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Geltungszeitraum von: 01.05.2009

Geltungszeitraum bis: 31.12.2014

Ordnung der Oberpfarr- und Domkirche zu Berlin (DomO)

Vom 30. April 2009

(ABl. EKD S. 260)

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
1
Beschluss
8.11.2011
12
2
Beschluss
19.3.2014
4
Der Rat der Evangelischen Kirche der Union hat gemäß Artikel 15 Abs. 3 der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1

„Oberpfarr- und Domkirche zu Berlin“ im Sinne dieser Ordnung sind
  1. das am Lustgarten in Berlin-Mitte stehende, für die evangelische Christenheit in Deutschland im Ganzen bedeutsame Kirchengebäude, das mit der Grablege der Hohenzollern zugleich ein nationales Denkmal darstellt (Berliner Dom), und
  2. die in diesem Gebäude beheimatete Kirchengemeinde (Berliner Domgemeinde).
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§ 2

( 1 ) Die Berliner Domgemeinde ist eine Personalgemeinde der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
( 2 ) Sie gehört zum Evangelischen Kirchenkreis Berlin Stadtmitte.
( 3 ) Die Rechts- und Dienstaufsicht über die Berliner Domgemeinde übt, soweit sie nach der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz beim Konsistorium oder bei der Kirchenleitung liegt, davon abweichend das Amt der UEK oder das Präsidium der UEK aus.
( 4 ) Im Übrigen finden auf die Berliner Domgemeinde die für die Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz geltenden Vorschriften Anwendung, sofern sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
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§ 3

( 1 ) Die Berliner Domgemeinde besteht aus:
  1. den der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz angehörenden Gemeindegliedern, die ihre Zugehörigkeit zur Domgemeinde von ihren Vorfahren übernommen haben und in der Kartei der Berliner Domgemeindeglieder als solche geführt werden,
  2. den der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz angehörenden Gemeindegliedern, die auf ihren Antrag durch Beschluss des Domkirchenkollegiums in die Berliner Domgemeinde aufgenommen werden, nachdem ein Gespräch mit den Aufzunehmenden ihre Bereitschaft ergeben hat, sich am Gemeindeleben der Berliner Domgemeinde zu beteiligen; die bisherige Gemeinde ist von der Aufnahme in die Domgemeinde zu unterrichten,
  3. den beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Oberpfarr- und Domkirche und ihren zum Haushalt gehörenden Familienangehörigen, sofern sie nicht ausdrücklich erklären, dass sie ihrer bisherigen Gemeinde weiterhin oder künftig einer anderen Gemeinde angehören wollen.
( 2 ) Die Zugehörigkeit zur Berliner Domgemeinde setzt voraus, dass eine regelmäßige Teilnahme am Leben der Gemeinde möglich ist. Unter dieser Voraussetzung ist auch die Zugehörigkeit von evangelischen Gemeindegliedern zur Berliner Domgemeinde zulässig, die im Randgebiet von Berlin wohnen. Verzieht ein Mitglied der Domgemeinde auf Dauer aus dem Stadtgebiet von Berlin oder von seinem Wohnsitz im Randgebiet, aufgrund dessen seine Zugehörigkeit zur Berliner Domgemeinde beschlossen wurde, so scheidet es aus der Domgemeinde aus, es sei denn, dass das Domkirchenkollegium auf begründeten Antrag die weitere Zugehörigkeit zur Berliner Domgemeinde feststellt. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Wechsel des Wohnsitzes zu stellen. Wer aus der Berliner Domgemeinde ausscheiden und die Mitgliedschaft zu einer anderen Kirchengemeinde begründen will, hat dem Domkirchenkollegium die Aufnahme in die neue Gemeinde anzuzeigen. Das Ausscheiden aus der Domgemeinde wird einen Monat nach Eingang der schriftlichen Anzeige beim Domkirchenkollegium wirksam.
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§ 4

