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Geschäftsordnung für den Rat
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Vom 25. Februar 1994

(ABl. EKD S. 205)

geändert durch Beschluss vom 25. März 2020 (ABl. EKD S. 66)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Paragrafen
Art der Änderung
1
Beschluss
25.3.2020
§ 3 Abs. 6
neu angefügt
Der Rat der EKD gibt sich gemäß Artikel 30 Absatz 5 Satz 3 der Grundordnung folgende Geschäftsordnung:
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§ 1

( 1 ) Der Rat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Ausnahmsweise kann der oder die Vorsitzende eine schriftliche Abstimmung herbeiführen. Widerspricht ein Mitglied der schriftlichen Beschlussfassung, so ist sie der nächsten Sitzung vorzubehalten.
( 2 ) Kann eine Entscheidung nicht ohne Schaden für die Sache bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben oder auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden, so kann der oder die Vorsitzende sie treffen und das Kirchenamt anweisen, die Entscheidung sofort durchzuführen. Er oder sie soll sich nach Möglichkeit mit dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden hierüber verständigen. Die Mitglieder sind über die Entscheidung unverzüglich zu benachrichtigen. Die Entscheidung ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.
( 3 ) Der Rat kann die Erledigung bestimmter Angelegenheiten einem engeren Ausschuss des Rates übertragen. Für sein Verfahren gilt diese Geschäftsordnung entsprechend.
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§ 2

( 1 ) Ratssitzungen finden nach Bedarf statt. Auf Verlangen von 4 Mitgliedern muss eine Sitzung einberufen werden.
( 2 ) Zu den Sitzungen lädt der oder die Vorsitzende ein, im Falle seiner oder ihrer Behinderung der oder die stellvertretende Vorsitzende; wenn auch dieser oder diese verhindert ist, das an Lebensjahren älteste der übrigen Ratsmitglieder. Er oder sie bestimmt Zeit und Ort der Sitzung, soweit sie nicht durch Beschluss des Rates festgelegt sind. Er oder sie stellt unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Rates sowie der Anträge der Mitglieder und der Vorschläge des Kirchenamtes die Tagesordnung auf.
( 3 ) Einladung, Tagesordnung und etwaige Vorlagen sollen möglichst in der Hand der Mitglieder sein.
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§ 3

( 1 ) Der Rat ist beschlussfähig, wenn einschließlich des oder der Vorsitzenden oder des Stellvertreters oder der Stellvertreterin mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sind sowohl der oder die Vorsitzende wie auch der Stellvertreter oder die Stellvertreterin verhindert, so ist der Rat beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder und zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
( 2 ) Wird bei der Beschlussfassung die Mehrheit aller Mitglieder des Rates nicht erreicht, so bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Wird diese Mehrheit infolge Enthaltungen nicht erreicht, findet unverzüglich eine weitere Abstimmung statt.
( 3 ) Kundgebungen dürfen nur verabschiedet werden, wenn außer dem oder der Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder und zwei weitere Mitglieder anwesend sind und mindestens zwei Drittel der Anwesenden zustimmen.
( 4 ) Die Hauptabteilungsleiter oder Hauptabteilungsleiterinnen des Kirchenamtes sowie der oder die Bevollmächtigte des Rates nehmen an den Sitzungen des Rates mit beratender Stimme teil, sofern nicht der Rat im Einzelfall etwas anderes bestimmt. In gleicher Weise können die Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterinnen des Kirchenamtes an den Sitzungen des Rates teilnehmen. Die Referenten oder Referentinnen des Kirchenamtes können bei der Erörterung von Angelegenheiten ihres Arbeitsgebietes hinzugezogen werden. Der Präsident oder die Präsidentin des Diakonischen Werkes wird zu den Sitzungen eingeladen. Auch kann der oder die Vorsitzende, wenn der Rat nicht widerspricht, andere Personen hinzuziehen.
( 5 ) Die Sitzungen sind nicht öffentlich; sie stehen unter dem Gebot der Amtsverschwiegenheit.
( 6 ) Der Anwesenheit der zur Teilnahme an den Sitzungen Berechtigten steht eine Zuschaltung durch Telefon oder Video gleich, sofern sie jeweils ihre Identität nachweisen und ausdrücklich die Wahrung der Verschwiegenheit zusichern.
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§ 4

( 1 ) Über jede Sitzung des Rates ist eine Niederschrift anzufertigen; sie kann sich auf die Wiedergabe der Beschlüsse beschränken.
( 2 ) Für die Niederschrift ist der Präsident oder die Präsidentin des Kirchenamtes verantwortlich. Er oder sie unterzeichnet sie. Zu seiner oder ihrer Unterstützung kann er oder sie einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des Kirchenamtes hinzuziehen. In besonderen Fällen kann eine andere Regelung getroffen werden.
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§ 5

( 1 ) Die Beschlüsse des Rates sind von dem Kirchenamt vorzubereiten und durchzuführen.
( 2 ) Die Hauptabteilungsleiter oder Hauptabteilungsleiterinnen des Kirchenamtes haben den Rat und, wenn er nicht versammelt ist, den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Rates über alle wichtigen Geschäfte zu unterrichten. Der oder die Vorsitzende kann von ihnen Berichte anfordern und ihnen im Rahmen des § 1 Absatz 2 Weisungen erteilen. Die Mitglieder des Rates haben das Recht, in die Akten des Kirchenamtes einzusehen.
( 3 ) Auch die Mitglieder sollen den Rat über alle für seine Arbeit bedeutsamen Angelegenheiten auf dem Laufenden halten, die ihnen in ihrem eigenen Wirkungsbereich bekannt werden.