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Verordnung über das Haushalts- und Rechnungswesen der Evangelischen Kirche in Deutschland (Haushaltsordnung der EKD - HHO-EKD)1#

Vom 24. September 2021

(ABl. EKD S. 242)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der Änderung
bisher keine Änderungen

Inhaltsübersicht

Abschnitt 4 Finanzbuchhaltung
Abschnitt 6 Jahresabschluss
Auf Grund des Artikels 33 Absatz 4 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland verordnet der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland:
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Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zum Haushalt

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§ 1
Zweck des Haushaltsplans

Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD). Er dient im Rahmen der vorgegebenen Ziele der Feststellung und Deckung des Ressourcenbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben voraussichtlich notwendig sein wird (Zielorientierung des Haushaltes).
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§ 2
Geltungsdauer

( 1 ) Der Haushaltsplan ist für ein oder mehrere Haushaltsjahre aufzustellen. Wird er für mehrere Haushaltsjahre aufgestellt, so ist er nach Jahren zu trennen.
( 2 ) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 3
Wirkungen des Haushaltsplans

( 1 ) Der Haushaltsplan enthält alle zur Deckung des Finanz- und Ressourcenbedarfs notwendigen Haushaltsmittel und ermächtigt, die für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Haushaltsmittel zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Genehmigungsvorbehalte bleiben unberührt.
( 2 ) Haushaltsmittel im Sinne dieser Ordnung sind alle Erträge und Aufwendungen sowie die mit Investitionen und deren Finanzierung verbundenen zahlungswirksamen Zugänge und Abgänge sowie Entnahmen aus und Zuführungen zu Rücklagen.
( 3 ) Durch den Haushalt werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
( 4 ) Das Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren Haushaltsmittel binden, setzt eine förmliche Ermächtigung (Verpflichtungsermächtigung) im Haushalt voraus. Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung. Bei Verpflichtungsermächtigungen ist der Betrag, bis zu dem Verpflichtungen eingegangen werden dürfen, anzugeben. Weicht die Ermächtigung von der Mittelfristigen Finanzplanung ab, so ist ferner anzugeben, welche Teilbeträge in den einzelnen Jahren für welche Zwecke haushaltswirksam werden dürfen.
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§ 4
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

( 1 ) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushalts sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
( 2 ) Für finanziell erhebliche Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.
( 3 ) In geeigneten Bereichen soll eine Kosten- und Leistungsrechnung erstellt werden.
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§ 5
Vermögen

( 1 ) Das Vermögen der EKD ist die Gesamtheit all ihrer Sachen, Rechte und Ansprüche.
( 2 ) Das Vermögen ist wirtschaftlich und im Einklang mit dem kirchlichen Auftrag zu verwalten. Es ist grundsätzlich zu erhalten. Der mit seiner Nutzung verbundene Ressourcenverbrauch soll erwirtschaftet werden.
( 3 ) Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der kirchlichen Aufgaben in absehbarer Zeit dienen.
( 4 ) Vermögen soll nur zu seinem marktüblichen Wert veräußert werden. Abweichungen bis 25.000 Euro bedürfen der vorherigen Zustimmung der Abteilungsleitung Finanzen, ab 25.000 Euro des Ständigen Haushaltsausschusses der Synode der EKD.
( 5 ) Zivilrechtliche Verfügungen über Vermögensgegenstände des unbeweglichen Sachanlagevermögens und über das Finanzanlagevermögen der EKD bedürfen, soweit sie nicht im Haushalt veranschlagt sind, der vorherigen Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses der Synode der EKD, es sei denn, dass es sich lediglich um die Änderung von Beständen im Rahmen der Finanzmittelverwaltung handelt.
( 6 ) Die Finanzmittel der EKD sind sicher, wirtschaftlich, unter Berücksichtigung ethisch nachhaltiger Kriterien und im Einklang mit dem kirchlichen Auftrag anzulegen. Der Kassenbestand ist auf der Grundlage eines Liquiditätsmanagements zu verwalten.
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§ 6
Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen

( 1 ) Die EKD soll sich an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn
  1. für die Beteiligung ein kirchliches Interesse vorliegt und sich der angestrebte Zweck nicht besser auf andere Weise erreichen lässt,
  2. sowohl die Einzahlungsverpflichtung als auch die Haftpflicht auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,
  3. die Belange der EKD im Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Überwachungsorgan angemessen vertreten sind und
  4. gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss entsprechend den anzuwendenden Vorschriften aufgestellt und geprüft wird.
( 2 ) Hält die EKD die Mehrheit der Anteile eines solchen Unternehmens, so sollen in der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag weitergehende Prüfungsrechte der EKD und Berichtspflichten vorgesehen werden. Bei Minderheitsbeteiligungen soll auf die Gewährung dieser Prüfungsrechte der EKD und auf Berichtspflichten hingewirkt werden. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für mittelbare Beteiligungen.
( 3 ) Beteiligungen nach Absatz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses der Synode.
( 4 ) Für Beteiligungen ist jährlich ein Beteiligungsbericht zu erstellen, der Auskunft zur wirtschaftlichen Lage der Unternehmen sowie zur Erreichung der mit der Beteiligung verfolgten kirchlichen Ziele gibt. Darin soll auch über die kirchlichen Stiftungen berichtet werden, an deren Zweckerfüllung die EKD maßgeblich mitwirkt.
( 5 ) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Beteiligungen im Rahmen der Finanzmittelverwaltung.
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§ 7
Zuwendungen

( 1 ) Zuwendungen dürfen nur veranschlagt und bewilligt werden, wenn ein erhebliches Interesse der EKD an der Erfüllung des Zuwendungszweckes gegeben ist.
( 2 ) Dem Zuwendungsantrag sind die zur Urteilsbildung notwendigen Unterlagen beizufügen. Zuwendungen dürfen nur solchen natürlichen oder juristischen Personen bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert ist und die in der Lage sind, die bestimmungsmäßige Verwendung der Mittel nachzuweisen.
( 3 ) Die Bewilligung von Zuwendungen hat schriftlich zu erfolgen und mindestens zu enthalten:
  1. die Art und Höhe der Zuwendung,
  2. den Bewilligungszeitraum,
  3. den Zuwendungszweck,
  4. die Finanzierungsart,
  5. die Verwendungsnachweispflicht, den Verwendungsnachweiszeitpunkt sowie die Verwendungsnachweisführung des Zuwendungsempfängers,
  6. den Rückforderungsanspruch des Zuwendungsgebers,
  7. das Prüfungsrecht des Oberrechnungsamtes der EKD nach dem Oberrechnungsamtsgesetz beim Zuwendungsempfänger und
  8. die Verpflichtung des Zuwendungsempfängers bei Weiterleitung von Mitteln an Dritte, die Vorgaben aus der Bewilligung rechtswirksam überzuleiten sowie das Prüfungsrecht des Oberrechnungsamtes der EKD zu gewährleisten.
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§ 8
Verwendungsnachweise

( 1 ) Zuwendungsempfänger haben unverzüglich nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens zu dem in der Bewilligung bestimmten Zeitpunkt einen Verwendungsnachweis zu erbringen.
( 2 ) Der Zuwendungsempfänger hat im Verwendungsnachweis die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Zuwendungsmittel nachzuweisen. Auf Anforderung ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, den Nachweis durch begründende Belege, Unterlagen und einen sachlichen Bericht zu ergänzen.
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§ 9
Grundsatz der Gesamtdeckung

Im Ergebnishaushalt dienen alle Erträge als Deckungsmittel für alle Aufwendungen; ausgenommen sind zweckgebundene Erträge. Im Investitions- und Finanzierungshaushalt gilt dies für die mit Investitionen und deren Finanzierung verbundenen Haushaltsmittel entsprechend.
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§ 10
Finanzplanung

( 1 ) Dem Haushaltsplan liegt eine fünfjährige Finanzplanung (mittelfristige Finanzplanung) zugrunde. Diese enthält das letzte beschlossene Haushaltsjahr, das Planjahr und die drei nachfolgenden Haushaltsjahre der mittelfristigen Finanzplanung.
( 2 ) In der Finanzplanung sind Art und Höhe des voraussichtlich benötigten Ressourcenbedarfs und dessen Deckungsmöglichkeiten sowie eine Investitionsplanung darzustellen. Sie soll die voraussichtliche Haushaltsentwicklung aufzeigen und drohende Ungleichgewichte frühzeitig offenlegen.
( 3 ) Die Finanzplanung ist jährlich anzupassen und fortzuführen.
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Abschnitt 2
Aufstellung des Haushalts

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§ 11
Mittelanmeldung

Die Mittelanmeldungen sind von den für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel verantwortlichen Organisationseinheiten der Abteilungsleitung Finanzen zu dem von ihr bestimmten Zeitpunkt vorzulegen und zu begründen.
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§ 12
Aufstellungsverfahren

( 1 ) Die Abteilungsleitung Finanzen stellt auf der Grundlage der Mittelanmeldungen den Entwurf des Haushaltsplans auf, der im Kollegium des Kirchenamtes der EKD beraten wird. Die Ergebnisse der Beratungen werden in den Entwurf aufgenommen. Hat das Kollegium Entscheidungen gegen oder ohne die Stimme der Abteilungsleitung Finanzen getroffen, so steht dieser ein Widerspruchsrecht zu. Nimmt die Abteilungsleitung Finanzen dieses Recht wahr, so hat sie ihre abweichende Auffassung dem Rat der EKD mit dem Entwurf des Haushaltsplans vorzulegen.
( 2 ) Bevor der Entwurf dem Rat der EKD zur Beratung einer endgültigen Fassung als Gesetzesvorlage für die Synode der EKD vorgelegt wird, erfolgt die Beratung im Finanzbeirat der EKD und im Ständigen Haushaltsausschuss der Synode der EKD.
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§ 13
Ausgleich des Haushaltsplans