( 1 ) Das Domkirchenkollegium vertritt die Oberpfarr- und Domkirche im Rechtsverkehr und nimmt im Übrigen die Aufgaben des Gemeindekirchenrates nach der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz wahr.
( 2 ) Dem Domkirchenkollegium gehören an:
  1. die Inhaberinnen und Inhaber von Dompredigerstellen,
  2. acht von der Berliner Domgemeinde nach den Bestimmungen für die Ältestenwahl zu wählende Domkirchenrätinnen oder Domkirchenräte,
  3. zwei Domkirchenrätinnen oder Domkirchenräte, die vom Präsidium bestimmt werden; sie müssen Kirchenmitglieder sein und sollen auf Vorschlag des Senats von Berlin und der Bundesregierung bestellt werden,
  4. eine Domkirchenrätin oder ein Domkirchenrat, die oder der von der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz bestimmt wird,
  5. ein Mitglied des Amtes der UEK oder ein oder eine für das Amt der UEK bestimmter Vertreter oder Vertreterin.
Für die Mitglieder zu Nummer 3 bis 5 kann eine Stellvertretung vorgesehen werden.
( 3 ) Die Amtszeit der Mitglieder zu Absatz 2 Nr. 2 richtet sich nach den Bestimmungen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
( 4 ) Die Dauer der Amtszeit der Mitglieder zu Absatz 2 Nr. 3 bis 5 entspricht der der Mitglieder zu Absatz 2 Nr. 2. Wird eines dieser Mitglieder nicht zum Beginn einer allgemeinen Amtszeit bestimmt, so ist seine Amtszeit so festzulegen, dass sie mit dem Ende einer turnusmäßigen Amtszeit endet.
( 5 ) Abweichend von Art. 22 Abs. 1 S. 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kann das Domkirchenkollegium neben der geschäftsführenden Dompredigerin oder dem geschäftsführenden Domprediger als Erster Stellvertreterin oder Erstem Stellvertreter eine Zweite Stellvertreterin oder einen Zweiten Stellvertreter der oder des Vorsitzenden wählen. Ist die oder der Vorsitzende des Domkirchenkollegiums ordinierte Theologin oder ordinierter Theologe, so muss die Zweite Stellvertreterin oder der Zweite Stellvertreter Nichttheologin oder Nichttheologe sein.
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§ 5

( 1 ) Das Domkirchenkollegium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch das Amt der UEK bedarf.
( 2 ) In Angelegenheiten der Bauunterhaltung des Berliner Domes, seiner Bewirtschaftung und seiner dauernden Nutzung durch nicht gemeindliche Einrichtungen kann nicht gegen die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder zu § 4 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 entschieden werden.
( 3 ) Beschlüsse des Domkirchenkollegiums über den Haushaltsplan und die Jahresrechnung der Oberpfarr- und Domkirche zu Berlin bedürfen der Genehmigung durch das Amt der UEK.
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§ 6

( 1 ) Die oder der Vorsitzende des Präsidiums sowie die Leiterin oder der Leiter des Amtes der UEK haben, sofern sie ordiniert sind, das Recht, in einem mit den Dompredigerinnen und Dompredigern zu verabredenden Turnus im Berliner Dom zu predigen.
( 2 ) Die Bischöfin oder der Bischof der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kann den Berliner Dom zu ihrer oder seiner ständigen Predigtstätte wählen. In diesem Fall ist sie oder er zu allen Sitzungen des Domkirchenkollegiums einzuladen.
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§ 7

( 1 ) Über die Errichtung und Aufhebung von Dompredigerstellen beschließt das Domkirchenkollegium mit Genehmigung des Amtes der UEK. Diese stellt zuvor das Einvernehmen mit dem Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz her.
( 2 ) Die Dompredigerinnen und Domprediger werden nach den für die Pfarrwahl durch den Gemeindekirchenrat geltenden Bestimmungen gewählt. Bewerberinnen und Bewerber müssen nicht in einem Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz stehen.
( 3 ) Das Amt der UEK setzt sich vor der Aufstellung des Wahlvorschlages mit dem Konsistorium und der Generalsuperintendentin oder dem Generalsuperintendenten von Berlin in Verbindung, um zu klären, ob diese Bedenken gegen eine Bewerbung geltend machen. Der Wahlvorschlag ist der Kirchenleitung zur Bestätigung vorzulegen.
( 4 ) Die Einführung der Dompredigerinnen und Domprediger obliegt der Leiterin oder dem Leiter oder einem anderen ordinierten Mitglied des Amtes der UEK. Das Amt der UEK kann auch die Generalsuperintendentin oder den Generalsuperintendenten von Berlin um die Einführung bitten.
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§ 8

