist auf das Vereinsvermögen beschränkt. Der Vorstand hat für eine angemessene Absicherung aller Haftungsrisiken gegenüber Dritten zu sorgen.
( 2 ) Vorstand und Direktor/Direktorin haften dem Verein gegenüber nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
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VII. Schlussbestimmungen

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§ 24
Satzungsänderungen

( 1 ) Änderungsanträge zu dieser Satzung sind den Mitgliedern spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung im beabsichtigten Wortlaut mitzuteilen. Geht der Antrag vom Vorstand aus, ist er der schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen. Anträge zur Abänderung solcher Änderungsanträge sind bis zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung möglich. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.
( 2 ) Änderungen an dieser Satzung bedürften
  • einer Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) der anwesenden Delegierten,
  • die mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten sowie
  • mindestens jeweils die Hälfte der Stimmen der verfassten Kirchen und der sonstigen Mitglieder auf sich vereinen.
Die Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Ordnung der Missionsarbeit (Missionsarbeitsgesetz; MaG vom 9. November 2020 [ABl. EKD S. 263]) in seiner jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt.
( 3 ) Satzungsänderungen erlangen Wirksamkeit mit der Eintragung in das Vereinsregister. Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes festlegt, sorgt der Vorstand unmittelbar nach Ende der Sitzung der Mitgliederversammlung dafür dass
  1. die kirchengesetzlich erforderlichen Zustimmungen eingeholt und nach deren Vorliegen
  2. die auf der Mitgliederversammlung beschlossenen Satzungsänderungen in das Vereinsregister eingetragen werden.
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§ 25
Auflösung des Vereins

( 1 ) Für die Auflösung der EMW gelten die Bestimmungen des § 24 Absatz 2 dieser Satzung entsprechend.
( 2 ) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende des Vorstands und seine/ihre Stellvertretung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
( 3 ) Nach Inkrafttreten des Auflösungsbeschlusses wird das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten übrige Vereinsvermögen für die Dauer von fünf Jahren treuhänderisch bei der Evangelischen Kirche in Deutschland oder ihrer Nachfolgeorganisation hinterlegt, um für die Neugründung einer „Evangelischen Mission – Weltweit“ mit wesentlich gleichen Satzungszwecken zur Verfügung zu stehen. Ist nach Ablauf von fünf Jahren keine Neugründung erfolgt, wird dieser Liquidationsertrag auf diejenigen Körperschaften verteilt, die zur Zeit des Auflösungsbeschlusses Mitglieder des Vereins waren, soweit diese steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Die Verteilung erfolgt nach dem Schlüssel, nach dem sich in den dem Auflösungsbeschluss vorangehenden drei Jahren die Mitgliedsbeiträge im Schnitt berechnet haben. Die so Begünstigten dürfen die ihnen zufallenden Anteile ausschließlich für Zwecke verwenden, die dem Vereinszweck der EMW entsprechen.
( 4 ) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend, wenn der Verein auf anderem Wege aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
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§ 26
Inkrafttreten

Diese Satzung wurde gemäß § 5 Absatz 3 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zum 10. Juli 2020 beschlossen und tritt zum 1. Januar 2021, spätestens jedoch mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister, in Kraft.
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