( 1 ) Der Haushaltsplan ist in jedem Haushaltsjahr im Ergebnishaushalt sowie im Investitions- und Finanzierungshaushalt auszugleichen. Im Rahmen der Planung ist auch die Liquidität sicherzustellen.
( 2 ) Der Ergebnishaushalt ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe des Gesamtbetrages der Aufwendungen erreicht und in dem erforderlichen Umfang übersteigt. Die Erträge müssen die Aufwendungen in der Höhe übersteigen, die erforderlich ist, um alle fälligen Tilgungen von Darlehen und veranschlagten Rücklagenzuführungen sowie die Finanzierungsanteile für Investitionen zu erfüllen.
( 3 ) In der Planung ist ein Jahresfehlbetrag (negatives Ergebnis nach Verrechnung) zulässig, wenn er unter Verwendung von Entnahmen aus Mitteln der Rücklagen ausgeglichen werden kann.
( 4 ) Ein negatives Bilanzergebnis ist in der Planung übergangsweise zulässig, wenn es auf nichtzahlungswirksamen Aufwendungen beruht.
( 5 ) Der Investitions- und Finanzierungshaushalt ist ausgeglichen, wenn die Summe der Zugänge der Summe der Abgänge aus den Investitionen und deren Finanzierung entspricht. Dazu können Ertragsüberschüsse des Ergebnishaushalts genutzt werden.
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§ 14
Vollständigkeit, Fälligkeitsprinzip und Gliederung

( 1 ) Im Haushaltsplan sind alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Haushaltsmittel und die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Haushaltsmitteln in künftigen Jahren zu veranschlagen.
( 2 ) Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnishaushalt sowie einen Investitions- und Finanzierungshaushalt zu trennen.
( 3 ) Der Haushaltsplan ist nach inhaltlichen Aufgabenbereichen in Handlungsbereiche, Handlungsfelder und Handlungsobjekte zu gliedern.
( 4 ) Die Haushaltsmittel sind innerhalb der Gliederungen nach Absatz 3 nach Sachkonten des Kontenplans zu gruppieren. Dabei können Sachkonten zu Ergebniszeilen verdichtet werden.
( 5 ) Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Haushaltspositionen gesondert zu veranschlagen. Dabei sind der Gesamtbetrag sowie die Jahresbeträge, bis zu denen Verpflichtungen eingegangen werden dürfen, im Haushaltsplan anzugeben.
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§ 15
Bruttoveranschlagung und Einzelveranschlagung

( 1 ) Die Erträge und Aufwendungen sowie die mit Investitionen und deren Finanzierung verbundenen Haushaltsmittel sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen; sie dürfen nicht vorweg gegeneinander aufgerechnet werden.
( 2 ) Für denselben Zweck dürfen Haushaltsmittel nicht an verschiedenen Stellen im Haushaltsplan veranschlagt werden.
( 3 ) Im Ergebnishaushalt sind die Erträge nach ihrem Entstehungsgrund, die Aufwendungen nach ihrem Zweck zu veranschlagen. Zum Vergleich sind die Planzahlen des Vorjahreshaushalts und die Ergebnisse des Jahresabschlusses für das diesem vorangegangenen Jahr anzugeben. Gleiches gilt für die Veranschlagung von Haushaltsmitteln im Investitions- und Finanzierungshaushalt und von Stellen im Stellenplan.
( 4 ) Verrechnungen innerhalb des Haushaltsplans sollen vorgesehen werden, wenn sie für eine verursachungsgerechte Kostenzuordnung erheblich sind.
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§ 16
Bestandteile und Inhalt des Haushalts

( 1 ) Der Haushalt besteht aus dem Haushaltsgesetz und den Anlagen zum Haushaltsgesetz.
( 2 ) Das Haushaltsgesetz bestimmt
  1. den Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge und der Finanzerträge sowie den Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen und der Finanzaufwendungen des Haushaltsjahres, die Aufwendungen aus Beteiligungen, das ordentliche Ergebnis, das Ergebnis nach Verrechnung sowie den Saldo (Bilanzergebnis); bei Aufstellung eines zweijährigen Haushalts getrennt nach den einzelnen Haushaltsjahren,
  2. die Höhe der nach Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der EKD aufzubringenden Umlagen der Gliedkirchen,
  3. die nach Artikel 20 Absatz 2 der Grundordnung der EKD zur Ausschreibung geplanten Kollekten,
  4. die Definition der Budgetebene,
  5. die Höhe der Verpflichtungsermächtigungen,
  6. den Gesamtbetrag der investiven Ausgaben und die Höhe der vorgesehenen Eigenmittel und Kreditaufnahmen zur Deckung von Ausgaben für Investitionen,
  7. den höchstzulässigen Gesamtbetrag der zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft notwendigen Kassenkredite,
  8. die vorgezogene Ergebnisverwendung im Jahresabschluss,
  9. den höchstzulässigen Gesamtbetrag der von der EKD übernommenen Bürgschaften und vergebenen Darlehen,
  10. weitere Regelungen zur Gewährung von Garantien und sonstigen Gewährleistungen,
  11. Näheres zu den durch die Kasse der EKD geführten Sonderhaushalten, -rechnungen und -kassen und
  12. den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Die Anforderungen der Buchstaben a), d) bis f) und h) gelten auch für alle in sich zu finanzierenden Sonderhaushalte.
( 3 ) Anlagen zum Haushaltsgesetz sind:
  1. der Haushaltsplan in Form des Haushaltsbuchs mit
    aa)
    dem Ergebnishaushalt und dem Investitions- und Finanzierungshaushalt einschließlich der mittelfristigen Finanzplanung,
    ab)
    den nach inhaltlichen Aufgabenbereichen untergliederten Ergebnishaushaltsteilen und Investitions- und Finanzierungshaushaltsteilen,
    ac)
    dem Stellenplan,
    ad)
    der Übersicht über die Haushaltsvermerke und Deckungsfähigkeiten,
    ae)
    dem Umlageverteilungsmaßstab,
  2. die Bilanz des Vorvorjahres,
  3. der aus den Ansätzen des Ergebnishaushalts sowie des Investitions- und Finanzierungshaushalts abzuleitende vereinfachte Kapitalflussplan,
  4. die Rücklagenübersicht,
  5. die Rückstellungsübersicht sowie
  6. die Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen.
( 4 ) Der Haushaltsplan ist durch einen Bericht zu erläutern (Erläuterungsbericht). Mögliche Risiken und Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre und absehbare künftige Finanzierungslasten sind darzustellen.
( 5 ) Aufbau und Darstellung von Ergebnishaushalt sowie Investitions- und Finanzierungshaushalt sind einheitlich zu gestalten und orientieren sich an den Grundlagen zur Haushaltssystematik der EKD.
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§ 17
Ergebnishaushalt

Der Ergebnishaushalt umfasst alle Erträge und Aufwendungen. Zuführungen zu und Entnahmen aus Rücklagen für nicht investive Zwecke sind im Ergebnishaushalt nach der Zeile "Ergebnis nach Verrechnung" zu veranschlagen.
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§ 18
Investitions- und Finanzierungshaushalt

Der Investitions- und Finanzierungshaushalt umfasst die mit Investitionen und deren Finanzierung verbundenen erfolgsneutralen Haushaltsmittel.
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§ 19
Stellenplan

( 1 ) Der Stellenplan bindet die Verwaltung, nur die nach Art und Anzahl festgelegten Stellen zu besetzen.
( 2 ) Der Stellenplan weist die Soll-Stellen aller öffentlich-rechtlich und der nicht nur vorübergehend privatrechtlich Beschäftigten mit Angabe der Besoldungs- oder Entgeltgruppe aus.
( 3 ) Besoldungs- oder Entgeltgruppen können in geeigneter Weise zusammengefasst werden. Bei einer Darstellung der Stellen in Blöcken sind, soweit notwendig, Höchstzahlen für die höherwertigen Stellen nach Besoldungs- oder Entgeltgruppen auszuweisen.
( 4 ) Stellen, die in den folgenden Haushaltsjahren ganz oder teilweise nicht mehr benötigt werden, sind im Stellenplan mit einem "kw"-Vermerk zu kennzeichnen. Stellen, die künftig umzuwandeln sind, sind im Stellenplan mit einem "ku"-Vermerk zu kennzeichnen. Diese Vermerke sollen durch geeignete Zusätze zeitlich oder sachlich konkretisiert werden.
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§ 20
Budgetierung