( 1 ) Der Berliner Dom ist eine Stätte des Gottesdienstes.
( 2 ) Der Berliner Dom dient als ein Gebäude von übergemeindlicher Bedeutung vielfältigen kirchlichen Aufgaben. Er ist insbesondere dem Leben der Berliner Domgemeinde gewidmet. Der Dom dient zugleich übergemeindlichen geistlichen Aufgaben und als kulturelles Zentrum in der Mitte Berlins, in dem ausgewählte kulturelle Veranstaltungen durchgeführt werden, die nicht im Widerspruch zu dem kirchlichen Charakter des Gebäudes stehen dürfen.
( 3 ) Es sind die äußeren Voraussetzungen dafür zu schaffen und zu erhalten, dass die Berliner Domgemeinde ihre Aufgaben erfüllen kann. Der Berliner Dom einschließlich der Hohenzollerngruft ist – unbeschadet der staatlichen Baulastverpflichtung – zu unterhalten und zu pflegen.
( 4 ) Die Berliner Domgemeinde ist gehalten, den Dom für Veranstaltungen der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Union Evangelischer Kirchen in der EKD und der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz zur Verfügung zu stellen.
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§ 9

Die dauernde Nutzung von Räumen im Berliner Dom durch nicht gemeindliche Einrichtungen sowie die Beendigung der Nutzung ohne Einwilligung der Einrichtung bedarf des Einvernehmens mit dem Amt der UEK. Wird ein solches Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Präsidium.
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§ 10

( 1 ) Für die laufenden Verwaltungsgeschäfte bestellt das Domkirchenkollegium im Einvernehmen mit dem Amt der UEK eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer. Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Ausnahme der Dompredigerinnen und Domprediger, soweit die Dienstaufsicht nicht durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Domkirchenkollegiums wahrgenommen wird.
( 2 ) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist an den Haushaltsplan der Berliner Domgemeinde gebunden.
( 3 ) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist zu den Sitzungen des Domkirchenkollegiums einzuladen.
( 4 ) Näheres zu den Aufgaben der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers ist durch eine Dienstanweisung zu regeln, die durch das Domkirchenkollegium beschlossen wird. Sie bedarf des Einvernehmens mit dem Amt der UEK.
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§ 11

( 1 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Oberpfarr- und Domkirche werden nach Maßgabe des Stellenplans angestellt. § 7 bleibt unberührt.
( 2 ) Die Errichtung von Kirchenbeamtenstellen bedarf des Einvernehmens mit dem Amt der UEK und dem Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
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§ 12

( 1 ) Die Oberpfarr- und Domkirche zu Berlin dient ausschließlich und unmittelbar kirchlichen und gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig. Ihr Zweck ist die Förderung kirchlicher und kultureller Zwecke (Kunst, Pflege und Erhaltung von Kulturwerten, Denkmalpflege). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Führungen in Kirche und Gruft gegen Eintrittsgelder, die für die Domerhaltung verwendet werden, sowie das Ausrichten eigener Konzerte.
( 2 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Oberpfarr- und Domkirche zu Berlin fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ihre Mittel dürfen nur für die genannten Zwecke verwendet werden.
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§ 13

( 1 ) Änderungen dieser Ordnung bedürfen der vorherigen Herstellung des Einvernehmens mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
( 2 ) Die erforderlichen Durchführungsbestimmungen erlässt das Amt der UEK im Benehmen mit dem Domkirchenkollegium.
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§ 14

Diese Ordnung tritt am 1. Mai 2009 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Ordnung der Oberpfarr- und Domkirche in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2002 (ABl. EKD 2002 Seite 7) außer Kraft.