( 1 ) Die Haushaltsmittel des Ergebnishaushaltes sowie des Investitions- und Finanzierungshaushalts eines inhaltlichen Aufgabenbereichs bilden ein Budget. Die Budgets bilden den finanziellen Rahmen, mit dem die geplanten Ziele verfolgt werden. Die Verantwortung für ein Budget ist einer bestimmten Organisationseinheit zuzuordnen.
( 2 ) Innerhalb der Budgets sollen die für das Haushaltsjahr geplanten Ziele und Indikatoren, mit denen die Zielerreichung überprüft werden kann, dargestellt werden.
( 3 ) Alle veranschlagten Erträge und Rücklagenentnahmen sowie Finanzierungsmittel für Investitionen dienen der Deckung aller veranschlagten Aufwendungen und Rücklagenzuführungen sowie der Investitionsausgaben eines Budgets. Die Haushaltsermächtigung wird in Höhe des Gesamtbetrages aller Aufwendungen und Rücklagenzuführungen sowie Investitionsausgaben eines Budgets erteilt. Absatz 4, Haushaltsvermerke im Übrigen und Absatz 5 bleiben unberührt.
( 4 ) Im Haushalt können bestimmte Haushaltsmittel innerhalb und zwischen Budgets für zweckgebunden erklärt werden. Dies ist mit einem Haushaltsvermerk kenntlich zu machen.
( 5 ) Erträge sind auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen beschränkt, soweit dafür eine rechtliche Verpflichtung besteht. Dies gilt sinngemäß für Haushaltsmittel des Investitions- und Finanzierungshaushaltes.
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§ 21
Deckungsfähigkeit

Budgets können unabhängig von den inhaltlichen Aufgabenbereichen gegenseitig für deckungsfähig erklärt werden, wenn
  1. ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder
  2. dadurch eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Haushaltsmitteln gefördert wird.
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§ 22
Haushaltsvermerke

( 1 ) Im Haushaltsplan können Haushaltsvermerke mit bestimmten Regelungswirkungen ausgebracht werden.
( 2 ) Aufwendungen und die mit Investitionen und deren Finanzierung verbundenen Haushaltsmittel, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht realisiert werden sollen oder im Einzelfall einer besonderen vorherigen Zustimmung bedürfen, sind im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen (Sperrvermerk). Über die Aufhebung von Sperrvermerken entscheidet der Ständige Haushaltsausschuss der Synode der EKD.
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§ 23
Verfügungsmittel

( 1 ) Im Haushalt können angemessene Beträge veranschlagt werden, die bestimmten Personen für dienstliche Zwecke zur Verfügung stehen (Verfügungsmittel).
( 2 ) Der Ansatz nach Absatz 1 darf nicht überschritten werden. Die Mittel sind nicht übertragbar.
( 3 ) Erhöhen sich die Verfügungsmittel um Spenden, die den berechtigten Personen zur freien Verfügung zufließen, so ist Absatz 2 insoweit nicht anzuwenden
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§ 24
Deckungsreserve

Zur Deckung von Budgetüberschreitungen können angemessene Beträge als Deckungsreserve veranschlagt werden. Der Ansatz darf nicht überschritten werden. Die Mittel sind nicht übertragbar.
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§ 25
Kredite

( 1 ) Kredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
( 2 ) Haushaltsmittel aus Kreditaufnahmen dürfen nur insoweit im Haushaltsplan veranschlagt werden, als die Zins- und Tilgungsverpflichtungen mit der dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit im Einklang stehen.
( 3 ) Die Haushaltsmittel aus Kreditaufnahmen, die Geldbeschaffungskosten sowie die Zinsen und Tilgungsbeträge sind in Höhe der Rückzahlungsverpflichtung zu veranschlagen.
( 4 ) Die Zinsen sind im Ergebnishaushalt, die Tilgungsbeträge im Investitions- und Finanzierungshaushalt zu veranschlagen.
( 5 ) Die Ermächtigung zur Aufnahme eines Kredits nach Absatz 1 gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zur Abwicklung des Vorhabens, für das der Kredit bestimmt war. Die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit (Kassenkredit) gilt solange, bis das nächste Haushaltsgesetz in Kraft getreten ist.
( 6 ) Ein Kassenkredit ist im Haushalt nicht zu veranschlagen.
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§ 26
Investitionen

( 1 ) Haushaltsmittel für wesentliche Investitionen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenermittlungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen sich die Art der Ausführung, die vorgesehene Finanzierung, die Folgekosten und ein Zeitplan ergeben.
( 2 ) Ausnahmen von Absatz 1 sind zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertig zu stellen, aus einer späteren Veranschlagung ein Nachteil erwachsen würde und die vorherige Zustimmung des Kollegiums des Kirchenamtes der EKD vorliegt. In diesen Fällen ist ein Sperrvermerk anzubringen.
( 3 ) Bei Baumaßnahmen und sonstigen Investitionen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, sind neben dem veranschlagten Jahresbedarf die Haushaltsmittel (einschließlich Fremdfinanzierung und Kreditaufnahmen) für die gesamte Maßnahme zu erläutern.
( 4 ) Haushaltsermächtigungen für Baumaßnahmen und deren Finanzierung gelten über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Abschluss der Baumaßnahme fort.
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§ 27
Verabschiedung des Haushalts, vorläufige Haushaltsführung

( 1 ) Der Haushaltsplan soll vor Beginn des Haushaltsjahres aufgestellt und beschlossen werden. Er ist zu veröffentlichen.
( 2 ) Sollte der Haushaltsplan ausnahmsweise nicht rechtzeitig beschlossen sein, so ist die vorläufige Haushaltsführung durch eine gesetzesvertretende Verordnung des Rates der EKD mit vorheriger Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses der Synode zu regeln. Diese Verordnung ist der Synode bei ihrem nächsten Zusammentritt vorzulegen.
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§ 28
Nachtragshaushalt

( 1 ) Der Haushalt kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch einen Nachtragshaushalt geändert werden.
( 2 ) Ein Nachtragshaushalt soll aufgestellt werden, wenn sich zeigt, dass
  1. der Haushaltsausgleich erheblich gefährdet ist und auch bei Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit nur durch eine Änderung des Haushalts erreicht werden kann oder
  2. Budgetüberschreitungen in einem im Verhältnis zum Gesamthaushalt erheblichen Umfang eintreten.
( 3 ) Der Nachtragshaushalt muss alle erheblichen Änderungen enthalten, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung erkennbar sind.
( 4 ) Für den Nachtragshaushalt gelten die Vorschriften über den Haushaltsplan entsprechend.
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§ 29
Sonderhaushalte

( 1 ) Für kirchliche Werke, Einrichtungen und Stiftungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sowie sonstige Sondervermögen der EKD können Sonderhaushalte aufgestellt werden.
( 2 ) Im Haushaltsplan der EKD sind die Zuführungen oder Ablieferungen an diese Sonderhaushalte zu berücksichtigen (Grundsatz der Haushaltseinheit), soweit es sich nicht um in sich geschlossene Finanzierungskreise handelt.
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Abschnitt 3
Ausführung des Haushalts

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§ 30
Erhebung und Bewirtschaftung der Haushaltsmittel

( 1 ) Die Erträge sind vollständig zu erheben, zu erfassen und die Forderungen rechtzeitig einzuziehen. Ihr Eingang ist zu überwachen.
( 2 ) Die Budgets sind so zu bewirtschaften, dass
  1. die vorgegebenen Ziele wirtschaftlich und zweckmäßig erreicht werden und
  2. die gebotene Sparsamkeit geübt wird.
( 3 ) Die Mittel sind erst in Anspruch zu nehmen, wenn es die Erfüllung der Aufgaben erfordert.
( 4 ) Leistungen vor Empfang der Gegenleistung (Vorleistungen) sollen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit es allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. Für Vorleistungen sind die erforderlichen allgemein üblichen Sicherheiten zu verlangen.
( 5 ) Verpflichtungen für Investitionen dürfen unbeschadet anderer Bestimmungen erst eingegangen werden, wenn deren Finanzierung gesichert ist. Dabei darf die Finanzierung anderer Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.
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§ 31
Gewährung von Darlehen

Für kirchliche Zwecke können im Rahmen der gemäß Haushaltsgesetz höchstzulässigen Summe Darlehen gewährt werden. Die Abteilungsleitung Finanzen kann hierüber bis 75.000 Euro entscheiden, bei darüber hinaus gehenden Beträgen entscheidet der Ständige Haushaltsausschusses der Synode der EKD.
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§ 32
Innere Darlehen

( 1 ) Werden Finanzmittel zur Deckung von Rücklagen oder anderen Passivpositionen für den vorgesehenen Zweck einstweilen nicht benötigt, können sie vorübergehend als liquide Mittel in Anspruch genommen werden (Innere Darlehen), wenn sichergestellt ist, dass die Verfügbarkeit im Bedarfsfall nicht beeinträchtigt ist.
( 2 ) Die Rückführung zur vorgesehenen Zweckbindung und eine angemessene Verzinsung sind festzulegen. Innere Darlehen sind in der Bilanz als Korrekturposten zu den Rücklagen auszuweisen.
( 3 ) Die Inanspruchnahme von Inneren Darlehen bedarf der vorherigen Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses der Synode der EKD.
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§ 33
Budgetabweichungen

( 1 ) Die Überschreitung des geplanten Gesamtbetrages der Aufwendungen einschließlich der Rücklagenzuführungen und Finanzierungsanteile für Investitionen eines Budgets ist nur zulässig, wenn veranschlagte Entnahmen aus den dem Budget zugeordneten Rücklagen zur Deckung nicht ausreichen und wenn
  1. entsprechende Mehrerträge bereits erwirtschaftet wurden,
  2. entsprechende Mehrerträge erwartet werden und die vorherige Zustimmung der Abteilungsleitung Finanzen vorliegt,
  3. die vorherige Zustimmung zur Rücklagenentnahme nach Absatz 3 erteilt ist,
  4. die Voraussetzungen für eine Budgetübertragung nach Absatz 4 oder
  5. die Voraussetzungen für eine Budgetüberschreitung nach Absatz 5 erfüllt sind.
( 2 ) Wird der Gesamtbetrag der geplanten Erträge einschließlich der veranschlagten Rücklagenentnahmen eines Budgets nicht erreicht, ist sicherzustellen, dass
  1. ein Ausgleich durch entsprechende Minderaufwendungen erfolgt,
  2. die vorherige Zustimmung zur Rücklagenentnahme nach Absatz 3 erteilt ist,
  3. die Voraussetzungen für eine Budgetübertragung nach Absatz 4 oder
  4. die Voraussetzungen für eine Budgetüberschreitung nach Absatz 5 erfüllt sind.
( 3 ) Nicht veranschlagte Entnahmen aus Rücklagen, die dem Budget zugeordnet sind, sind bis zu 75.000 Euro im Einzelfall mit vorheriger Zustimmung der Abteilungsleitung Finanzen zulässig. Nicht veranschlagte Entnahmen aus anderen Rücklagen sind bis zu 75.000 Euro im Einzelfall mit vorheriger Zustimmung der Abteilungsleitung Finanzen zulässig, wenn ein unvorhersehbarer und unabweisbarer Bedarf besteht oder ein Fall des Absatzes 5 vorliegt. Für darüberhinausgehende nicht veranschlagte Entnahmen aus den dem Budget zugeordneten Rücklagen ist die vorherige Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses der Synode der EKD erforderlich.
( 4 ) Minderaufwendungen oder Mehrerträge eines Budgets können zur Deckung von Mehraufwendungen oder Mindererträgen eines anderen Budgets mit vorheriger Zustimmung der Abteilungsleitung Finanzen bis zu einer Höhe von 75.000 Euro im Einzelfall übertragen werden (Budgetübertragung). Für darüberhinausgehende Budgetübertragungen ist die vorherige Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses der Synode der EKD erforderlich.
( 5 ) Ist der Ausgleich nach den Absätzen 1 bis 4 nicht möglich, handelt es sich um eine Budgetüberschreitung. Diese ist nur zulässig, wenn eine unabweisbare Rechtsverpflichtung zur Leistung der Mehraufwendungen besteht.
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§ 34
Sicherung des Haushaltsausgleichs

( 1 ) Die Inanspruchnahme der haushaltsrechtlichen Ermächtigung ist zu überwachen. Die bei den einzelnen Budgets noch zur Verfügung stehenden Mittel müssen stets erkennbar sein.
( 2 ) Ist der Haushaltsausgleich gefährdet, so sind unverzüglich erforderliche und geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung des Haushaltsausgleichs zu treffen.
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§ 35
Sachliche und zeitliche Bindung

( 1 ) Haushaltsmittel dürfen nur zu dem im Haushalt bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, jedoch nur bis zum Ende des Haushaltsjahres in Anspruch genommen werden.
( 2 ) Übertragbare Haushaltsmittel dürfen für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres für den jeweiligen Zweck verfügbar bleiben.
( 3 ) Zweckgebundene Haushaltsmittel bleiben auch über das Haushaltsjahr hinaus zweckgebunden, solange der Zweck fortdauert.
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§ 36
Abgrenzung der Haushaltsjahre und Haushaltsmittel

( 1 ) Erträge und Aufwendungen sind unabhängig vom Zeitpunkt der entsprechenden Zahlung dem Haushaltsjahr zuzuordnen, in welchem ihre wirtschaftliche Verursachung liegt. Sie sind bei dem inhaltlichen Aufgabenbereich zu buchen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind.
( 2 ) Einzahlungen und Auszahlungen sind dem Haushaltsjahr zuzuordnen, in welchem sie eingehen oder geleistet werden.
( 3 ) Einnahmen und Ausgaben für Investitionen sind der Investitionsmaßnahme zuzuordnen, für die sie benötigt werden.
( 4 ) Abweichend von Absatz 1 und 2 sind die Zinserträgnisse des Finanzanlagenpools nach dem Zuflussprinzip zu buchen.
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§ 37
Vorläufige und durchlaufende Rechnungsvorgänge

( 1 ) Eine Auszahlung soll als sonstige Forderung und eine Einzahlung als sonstige Verbindlichkeit gebucht werden, wenn die Zuordnung zum Haushalt noch nicht möglich ist.
( 2 ) Irrtümlich eingehende oder zur Weiterleitung an Dritte bestimmte Einzahlungen sind als Verbindlichkeit auszuweisen.
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§ 38
Vergabe von Aufträgen

( 1 ) Aufträge sind in einem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechenden transparenten Verfahren nach der Vergabeordnung der EKD zu vergeben.
( 2 ) Zur Sicherung dieser Anforderungen sind in der Vergabeordnung die Grundsätze der Bedarfsermittlung und -festlegung, der Vergabearten und -verfahren, der Bieterauswahl und Auftragsvergabe, der Zuständigkeiten und Ausnahmetatbestände sowie der Dokumentation zu regeln.
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§ 39
Vertragliche Verpflichtungen über mehrere Haushaltsjahre

( 1 ) Verpflichtungen über mehrere Haushaltsjahre dürfen eingegangen werden, wenn der Haushalt dazu ermächtigt (Verpflichtungsermächtigung). Im Übrigen kann der Ständige Haushaltsausschuss der Synode der EKD im Einzelfall die vorherige Zustimmung erteilen.
( 2 ) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
( 3 ) Bürgschaften, soweit sie den höchstzulässigen Gesamtbetrag gemäß § 16 Absatz 2 Buchstabe i) übersteigen, sowie Garantien oder sonstige Gewährleistungen bedürfen vor ihrer rechtswirksamen Erklärung der Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses der Synode der EKD.
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§ 40
Stellenbewirtschaftung

( 1 ) Ist eine Stelle ohne nähere Angabe als “kw“ bezeichnet, darf die nächste freiwerdende Stelle derselben Besoldungs- oder Entgeltgruppe der gleichen Fachrichtung nicht mehr besetzt werden.
( 2 ) Ist eine Stelle ohne Bestimmung der Voraussetzungen als “ku“ bezeichnet, gilt die nächste freiwerdende Stelle derselben Besoldungs- oder Entgeltgruppe der gleichen Fachrichtung im Zeitpunkt ihres Freiwerdens als in die Stelle umgewandelt, die in dem Umwandlungsvermerk angegeben ist.
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§ 41
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen

( 1 ) Forderungen dürfen nur
  1. gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die zahlungspflichtige Person verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird,
  2. niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen, oder
  3. erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des Falles für die zahlungspflichtige Person eine besondere Härte bedeuten würde.
Das Gleiche gilt für die Rückzahlung oder die Anrechnung von geleisteten Beträgen.
( 2 ) Mit einer Stundung ist zugleich zu entscheiden, ob Stundungszinsen erhoben werden sollen. Die Stundung ist unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs auszusprechen.
( 3 ) Über Stundungen und Niederschlagungen entscheidet die Abteilungsleitung Finanzen. Sie kann die Befugnis bis zu 100 Euro auf die Kassenleitung übertragen.
( 4 ) Das Gleiche gilt für den Erlass von Forderungen im Einzelfall bis zu 25.000 Euro. Der Erlass von höheren Beträgen bedarf der vorherigen Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses der Synode der EKD.
( 5 ) Stundung, Niederschlagung und Erlass sind der Kasse der EKD unverzüglich mitzuteilen.
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§ 42
Anordnungen

( 1 ) Die Ausführung des Haushalts durch Buchungen und Zahlungen erfolgt auf der Grundlage von Anordnungen.
( 2 ) Sie sind schriftlich als Einzel-, Sammel- oder Daueranordnungen zu erteilen. Unterlagen, die die Zahlung oder Buchung begründen, sollen beigefügt werden. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn ein von der Abteilungsleitung Finanzen freigegebenes EDV- gestütztes automatisiertes Anordnungsverfahren verwendet wird.
( 3 ) Anordnungen sind unverzüglich zu erstellen, sobald der Rechtsgrund, der Debitor oder Kreditor, Betrag und Fälligkeit feststehen. Die anordnende Stelle hat die Finanzbuchhaltung darauf hinzuweisen, wenn mit größeren Einnahmen zu rechnen ist oder größere Zahlungen zu leisten sind.
( 4 ) Hat die Kasse der EKD gegen Form oder Inhalt einer Anordnung Bedenken, so hat sie diese der anordnenden Person schriftlich mitzuteilen. Werden die Bedenken zurückgewiesen, so hat das gleichfalls schriftlich zu erfolgen. Der Schriftwechsel soll der Anordnung beigefügt werden.
( 5 ) Die Kasse der EKD ist über Art und Umfang der Anordnungsbefugnis aller Anordnungsberechtigten schriftlich zu unterrichten. Der Kasse der EKD sind jeweils bestätigte Unterschriftsproben vorzulegen.
( 6 ) Die Kasse der EKD kann durch Allgemeine Anordnungen jeweils für ein Haushaltsjahr mit Buchungen oder Zahlungen beauftragt werden, die regelmäßig wiederkehren und die nach Art und Höhe bestimmbar sind.
( 7 ) Die Erträge und Aufwendungen sowie die mit Investitionen und deren Finanzierung verbundenen Haushaltsmittel sind in voller Höhe und getrennt voneinander anzuordnen; sie dürfen nach dem Saldierungsverbot nicht vorweg gegeneinander aufgerechnet werden.
( 8 ) Abschreibungen und Erträge aus der Auflösung von Sonderposten für erhaltene Investitionszuschüsse sind zur Aufnahme in die Bücher allgemein anzuordnen. Außerplanmäßige Abschreibungen und Zuschreibungen sind gesondert anzuordnen. Dies gilt auch bei der Zuordnung eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens zu einem anderen Budget.
( 9 ) Ohne Anordnung dürfen abgewickelt werden:
  1. Einzahlungen, deren Zuordnung noch zu klären ist, und durchlaufende Rechnungsvorgänge,
  2. Verteilung von Kosten und Erlösen in der Kosten- und Leistungsrechnung, insbesondere wenn Verteilungsschlüssel festgelegt wurden,
  3. Bildung und Auflösung von Rechnungsabgrenzungen,
  4. Berichtigungen von fehlerhaften Buchungen, sofern für diese Fälle eine ordnungsgemäße Anordnung vorgelegen hat, der Fehler jedoch in der Finanzbuchhaltung entstanden ist,
  5. Abschluss der Ergebniskonten oder
  6. betragsgleiche Umbuchungen zwischen Barkassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten sowie zwischen verschiedenen Guthaben desselben Kontoinhabers.
Werden die Aufgaben der Finanzbuchhaltung von einer gemeinsamen Finanzbuchhaltung wahrgenommen, können weitere Regelungen getroffen werden.
( 10 ) Weitere für die Haushaltsausführung und zur Kassensicherheit notwendige Bestimmungen über Anordnungen und Feststellungen sollen in einer Ausführungsbestimmung festgelegt werden.
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§ 43
Anordnungsbefugnis, Feststellungsbefugnis

( 1 ) Der Präsident oder die Präsidentin des Kirchenamtes der EKD bestellt die Personen, die befugt sind, Anordnungen zu erteilen (Anordnungsbefugnis) und bestimmt den Umfang dieser Befugnis. Das Gleiche gilt für die Bestellung der Personen, die zur Erteilung von Feststellungsvermerken zur sachlichen und rechnerischen Richtigkeit befugt sind (Feststellungsbefugnis). Wer die sachliche und rechnerische Richtigkeit feststellt, darf nicht gleichzeitig anordnen. Der Präsident oder die Präsidentin kann die Befugnis auf die Abteilungsleitung Finanzen delegieren.
( 2 ) Anordnung und Ausführung der Zahlung dürfen nicht von derselben Person wahrgenommen werden. Personen, denen die Ausführung von Zahlungen obliegt, dürfen die sachliche und rechnerische Richtigkeit feststellen, wenn und soweit der Sachverhalt nur von ihnen beurteilt werden kann.
( 3 ) Anordnungsberechtigte dürfen keine Anordnungen erteilen, die auf sie lauten oder wenn sie mit der dadurch berechtigten Person verheiratet oder verpartnert sind. Das Gleiche gilt für Personen, die mit den Anordnungsberechtigten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bis zum 3. Grad verwandt, bis zum 2. Grad verschwägert sind oder die mit den Anordnungsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben.
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Abschnitt 4
Finanzbuchhaltung

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§ 44
Rechnungswesen

( 1 ) Das Rechnungswesen
  1. stellt die erforderlichen Informationen für die Aufstellung und die Ausführung des Haushalts bereit,
  2. ermöglicht die Aufstellung des Jahresabschlusses,
  3. gewährleistet die Überprüfung des Umgangs mit kirchlichen Mitteln im Hinblick auf Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und
  4. stellt notwendige statistische Informationen im Rahmen der Haushaltssystematik der EKD zur Verfügung.
( 2 ) Zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke führt das Kirchenamt der EKD Bücher im System der doppelten Buchführung, in denen nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung
  1. alle Erträge und Aufwendungen,
  2. der Bestand, die Zusammensetzung und die Veränderung des Vermögens, des Reinvermögens, der Sonderposten und der Schulden, sowie
  3. die fremden Finanzmittel
verzeichnet sind.
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§ 45
Organisation der Kasse der EKD

( 1 ) Die Kasse der EKD ist als Einheitskasse dafür verantwortlich, den gesamten Zahlungsverkehr abzuwickeln, die Buchungen vorzunehmen, die Belege zu sammeln und die Rechnungslegung vorzubereiten (Buchhaltung).
( 2 ) Weitere Buchhaltungen (Sonderkassen) dürfen nur eingerichtet werden, wenn ein unabweisbarer Bedarf besteht. Die Einrichtung von Sonderkassen bedarf der vorherigen Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses der Synode der EKD.
( 3 ) Unbeschadet der Dienstaufsicht des Präsidenten oder der Präsidentin des Kirchenamtes der EKD führt die Abteilungsleitung Finanzen die Fachaufsicht über die Kasse der EKD, ihre Zahlstellen und die Sonderkassen (Kassenaufsicht).
( 4 ) Aufgaben der Kasse der EKD können in begründeten Fällen ganz oder teilweise einer anderen Stelle übertragen werden. Dabei muss insbesondere sichergestellt sein, dass
  1. die geltenden Vorschriften beachtet werden,
  2. den für die Prüfung zuständigen Stellen ausreichende Prüfungsmöglichkeiten auch hinsichtlich des Einsatzes EDV-gestützter Verfahren gewährt werden und
  3. die andere Stelle im Falle eines Verschuldens gegenüber der auftraggebenden Stelle oder Dritten für Schäden haftet.
Die Kassenaufsicht muss gewährleistet sein.
( 5 ) Die Kasse der EKD kann mit der Besorgung von Kassengeschäften Dritter betraut werden (fremde Kassengeschäfte), wenn gewährleistet ist, dass diese Kassengeschäfte in die Prüfung der Kasse der EKD einbezogen werden. Die Trennung der Bücher für eigene und für fremde Kassengeschäfte ist zu gewährleisten.
( 6 ) Finanzmittel, welche die Kasse der EKD für Dritte verwaltet, sind in einer gesonderten Rechnung zu führen. Dies gilt auch für Finanzanlagen der EKD, welche zusammen mit Finanzanlagen von Dritten verwaltet werden (Finanzanlagenpool). Im Jahresabschluss der EKD sind nur die Ansprüche gegen den Finanzanlagenpool und die ihr zuzurechnenden Nettoerträge zu berücksichtigen.
( 7 ) Eine Ordnung für den Finanzanlagenpool soll die Einrichtung eines Beirates, Grundsätze der Zinsverteilung, Bildung einer Zinsschwankungs- und Risikorücklage sowie Regelungen über den Beitritt und das Ausscheiden aus dem Finanzanlagenpool enthalten. Die Ordnung ist von allen Rechtsträgern, die Finanzmittel im Finanzanlagenpool verwalten lassen, in geeigneter Form anzuerkennen.
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§ 46
Verwahrgelass

Die Kasse der EKD führt über den Bestand der bei ihr hinterlegten Wertgegenstände (Verwahrgelass) und deren Zu- und Abgänge ein Verzeichnis. Die Ein- und Auslieferungen von Wertgegenständen sind anzuordnen.
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§ 47
Handvorschüsse, Barkassen und Zahlstellen

( 1 ) Zur Leistung kleinerer Auszahlungen und Abwicklung kleinerer Einzahlungen bestimmter Art können Handvorschüsse bewilligt werden.
( 2 ) Zahlstellen und Barkassen können eingerichtet werden; sie sind Teil der Kasse der EKD.
( 3 ) In einer Dienstanweisung sollen die Zweckbestimmungen von Handvorschüssen, deren Errichtung, Verwaltung, Abrechnung und Ausgleich sowie evtl. Vorgaben zur Einrichtung und Führung von Abwicklungskonten festgelegt werden.
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§ 48
Personal in der Kasse der EKD

( 1 ) Die Kassenleitung ist für die ordnungsmäßige Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. Die für die Kasse der EKD bestimmten Sendungen sind der Kassenleitung unmittelbar und ungeöffnet zuzuleiten.
( 2 ) In der Kasse der EKD dürfen nur Personen beschäftigt werden, deren Eignung und Zuverlässigkeit festgestellt worden ist.
( 3 ) Die in der Kasse der EKD beschäftigten Personen dürfen weder untereinander noch mit Anordnungsberechtigten und den die Kassenaufsicht führenden Personen verheiratet oder verpartnert, bis zum 3. Grad verwandt, bis zum 2. Grad verschwägert oder in häuslicher Gemeinschaft leben. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Präsidenten oder der Präsidentin des Kirchenamtes der EKD.
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§ 49
Geschäftsverteilung in der Kasse

( 1 ) In der Kasse sind das Führen der Bücher und das Ausführen von Zahlungen von verschiedenen Personen wahrzunehmen. Eine regelmäßige Vertretung zwischen diesen ist unzulässig.
( 2 ) In begründeten Fällen kann der Präsident oder die Präsidentin des Kirchenamtes der EKD auf Vorschlag der Abteilungsleitung Finanzen Ausnahmen zulassen.
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§ 50
Konten für den Zahlungsverkehr

( 1 ) Der Präsident oder die Präsidentin des Kirchenamtes der EKD entscheidet über die Einrichtung von Konten und Depots bei Geldinstituten und regelt, welche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Verfügungsberechtigung erhalten. Die Konten sind auf den Namen der Kasse der EKD einzurichten.
( 2 ) Verfügungsberechtigungen über die Konten und Depots sind in der Regel jeweils zwei in der Kasse der EKD beschäftigten Personen gemeinsam zu übertragen.
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§ 51
Zahlungen

( 1 ) Über jede Zahlung, die durch Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln bewirkt oder geleistet wird, ist der einzahlenden Person ein Nachweis (Quittung) zu erteilen oder von der empfangsberechtigten Person eine Quittung zu verlangen.
( 2 ) Die Quittung, die bei der Übergabe von Zahlungsmitteln von der empfangsberechtigten Person zu verlangen ist, ist unmittelbar auf der Anordnung anzubringen oder ihr beizufügen.
( 3 ) Werden die Überweisungen im EDV-gestützten Verfahren abgewickelt, sind die einzelnen Zahlungen in einer Liste zusammenzustellen. Die Übereinstimmung der Liste mit den Anordnungen ist mindestens stichprobenweise zu prüfen und zu bescheinigen.
( 4 ) Lastschriftmandate dürfen nur durch die Kontoverfügungsberechtigten erteilt werden.
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§ 52
Führung der Bücher

( 1 ) Die Eintragungen in den Büchern müssen vollständig, richtig, geordnet, periodisch, zeitgerecht und nachprüfbar vorgenommen werden.
( 2 ) Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung. Sie muss so beschaffen sein, dass sie in angemessener Zeit einem sachverständigen Dritten einen Überblick über die Geschäftsvorfälle, den Ressourceneinsatz und -verbrauch und die wirtschaftliche und finanzielle Lage der EKD vermittelt. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung nachvollziehen lassen.
( 3 ) Die Geschäftsvorfälle sind nach zeitlicher Ordnung (Grundbuch oder Journal) und nach sachlicher Ordnung (Hauptbuch) darzustellen.
( 4 ) Nebenbücher und Vorbücher erweitern die Hauptbuchhaltung um bestimmte Einzelinformationen.
( 5 ) Die Bücher sind so zu führen, dass
  1. sie zusammen mit den Belegen beweiskräftige Unterlagen für den Haushaltsplan und den Jahresabschluss sind,
  2. Unregelmäßigkeiten durch ein internes Kontrollsystem ausgeschlossen sind und
  3. alle Zahlungs- und Buchungsvorgänge durch einen sachverständigen Dritten in angemessener Zeit nachprüfbar sind.
( 6 ) Aus den Büchern müssen in Verbindung mit den Belegen der Buchungsgrund und die einzahlende oder empfangsberechtigte Person festzustellen sein.
( 7 ) Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass Eintragungen und Aufzeichnungen nicht in der Weise geändert werden können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Ebenso dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden können, die ungewiss lassen, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind. Die Bücher sind durch geeignete Maßnahmen gegen Verlust, Beschädigung, Wegnahme und unbefugte Veränderungen zu schützen.
( 8 ) Den Buchungen sind Belege, durch die der Nachweis der richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprüche und Verpflichtungen zu erbringen ist, zugrunde zu legen. Die Buchungsbelege müssen Hinweise enthalten, die eine Verbindung zu den Eintragungen in den Büchern herstellen. Die Abteilungsleitung Finanzen regelt die Ordnung, nach der die Belege abzulegen sind.
( 9 ) Die Bücher werden in EDV-gestützten Verfahren geführt. Dabei muss sichergestellt sein, dass
  1. das angewandte Verfahren von der Abteilungsleitung Finanzen nach vorausgegangener Prüfung freigegeben ist,
  2. die verwendeten Programme dokumentiert sind,
  3. die Daten vollständig und richtig erfasst, eingegeben, verarbeitet, gespeichert und ausgegeben werden,
  4. in das Verfahren nicht unbefugt eingegriffen werden kann und nachvollziehbar dokumentiert ist, wer, wann, welche Daten eingegeben oder verändert hat,
  5. die Unterlagen, die für den Nachweis der maschinellen Abwicklung der Buchungsvorgänge erforderlich sind, und die Dokumentation der verwendeten Programme bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für Belege verfügbar bleiben,
  6. Berichtigungen der Bücher protokolliert und die Protokolle wie Belege aufbewahrt werden,
  7. die in Buchstabe c) genannten Tätigkeitsbereiche gegenüber der Programmierung, dem Customizing und der technischen Administration und soweit erforderlich gegeneinander abgegrenzt und die dafür Verantwortlichen bestimmt werden und
  8. die wesentlichen Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) beachtet werden.
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§ 53
Buchungen

( 1 ) Die Ordnung für die sachliche Buchung folgt der Gliederung des Haushalts.
( 2 ) Der Buchführung ist ein Kontenplan zugrunde zu legen. Der Kontenplan ist aus dem Kontenrahmen der Haushaltssystematik der EKD zu entwickeln; er kann bei Bedarf ergänzt werden.
( 3 ) Die Abteilungsleitung Finanzen regelt eine geeignete Art der Speicherung der Daten. Sie stellt sicher, dass das Verfahren technisch und organisatorisch sicher sowie wirtschaftlich ist. Kann eine geeignete Speicherung der Daten nicht sichergestellt werden, sind grundsätzlich alle für die Buchung relevanten Daten sowie zugehörige Auswertungen auszudrucken. Längste Ausdruckperiode ist das Haushaltsjahr.
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§ 54
Zeitpunkt der Buchungen

Forderungen und Verbindlichkeiten sind zum Zeitpunkt ihrer Entstehung, Ein- und Auszahlungen zum Zeitpunkt ihrer Leistung und nicht zahlungswirksame Veränderungen des Vermögens, der Sonderposten und der Rückstellungen sind spätestens im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten zu buchen. Aufwendungen und Erträge sind für das Jahr ihrer wirtschaftlichen Verursachung zu erfassen.
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§ 55
Abschluss der Bar- und Bankbestände

( 1 ) An jedem Tag, an dem Zahlungen erfolgt sind, sind die Buchbestände der Bankkonten mit den Bankkontoauszügen abzugleichen. Die Ergebnisse der Barkassen sind in einem Tagesabschlussprotokoll nachzuweisen und schriftlich anzuerkennen. Für den Abgleich der Bestände kann eine längere Frist durch die Kassenaufsicht zugelassen werden.
( 2 ) Wird ein Kassenfehlbetrag festgestellt, so ist dies beim Abgleich zu vermerken. Er ist zunächst als sonstige Forderung zu buchen. Die Kassenaufsicht ist unverzüglich zu unterrichten. Bleibt der Kassenfehlbetrag unaufgeklärt und besteht keine Haftung oder ist kein Ersatz zu erlangen, so ist der Fehlbetrag als Aufwand in der Ergebnisrechnung zu übernehmen.
( 3 ) Wird ein Kassenüberschuss festgestellt, so ist dies beim Abgleich zu vermerken. Er ist zunächst als sonstige Verbindlichkeit zu buchen. Die Kassenaufsicht ist unverzüglich zu unterrichten. Kann der Überschuss aufgeklärt werden, darf er der empfangsberechtigten Person nur aufgrund einer Auszahlungsanordnung ausgezahlt werden. Kann er bis zum Jahresabschluss nicht aufgeklärt werden, ist er als Ertrag in der Ergebnisrechnung zu vereinnahmen.
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Abschnitt 5
Ansatz und Bewertung des Vermögens und der Schulden

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§ 56
Inventur und Inventar

( 1 ) Die EKD hat zum Schluss des Haushaltsjahres ihre Grundstücke, Forderungen, Sonderposten und Schulden, die liquiden Mittel sowie die sonstigen Vermögensgegenstände zu erfassen (Inventur) und mit ihrem Einzelwert in einem Inventarverzeichnis (Inventar) auszuweisen. Das Inventar ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.
( 2 ) Körperliche Vermögensgegenstände sind in der Regel durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu erfassen. Auf die körperliche Bestandsaufnahme kann verzichtet werden, wenn anhand vorhandener Verzeichnisse der Bestand nach Art, Menge und Wert ausreichend sicher festgestellt werden kann (Buchinventur).
( 3 ) Geringwertige Vermögensgegenstände des Anlagevermögens müssen nicht bilanziert werden.
( 4 ) Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Vorräte können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt.
( 5 ) Sofern Vorräte bereits aus Lagern abgegeben worden sind, gelten sie als verbraucht.
( 6 ) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.
( 7 ) Maßgeblich für die Inventarisierungspflicht ist das wirtschaftliche Eigentum.
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§ 57
Allgemeine Bewertungsgrundsätze

( 1 ) Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden gilt:
  1. Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Haushaltsjahres müssen mit denen der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen (Bilanzidentität).
  2. Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlussstichtag grundsätzlich einzeln zu bewerten (Einzelbewertung).
  3. Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind (Vorsichtsprinzip).
  4. (Wert-) Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind (Realisationsprinzip).
  5. Die im Vorjahr angewandten Ansatz- und Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden (Bewertungsstetigkeit).
( 2 ) Von den Grundsätzen nach Absatz 1 darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Diese sind im Anhang zu erläutern.
( 3 ) In den Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinien ist die Konkretisierung der Ansatz- und Bewertungsmethoden für die einzelnen Bilanzpositionen vorzunehmen.
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§ 58
Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden

( 1 ) Vermögensgegenstände sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 59, anzusetzen.
( 2 ) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Minderungen des Anschaffungspreises sind abzusetzen. Erhaltene Zuwendungen von Dritten für die Anschaffung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens sind nicht von den Anschaffungskosten abzusetzen.
( 3 ) Bei unentgeltlich überlassenen Vermögensgegenständen (Sachzuwendungen) kann an die Stelle der Anschaffungskosten nach Absatz 2 Satz 1 der beizulegende Wert zum Übertragungszeitpunkt zuzüglich Nebenkosten und nachträglichen Anschaffungskosten treten, wenn dies der verbesserten Darstellung der Vermögenslage dient. Bei zweckgebundenen Sachzuwendungen ist in Höhe des beizulegenden Wertes ein Sonderposten zu bilanzieren. Erfolgt die Sachzuwendung ohne Zweckbindung, ist der Vermögensgrundbestand in Höhe des beizulegenden Wertes ergebnisneutral zu erhöhen.
( 4 ) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der notwendigen Gemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit sie durch die Herstellung veranlasst sind, eingerechnet werden. Erhaltene Zuwendungen von Dritten für die Herstellung, Erweiterung oder wesentliche Verbesserung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens sind nicht von den Herstellungskosten abzusetzen.
( 5 ) Wertpapiere, deren Rückzahlung am Ende der Laufzeit zu 100% erwartet wird, sind mit dem Nominalwert anzusetzen. Über- oder unterschreitende Kaufpreise sind abzugrenzen und über die Laufzeit ab- oder zuzuschreiben. Geringfügige Differenzbeträge können im Jahr der Anschaffung ergebnisrelevant werden. Andere Finanzanlagen sind bei Kauf zum Kurswert anzusetzen, im Übrigen gilt das gemilderte Niederstwertprinzip nach § 59 Absatz 3. Wenn eine nachhaltige Wertminderung eintritt, ist auf den niedrigeren Wert abzuschreiben.
( 6 ) Forderungen sind mit dem Nominalwert anzusetzen. Für zweifelhafte und befristet niedergeschlagene Forderungen sind entsprechende Einzelwertberichtigungen zu bilden. Uneinbringliche, unbefristet niedergeschlagene und erlassene Forderungen sind vollständig abzuschreiben. Pauschalwertberichtigungen sind zulässig.
( 7 ) Sonderposten für investive Zuweisungen und Zuschüsse sind höchstens mit dem zugehörigen Zuwendungsbetrag vermindert um Auflösungen nach § 59 Absatz 5 anzusetzen.
( 8 ) Rückstellungen sind in Höhe des notwendigen Betrages anzusetzen und mit geeigneten mathematischen Verfahren zu ermitteln.
( 9 ) Die Verbindlichkeiten sind mit ihrem Rückzahlungsbetrag in der Bilanz auszuweisen.
( 10 ) Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen.
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§ 59
Abschreibungen und Auflösung von Sonderposten

( 1 ) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten linear auf die Haushaltsjahre aufteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. In begründeten Fällen darf ein anderes Verfahren der Abschreibung angewendet werden, wenn dies den tatsächlichen Werteverzehr besser darstellt.
( 2 ) Für Vermögensgegenstände nach Absatz 1 soll im Jahr der Anschaffung oder Herstellung nur der Teil der auf ein Jahr anfallenden Abschreibungen angesetzt werden, der auf die vollen Monate im Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung und dem Ende des Jahres entfällt. Im Jahr ihrer Veräußerung kann für diese Vermögensgegenstände nur der Teil der auf ein Jahr anfallenden Abschreibungen angesetzt werden, der auf die vollen Monate im Zeitraum zwischen dem Anfang des Jahres und ihrer Veräußerung entfällt.
( 3 ) Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Fall einer voraussichtlich dauernden Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Bilanzstichtag beizulegen ist. Stellt sich in einem späteren Haushaltsjahr heraus, dass die Gründe für die Abschreibung nicht mehr bestehen, ist der Betrag dieser Abschreibung in dem Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der planmäßigen Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben (gemildertes Niederstwertprinzip).
( 4 ) Bei Vorräten sind nur dann Abschreibungen vorzunehmen, wenn diese von wesentlicher Bedeutung sind. Sie sind in diesen Fällen mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben (strenges Niederstwertprinzip).
( 5 ) Sonderposten aus investiven Zuweisungen und Zuschüssen sind planmäßig über die voraussichtliche Nutzungsdauer des finanzierten Vermögensgegenstandes aufzulösen. Sonderposten aus unentgeltlich übertragenen Vermögensgegenständen sind planmäßig über die Zweckbindungsfrist aufzulösen. Erfolgen außerplanmäßige Abschreibungen des entsprechenden Vermögensgegenstandes nach Absatz 3, so ist der Sonderposten im selben Verhältnis außerplanmäßig aufzulösen.
( 6 ) Ist die Zuordnung von investiven Zuweisungen und Zuschüssen zu einzelnen Vermögensgegenständen mit vertretbarem Aufwand nicht möglich, so ist der Sonderposten über die durchschnittliche voraussichtliche Nutzungsdauer der bezuschussten Anlagengruppe oder im Rahmen der Zweckbindungsfrist planmäßig aufzulösen.
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§ 60
Rücklagen

( 1 ) Rücklagen dienen zur Sicherung der Haushaltswirtschaft, zum Erhalt des Vermögens, zur Deckung des Investitionsbedarfs und zur nachhaltigen Finanzierbarkeit der kirchlichen Arbeit.
( 2 ) Als Pflichtrücklagen sind zu bilden:
  1. eine Betriebsmittelrücklage,
  2. eine Ausgleichsrücklage,
  3. eine Substanzerhaltungsrücklage und
  4. eine Bürgschaftssicherungsrücklage.
( 3 ) Die Betriebsmittelrücklage dient der Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit der EKD. Ihr Bestand soll mindestens ein Zwölftel der durchschnittlichen Gesamtauszahlungen aus laufender kirchlicher Geschäftstätigkeit der vorangegangenen drei Haushaltsjahre betragen.
( 4 ) Zur Sicherung des Haushaltsausgleichs ist eine Ausgleichsrücklage zu bilden. Ihr Bestand soll mindestens 15% der durchschnittlichen Gesamtaufwendungen der letzten drei Haushaltsjahre betragen.
( 5 ) Zum Ausgleich des mit der Nutzung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens verbundenen Ressourcenverbrauchs soll die Substanzerhaltungsrücklage jährlich um den Betrag der Abschreibungen erhöht werden. Erträge aus der Auflösung von Sonderposten für erhaltene Investitionszuschüsse können bei der Ermittlung des Zuführungsbetrages mindernd angerechnet werden. Eine entstandene Deckungslücke ist im Anhang auszuweisen.
( 6 ) Werden Bürgschaften übernommen, so ist eine Bürgschaftssicherungsrücklage in ausreichender Höhe, mindestens in Höhe von einem Zehntel der Verpflichtungen, zu bilden.
( 7 ) Darüber hinaus können weitere zweckgebundene Rücklagen gebildet werden, insbesondere Budget- und Tilgungsrücklagen. Der Zweck einer Rücklage ist bei ihrer erstmaligen Bildung zu bestimmen.
( 8 ) Die zulässige Höhe der Rücklagen kann vom Ständigen Haushaltsausschuss der Synode der EKD bestimmt werden. Rücklagen dürfen nur in der Höhe ausgewiesen werden, wie sie durch entsprechende Finanzmittel gedeckt sind (Grundsatz der Finanzdeckung).
( 9 ) Die Zweckbestimmung einer Rücklage kann durch den Ständigen Haushaltsauschuss der Synode der EKD geändert werden, wenn und soweit sie für den bisherigen Zweck nicht mehr oder für einen anderen Zweck benötigt wird und die Änderung des Rücklagezwecks sachlich und wirtschaftlich auch gegenüber Dritten, die wesentlich zur Rücklage beigetragen haben, vertretbar ist.
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§ 61
Verwendung des Bilanzergebnisses

Die Ergebnisrechnung schließt mit dem Bilanzergebnis ab. Das Bilanzergebnis ist in der Bilanz im Reinvermögen auszuweisen. Soweit nicht bereits das Haushaltsgesetz eine Verwendung des Bilanzergebnisses vorsieht, entscheidet der Ständige Haushaltsausschuss der Synode der EKD zeitnah über dessen Verwendung. Die Verwendung des Bilanzergebnisses ist zu Beginn des folgenden Haushaltsjahres als Passivtausch zu buchen.
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§ 62
Sonderposten

( 1 ) Unter den Sonderposten sind Sondervermögen, noch nicht verwendete Spenden, nicht verbrauchte Kollektenmittel, Vermächtnisse und vergleichbare Zuwendungen mit jeweils konkreten Zweckbestimmungen sowie zweckgebundene Investitionszuschüsse und -zuweisungen, die über einen bestimmten Zeitraum ergebniswirksam aufzulösen sind, nachzuweisen.
( 2 ) Unter den Sonderposten können auch Treuhandvermögen nachgewiesen werden. Sind treuhänderisch verwaltete Vermögenswerte einschließlich der damit verbundenen Verpflichtungen nicht in der Bilanz enthalten, sind sie im Anhang nachrichtlich aufzuführen.
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§ 63
Rückstellungen

( 1 ) Für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sind Rückstellungen in ausreichender Höhe zu bilden. Dazu gehören insbesondere Rückstellungen für Versorgungs- und Beihilfeverpflichtungen.
( 2 ) Für eine mittelbare Verpflichtung aus einer Zusage für eine betriebliche Altersversorgung oder eine Anwartschaft darauf braucht keine Rückstellung gebildet zu werden.
( 3 ) Durch Liquiditätssteuerung ist sicherzustellen, dass notwendige Finanzmittel zur Leistung von Verpflichtungen aus den Rückstellungen bei Fälligkeit verfügbar sind. Die zu passivierenden Pensionsverpflichtungen sollen über entsprechende Sicherungssysteme abgesichert sein.
( 4 ) Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund für deren Bildung entfallen ist.
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§ 64
Rechnungsabgrenzung

( 1 ) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Auszahlungen vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
( 2 ) Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten Einzahlungen vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
( 3 ) Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können.
( 4 ) Bei periodisch wiederkehrenden Leistungen oder bei Beträgen von geringer Bedeutung kann auf die Rechnungsabgrenzung verzichtet werden.
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Abschnitt 6
Jahresabschluss

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§ 65
Pflicht zur Aufstellung und Aufstellungsgrundsätze

( 1 ) Die EKD hat zum Ende eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss nach Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu erstellen.
( 2 ) Der Jahresabschluss umfasst
  1. die Ergebnisrechnung,
  2. die Investitions- und Finanzierungsrechnung,
  3. die Kapitalflussrechnung,
  4. die Bilanz und
  5. den Anhang.
Der Jahresabschluss hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Haushaltsausführung sowie der Vermögens-, Finanz- und Ergebnislage zu vermitteln.
( 3 ) Im Jahresabschluss sind alle Haushaltsmittel der Ergebnisrechnung sowie der Investitions- und Finanzierungsrechnung nach der Gliederung des Haushalts darzustellen. Zum Vergleich sind die Ansätze aufzuführen, die Abweichungen auszuweisen und die wesentlichen Abweichungen zu erläutern.
( 4 ) Die Darstellung der Ergebnisrechnung, Investitions- und Finanzierungsrechnung und der Kapitalflussrechnung sowie der Bilanz orientieren sich an den Grundlagen zur Haushaltssystematik für kirchliche Körperschaften und Einrichtungen der EKD. Weitere Untergliederungen sind zulässig. Ein Posten, für den im Plan und Ist kein Betrag auszuweisen ist, braucht nicht aufgeführt zu werden, es sei denn, dass im Jahresabschluss des Vorjahres unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde. Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinander folgenden Ergebnisrechnungen, Investitions- und Finanzierungsrechnungen und Kapitalflussrechnung sowie der Bilanzen ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind. Die Abweichungen sind im Anhang zu erläutern.
( 5 ) Gemäß der Untergliederung des Haushaltsbuches sind Teilergebnisrechnungen zu bilden, Teilinvestitions- und Finanzierungsrechnungen sollen gebildet werden.
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§ 66
Bilanz

( 1 ) In der Bilanz ist das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Reinvermögen, die Sonderposten, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten getrennt voneinander und vollständig auszuweisen. Dabei sind für jeden Bilanzposten der Wert zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres anzugeben.
( 2 ) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Rechte nicht mit Lasten verrechnet werden.
( 3 ) Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden.
( 4 ) Ist das Reinvermögen aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuss der Passivposten über die Aktivposten, so ist dieser Betrag am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung "Nicht durch Reinvermögen gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen.
( 5 ) Das Reinvermögen der Sonderhaushalte ist zu bilanzieren. Eine konsolidierte Bilanz einschließlich der Sonderhaushalte kann erstellt werden.
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§ 67
Ergebnisrechnung, Investitions- und Finanzierungsrechnung

( 1 ) Der Ergebnishaushalt wird mit der Ergebnisrechnung abgeschlossen. In ihr sind die dem Haushaltsjahr zuzurechnenden Erträge und Aufwendungen auszuweisen und daraus das Jahresergebnis zu ermitteln. Erträge und Aufwendungen dürfen nicht miteinander verrechnet werden. Zuführungen zu und Entnahmen aus Rücklagen für nicht investive Zwecke sind in der Ergebnisrechnung nach dem Posten "Ergebnis nach Verrechnung" nachzuweisen. Die Ergebnisrechnung schließt mit dem Bilanzergebnis ab.
( 2 ) Der Investitions- und Finanzierungshaushalt wird mit der Investitions- und Finanzierungsrechnung abgeschlossen. In ihr sind die dem Haushaltsjahr zuzurechnenden Zu- und Abgänge der mit den Investitionen und deren Finanzierung verbundenen Haushaltsmittel zu erfassen.
( 3 ) Den in der Ergebnisrechnung sowie der Investitions- und Finanzierungsrechnung nachzuweisenden Ist-Ergebnissen des Haushaltsvollzugs sind die Planansätze des Haushaltsjahres voranzustellen und ein Plan-/Ist-Vergleich anzufügen.
( 4 ) Nicht verbrauchte Mittel können zweckgebundenen Rücklagen zugeführt werden.
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§ 68
Anhang

( 1 ) Im Anhang des Jahresabschlusses sind die wesentlichen Positionen der Bilanz, der Ergebnisrechnung, der Investitions- und Finanzierungsrechnung zu erläutern.
( 2 ) Im Anhang sind ferner anzugeben:
  1. die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,
  2. Abweichungen von den bisher angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden mit Erläuterung zum Grund der Abweichung und deren Auswirkung auf die Vermögens-, Finanz- und Ergebnislage,
  3. Haftungsverhältnisse, die nicht in der Bilanz auszuweisen sind, sowie Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre, insbesondere Bürgschaften, Gewährleistungsverträge, in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen und Verpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften,
  4. die Finanzdeckung von Passivpositionen,
  5. die Höhe von treuhänderisch verwalteten Vermögenswerten,
  6. das Unterschreiten von Mindesthöhen der Pflichtrücklagen und
  7. die Höhe der Inneren Darlehen.
( 3 ) Der Anhang enthält folgende Übersichten:
  1. Anlagenübersicht,
  2. Übersicht über die Forderungen und Verbindlichkeiten,
  3. Rücklagenübersicht,
  4. Übersicht über die Sonderposten,
  5. Rückstellungsübersicht und
  6. Übersicht über Budgetüberschreitungen.
( 4 ) Die in Absatz 3 Buchstaben a) bis e) genannten Übersichten müssen mindestens die Gesamtbeträge zum Anfang und zum Ende eines Haushaltsjahres enthalten.
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§ 69
Anlagenübersicht, Übersicht der Forderungen und Verbindlichkeiten

( 1 ) In der Anlagenübersicht sind der Stand des Anlagevermögens zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, die Zu- und Abgänge sowie die Zuschreibungen und Abschreibungen darzustellen.
( 2 ) In den Übersichten der Forderungen und Verbindlichkeiten ist der jeweilige Gesamtbetrag zum Ende des Haushaltsjahres anzugeben. Die Gesamtbeträge der Forderungen und Verbindlichkeiten sind aufzuteilen in Laufzeiten bis zu einem Jahr, von mehr als einem Jahr bis fünf Jahre und von mehr als fünf Jahren.
( 3 ) In der Rücklagenübersicht sind der Stand der einzelnen Rücklagen zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres und die Zuführungen und Entnahmen darzustellen.
( 4 ) In der Rückstellungsübersicht sind die Rückstellungen nachzuweisen. Anzugeben ist der Gesamtbetrag zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres sowie die Zuführungen, Auflösungen und Inanspruchnahmen im Haushaltsjahr.
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§ 70
Bericht zum Jahresabschluss

Dem Jahresabschluss sind Berichte beizulegen, die insbesondere folgendes enthalten:
  1. Angaben über den Stand der Aufgabenerfüllung und der Zielerreichung und
  2. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Haushaltsjahres eingetreten sind.
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§ 71
Jahresabschlusserstellung

Der Jahresabschluss ist nach Ablauf des Haushaltsjahres unverzüglich zu erstellen, vom Rat der EKD festzustellen und dem Ständigen Haushaltsausschuss der Synode der EKD zusammen mit dem Bericht des Oberrechnungsamtes über die Prüfung des Jahresabschlusses zur Abnahme und Vorbereitung der Entlastungsempfehlung für die Synode der EKD vorzulegen.
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§ 72
Aufbewahrungsfristen

( 1 ) Die Haushalte, die erstmalige Eröffnungsbilanz und die Jahresabschlüsse sind dauernd, die Bücher und die Belege mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Die Fristen beginnen am Tage der Entlastung.
( 2 ) Die Aufbewahrung kann auch auf Datenträgern erfolgen, wenn die Übereinstimmung mit den Urschriften und die Lesbarkeit gesichert sind. Haushalte, die erstmalige Eröffnungsbilanz und Jahresabschlüsse sind zusätzlich in ausgedruckter Form aufzubewahren.
( 3 ) Die steuerrechtlichen Fristen bleiben unberührt.
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Abschnitt 7
Schlussbestimmungen

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§ 73
Ausführungsbestimmungen

( 1 ) Zur Erfüllung eines ordnungsgemäßen Haushalts- und Rechnungswesens hat das Kirchenamt der EKD insbesondere folgende Ausführungsbestimmungen zu erlassen:
  1. Bestimmung für die Bilanzierung und Bewertung von Vermögen und Schulden,
  2. Dienstanweisung zur Inventur,
  3. Dienstanweisung für das Anordnungswesen,
  4. Dienstanweisung für die Kasse der EKD,
  5. Ordnung für den Finanzanlagenpool,
  6. Anlagerichtlinien,
  7. Anweisungen zur Vergabe und zur Verwendungsnachweisführung von Zuwendungen,
  8. Vergabeordnung,
  9. Berechnungsschema der Finanzdeckung und
  10. Budgetierungsrichtlinie.
( 2 ) Die Rechnungslegung sowie die Haushalts- und Wirtschaftsführung der EKD wird nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes über das Oberrechnungsamt der Evangelischen Kirche in Deutschland (Oberrechnungsamtgesetz – ORAG) geprüft.
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§ 74
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
( 2 ) Bis zur Erteilung der Entlastung durch die Synode der EKD über das Haushaltsjahr 2021 ist die Haushaltsordnung für die EKD vom 1. Juni 2012 (ABl. EKD S. 166) für dessen Ausführung, Rechnungslegung und Prüfung weiter anzuwenden.